Der Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, das ihr für die Pflege der Erblasserin zustehende Entgelt sei eine typische Versorgungslast und mindere den landwirtschaftlichen Ertrag des Hofes. Es sei daher schon bei der Beurteilung der Erbhofeigenschaft des Betriebes und nicht erst bei Berechnung des Abfindungsanspruches zu berücksichtigen. Dem ist zu entgegnen:
Erbhof im Sinn des § 1 Abs 1 AnerbenG ist ein mit einer Hofstelle verbundener land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag hat. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes nach objektiven Kriterien geprüft, wobei es auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers ankommt. Maßgeblich ist, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen (als rechnerische Größe) aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann. Unter landwirtschaftlichem Einkommen versteht die Rechtsprechung jenes Einkommen, das sich aus der Summe von Reinertrag vermehrt um den Lohnanspruch der Besitzerfamilie und verringert um Schuldzinsen und Ausgedingsbelastungen ergibt (SZ 73/104 mwN; JBl 1997, 250; RIS-Justiz RS0113948). Unter Schuldzinsen werden dabei Belastungen verstanden, die im Zusammenhang mit der Übernahme und der Bewirtschaftung des Hofes entstanden sind. Dazu zählen auch Ausgedingsbelastungen als Versorgungsleistung an einen früheren Hofeigentümer aufgrund eines Übergabsvertrages.Erbhof im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG ist ein mit einer Hofstelle verbundener land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag hat. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes nach objektiven Kriterien geprüft, wobei es auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers ankommt. Maßgeblich ist, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen (als rechnerische Größe) aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann. Unter landwirtschaftlichem Einkommen versteht die Rechtsprechung jenes Einkommen, das sich aus der Summe von Reinertrag vermehrt um den Lohnanspruch der Besitzerfamilie und verringert um Schuldzinsen und Ausgedingsbelastungen ergibt (SZ 73/104 mwN; JBl 1997, 250; RIS-Justiz RS0113948). Unter Schuldzinsen werden dabei Belastungen verstanden, die im Zusammenhang mit der Übernahme und der Bewirtschaftung des Hofes entstanden sind. Dazu zählen auch Ausgedingsbelastungen als Versorgungsleistung an einen früheren Hofeigentümer aufgrund eines Übergabsvertrages.
Das von der erblasserischen Tochter geltend gemachte Entgelt für die persönliche Pflege der Erblasserin unterscheidet sich grundlegend von den im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofes entstandenen Schuldzinsen und Ausgedingsbelastungen. Die Pflegeleistungen der erblasserischen Tochter konnten wohl zum Entstehen einer persönlichen Schuld der Erblasserin führen. Als Erblasserschulden sind sie aber - die Berechtigung der Forderung vorausgesetzt - erst bei Berechnung des Übernahmspreises zu berücksichtigen (Kralik, Erbrecht 388). Mit der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes stehen diese Forderungen für Pflege in keinem Zusammenhang. Sie haben daher auch keinen Einfluss auf die nach objektiven Kriterien vorzunehmende Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit. Ob zur Finanzierung dieser Pflegeleistungen - wären sie nicht von der Tochter erbracht worden - allenfalls auch Grundstücke hätten veräußert werden müssen, und sich dadurch der Gutsbestand verringert hätte, ist für die Festlegung der Leistungsfähigkeit des Betriebes ohne Bedeutung. Bei der Ermittlung des im Gesetz geforderten "Durchschnittsertrags" kommt es darauf an, welcher Ertrag aus den zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen landwirtschaftlichen Gütern durchschnittlich erzielt werden kann (RIS-Justiz RS0050224).
Für die Außerachtlassung der von einem Miterben erbrachten Pflegeleistungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Hofes spricht auch die Regelung des Anerbengesetzes über die Abgeltung der von Miterben auf dem Erbhof erbrachten Arbeitsleistungen. Gemäß § 10 Abs 3 AnerbenG haben diejenigen Miterben, die auf dem Erbhof mitgearbeitet haben, Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten Dienste. Mangels Einigung hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche (nach Festlegung des Übernahmspreises) nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung dieser - für den Betrieb selbst erbrachten - Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Ermittlung seines Ertrages sieht das Anerbengesetz nicht vor. Nach der gesetzlichen Konzeption finden daher sogar die von einem Miterben im Betrieb unmittelbar erbrachten Arbeitsleistungen erst im Rahmen der Verteilung des Übernahmspreises (und nicht schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Betriebes) Berücksichtigung.Für die Außerachtlassung der von einem Miterben erbrachten Pflegeleistungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Hofes spricht auch die Regelung des Anerbengesetzes über die Abgeltung der von Miterben auf dem Erbhof erbrachten Arbeitsleistungen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AnerbenG haben diejenigen Miterben, die auf dem Erbhof mitgearbeitet haben, Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten Dienste. Mangels Einigung hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche (nach Festlegung des Übernahmspreises) nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung dieser - für den Betrieb selbst erbrachten - Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Ermittlung seines Ertrages sieht das Anerbengesetz nicht vor. Nach der gesetzlichen Konzeption finden daher sogar die von einem Miterben im Betrieb unmittelbar erbrachten Arbeitsleistungen erst im Rahmen der Verteilung des Übernahmspreises (und nicht schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Betriebes) Berücksichtigung.
Eine Forderung auf Abgeltung des für die Erblasserin im konkreten Fall erforderlich gewesenen Pflegeaufwands ist daher bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Betriebes im Sinn des § 1 Abs 1 AnerbenG nicht zu berücksichtigen. Als Erblasserschuld kann sie erst bei Bestimmung des Übernahmspreises Berücksichtigung finden.Eine Forderung auf Abgeltung des für die Erblasserin im konkreten Fall erforderlich gewesenen Pflegeaufwands ist daher bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Betriebes im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG nicht zu berücksichtigen. Als Erblasserschuld kann sie erst bei Bestimmung des Übernahmspreises Berücksichtigung finden.
Der Kostenbestimmungsantrag ist abzuweisen, weil Kostenersatz im Verlassenschaftsverfahren nicht zusteht.