Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Zutreffend führt der Rechtsmittelwerber aus, daß das Anerbengesetz in der nunmehr geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar ist, weil der Tod der Erblasserin vor Wirksamwerden des Gesetzes eingetreten ist (§ 22 iVm Art. III Z 1 und 2 Abs. 1 des BG vom 13.12.1989, BGBl. Nr. 659) und daß die Verfahrensergebnisse zu einer abschließenden Beurteilung der Erbhofeigenschaft noch nicht ausreichen.Zutreffend führt der Rechtsmittelwerber aus, daß das Anerbengesetz in der nunmehr geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar ist, weil der Tod der Erblasserin vor Wirksamwerden des Gesetzes eingetreten ist (Paragraph 22, in Verbindung mit Artikel römisch drei, Ziffer eins und 2 Absatz eins, des BG vom 13.12.1989, Bundesgesetzblatt Nr. 659) und daß die Verfahrensergebnisse zu einer abschließenden Beurteilung der Erbhofeigenschaft noch nicht ausreichen.
Nach dem hier noch anzuwendenden § 1 Abs 1 Z 2 AnerbG idF des BGBl 1958/106 sind Erbhöfe behauste landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie von fünf erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Siebenfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben. Ob die Erhaltung einer bäuerlichen Familie im Sinne dieser Bestimmung angemessen ist, ist nach Abs 3 leg cit nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.Nach dem hier noch anzuwendenden Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AnerbG in der Fassung des BGBl 1958/106 sind Erbhöfe behauste landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie von fünf erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Siebenfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben. Ob die Erhaltung einer bäuerlichen Familie im Sinne dieser Bestimmung angemessen ist, ist nach Absatz 3, leg cit nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.
Die Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft Salzburg beschränkt sich auf die Angabe des Flächenausmaßes des Betriebes, der Bodenbeschaffenheit und der geographischen Lage, läßt aber weitere nachvollziehbare Beurteilungskriterien im Sinne des Gesetzes vermissen. Die beiden Sachverständigen sind auf Grund dieser Stellungnahme von vornherein davon ausgegangen, daß ein Erbhof vorliege und haben sich darauf beschränkt, einen Übernahmspreis, ausgehend vom ermittelten Nettoeinkommen, zu ermitteln, ohne auf das Durchschnittseinkommen und die örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 1 AnerbG einzugehen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in SZ 42/145 (vgl. auch Kathrein Anerbenrecht Anm 1 zu § 1 S 19) dargelegt hat, kann der im Gesetz geforderte "Durchschnittsertrag" nicht mit dem "Reinertrag" als Differenz zwischen Rohertrag und Aufwand gleichgesetzt werden. Mit dem Durchschnittsertrag ist vielmehr nur eine Rechengröße eingeführt, die ermitteln soll, wie viel aus den in Frage stehenden landwirtschaftlichen Besitzungen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt - also abgesehen von Abweichungen im guten und schlechten Sinn - bei ortsüblicher Bewirtschaftung im Durchschnitt erzielt werden kann. Es ist das "landwirtschaftliche Einkommen" zu ermitteln, das ist der Reinertrag vermehrt um den Lohnanspruch der Besitzerfamilie und vermindert um Schuldzinsen und allfällige Versorgungslasten.Die Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft Salzburg beschränkt sich auf die Angabe des Flächenausmaßes des Betriebes, der Bodenbeschaffenheit und der geographischen Lage, läßt aber weitere nachvollziehbare Beurteilungskriterien im Sinne des Gesetzes vermissen. Die beiden Sachverständigen sind auf Grund dieser Stellungnahme von vornherein davon ausgegangen, daß ein Erbhof vorliege und haben sich darauf beschränkt, einen Übernahmspreis, ausgehend vom ermittelten Nettoeinkommen, zu ermitteln, ohne auf das Durchschnittseinkommen und die örtlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph eins, AnerbG einzugehen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in SZ 42/145 vergleiche auch Kathrein Anerbenrecht Anmerkung 1 zu Paragraph eins, S 19) dargelegt hat, kann der im Gesetz geforderte "Durchschnittsertrag" nicht mit dem "Reinertrag" als Differenz zwischen Rohertrag und Aufwand gleichgesetzt werden. Mit dem Durchschnittsertrag ist vielmehr nur eine Rechengröße eingeführt, die ermitteln soll, wie viel aus den in Frage stehenden landwirtschaftlichen Besitzungen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt - also abgesehen von Abweichungen im guten und schlechten Sinn - bei ortsüblicher Bewirtschaftung im Durchschnitt erzielt werden kann. Es ist das "landwirtschaftliche Einkommen" zu ermitteln, das ist der Reinertrag vermehrt um den Lohnanspruch der Besitzerfamilie und vermindert um Schuldzinsen und allfällige Versorgungslasten.
Weil aber der Gesetzgeber für die in § 1 Abs 1 Z 2 AnerbenG umschriebene Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes und die gewählte Kennzeichnung der Betriebsgröße nur die zur Zeit der Gesetzwerdung festzustellenden betriebswirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in der Landwirtschaft berücksichtigen konnte und wegen der signifikanten Änderungen dieser Voraussetzungen in den vergangenen drei Jahrzehnten eine erhebliche Verfälschung der Kennzeichnungskraft des gesetzlich umschriebenen Mindestertrages für das Vorliegen eines "mittleren Bauerngutes" eingetreten ist, hat der erkennende Senat schon in seinen Entscheidungen 6 Ob 4/87, SZ 59/187 und 6 Ob 20-21/90 ausführlich dargelegt, daß zwar grundsätzlich die jeweiligen örtlichen und zeitlichen Verhältnisse maßgeblich sind, allerdings mit der Einschränkung, daß schwerwiegende Verzerrungen infolge nicht bedachter Veränderungen (denen durch die Novellierung des Anerbengesetzes insbesondere durch Reduzierung des erforderlichen Durchschnittsertrages vom Gesetzgeber inzwischen bereits Rechnung getragen wurde) auszuschalten sind, es daher in Grenzfällen auch zu einer Berücksichtigung der hypothetischen Ertragslage unter den Verhältnissen, die der Gesetzgeber als feststehend zugrundelegte, kommen muß. Unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung schutzwürdiger bäuerlicher Mittelbetriebe und der offensichtlich nicht gewollten Gesetzeslücke müssen in solchen Fällen zur Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit auch Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen einer im betroffenen Gebiet bisher noch nicht allgemein geübten, aber nach anerkannten allgemeinen betriebswirtschaftlichen Erwägungen zweckmäßige Bewirtschaftungsarten zugrundegelegt werden. Denn die Art der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist immer mehr oder weniger in der Willkür des jeweiligen Eigentümers gelegen und kann nicht dafür maßgeblich sein, welches Erbrecht einzutreten hat. Ist ein dem Anerbengesetz (a.F.) entsprechender Ertrag nur bei Umstellung - und nicht schon bei Intensivierung der bisherigen, nach den Feststellungen nur extensiven Bewirtschaftung - auf eine bisher noch nicht geübte Bewirtschaftungsart möglich (etwa Erzeugung von Feldgemüse, Milchschafhaltung mit Schafkäseerzeugung oder ähnliche neuere landwirtschaftliche Betriebsformen), dann beeinflussen allerdings die damit verbundenen Kosten die Rentabilität dieser Bewirtschaftungsart. Der hypothetische Ertrag bei Zugrundelegung einer neuen Bewirtschaftungsart müßte daher unter Berücksichtigung der Umstellungskosten und deren Aufteilung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden.Weil aber der Gesetzgeber für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AnerbenG umschriebene Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes und die gewählte Kennzeichnung der Betriebsgröße nur die zur Zeit der Gesetzwerdung festzustellenden betriebswirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in der Landwirtschaft berücksichtigen konnte und wegen der signifikanten Änderungen dieser Voraussetzungen in den vergangenen drei Jahrzehnten eine erhebliche Verfälschung der Kennzeichnungskraft des gesetzlich umschriebenen Mindestertrages für das Vorliegen eines "mittleren Bauerngutes" eingetreten ist, hat der erkennende Senat schon in seinen Entscheidungen 6 Ob 4/87, SZ 59/187 und 6 Ob 20-21/90 ausführlich dargelegt, daß zwar grundsätzlich die jeweiligen örtlichen und zeitlichen Verhältnisse maßgeblich sind, allerdings mit der Einschränkung, daß schwerwiegende Verzerrungen infolge nicht bedachter Veränderungen (denen durch die Novellierung des Anerbengesetzes insbesondere durch Reduzierung des erforderlichen Durchschnittsertrages vom Gesetzgeber inzwischen bereits Rechnung getragen wurde) auszuschalten sind, es daher in Grenzfällen auch zu einer Berücksichtigung der hypothetischen Ertragslage unter den Verhältnissen, die der Gesetzgeber als feststehend zugrundelegte, kommen muß. Unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung schutzwürdiger bäuerlicher Mittelbetriebe und der offensichtlich nicht gewollten Gesetzeslücke müssen in solchen Fällen zur Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit auch Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen einer im betroffenen Gebiet bisher noch nicht allgemein geübten, aber nach anerkannten allgemeinen betriebswirtschaftlichen Erwägungen zweckmäßige Bewirtschaftungsarten zugrundegelegt werden. Denn die Art der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist immer mehr oder weniger in der Willkür des jeweiligen Eigentümers gelegen und kann nicht dafür maßgeblich sein, welches Erbrecht einzutreten hat. Ist ein dem Anerbengesetz (a.F.) entsprechender Ertrag nur bei Umstellung - und nicht schon bei Intensivierung der bisherigen, nach den Feststellungen nur extensiven Bewirtschaftung - auf eine bisher noch nicht geübte Bewirtschaftungsart möglich (etwa Erzeugung von Feldgemüse, Milchschafhaltung mit Schafkäseerzeugung oder ähnliche neuere landwirtschaftliche Betriebsformen), dann beeinflussen allerdings die damit verbundenen Kosten die Rentabilität dieser Bewirtschaftungsart. Der hypothetische Ertrag bei Zugrundelegung einer neuen Bewirtschaftungsart müßte daher unter Berücksichtigung der Umstellungskosten und deren Aufteilung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden.
Im fortgesetzten Verfahren werden daher zunächst der Durchschnittsertrag im Sinne der obigen Ausführungen und dessen Angemessenheit zur Erhaltung der im Gesetz umschriebenen bäuerlichen Familie nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen mit Hilfe der Sachverständigen zu ermitteln sein. Sollte das Ergebnis nicht schon die Erbhofeigenschaft der hier in Frage stehenden Liegenschaft ergeben, wird die hypothetische Ertragslage bei Betriebsumstellung zu ermitteln sein. Erst nach Vorliegen dieser Ergebnisse kann abschließend beurteilt werden, ob ein Erbhof im Sinne des § 1 AnerbG idF des BGBl 1958/106 vorliegt.Im fortgesetzten Verfahren werden daher zunächst der Durchschnittsertrag im Sinne der obigen Ausführungen und dessen Angemessenheit zur Erhaltung der im Gesetz umschriebenen bäuerlichen Familie nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen mit Hilfe der Sachverständigen zu ermitteln sein. Sollte das Ergebnis nicht schon die Erbhofeigenschaft der hier in Frage stehenden Liegenschaft ergeben, wird die hypothetische Ertragslage bei Betriebsumstellung zu ermitteln sein. Erst nach Vorliegen dieser Ergebnisse kann abschließend beurteilt werden, ob ein Erbhof im Sinne des Paragraph eins, AnerbG in der Fassung des BGBl 1958/106 vorliegt.