Rechtssatz RS0050267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050267
Entscheidungsdatum
05.06.2008
Rechtssatz
Für die Erbhofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes sind zwar grundsätzlich die jeweiligen örtlichen und zeitlichen Verhältnisse maßgebend, allerdings mit der Einschränkung, daß schwerwiegende Verzerrungen durch den Indikator infolge nicht bedachter Veränderungen auszuschalten sind. Dies führt in Grenzfällen doch zu einer Berücksichtigung der hypothetischen Ertragslage unter den Verhältnissen, die der Gesetzgeber als feststehend zugrunde legte (hier: Prüfung, ob bei Verzicht auf einen vor dreißig Jahren noch nicht üblichen Maschineneinsatz mit der Arbeitskraft einer fünf erwachsene Personen nicht übersteigenden Bauernfamilie der zu ihrer Erhaltung erforderliche Naturalertrag und Geldertrag erwirtschaftet werden kann, wobei die Angemessenheit der Erhaltung am tatsächlichen regionalen Durchschnittsstandard der mittleren Betriebe zu messen ist).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 12/86
Entscheidungstext OGH 23.10.1986 6 Ob 12/86
Veröff: SZ 59/187 = NZ 1987,312
- 6 Ob 12/89
Entscheidungstext OGH 31.08.1989 6 Ob 12/89
Auch
- 6 Ob 20/90
Entscheidungstext OGH 18.10.1990 6 Ob 20/90
- 6 Ob 16/91
Entscheidungstext OGH 24.10.1991 6 Ob 16/91
- 6 Ob 11/92
Entscheidungstext OGH 27.05.1992 6 Ob 11/92
Vgl auch
- 6 Ob 2027/96y
Entscheidungstext OGH 14.03.1996 6 Ob 2027/96y
Auch
- 6 Ob 24/99v
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 24/99v
Vgl; Beisatz: Der Gesetzgeber hat die geänderten Verhältnisse in der Landwirtschaft erkannt und darauf reagiert und ist bei der für die Anwendbarkeit des Sondererbrechtes maßgeblichen Untergrenze so weit gegangen, daß davon gesprochen werden kann, daß nicht mehr die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung eines leistungsfähigen (im Sinne eines internationalen wettbewerbsfähigen) mittleren Bauernstandes im Vordergrund steht, sondern vielmehr die Erhaltung von Landwirtschaftsbetrieben schlechthin, also auch von kleineren Betrieben, jedoch unter Ausschluß von Kleinstbetrieben. (T1); Veröff: SZ 72/40
- 6 Ob 97/99d
Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 97/99d
Vgl; Beisatz: Ein einheitlicher Maßstab für die Angemessenheit der Erhaltung läßt sich nicht finden, weil dieser nach den örtlichen Verhältnissen verschieden sei. Der Ausgleichszulagenrichtsatz des Sozialversicherungsrechtes wird nicht als starre Untergrenze betrachtet, sondern das wesentlich unter dem tatsächlich erzielbaren Ertrag liegende Mindestpensionseinkommen als Beurteilungshilfe für die Möglichkeit einer angemessenen Erhaltung der bäuerlichen Familie herangezogen. (T2)
- 6 Ob 307/03w
Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 307/03w
Auch
- 6 Ob 253/05g
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 253/05g
Vgl auch; Beisatz: Der Richtsatz für Ausgleichszulagen nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen stellt für die Beurteilung der erforderlichen Ertragsfähigkeit eine Beurteilungshilfe dar. (T3)
- 6 Ob 272/07d
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 272/07d
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0050267
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19861023_OGH0002_0060OB00012_8600000_007