Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses liegen die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vor:
Für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie im Sinn des § 1 Abs 1 AnerbenG kommt es nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart an. Maßgeblich ist die objektive Eignung, bestimmte Erträge zu erzielen (SZ 34/174; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 14 und 15 zu § 1 AnerbenG), wobei auch Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen einer im betroffenen Gebiet noch nicht allgemein geübten, aber nach anerkannten allgemeinen betriebswirtschaftlichen Erwägungen zweckmäßigen Bewirtschaftungsart zugrundezulegen sind (6 Ob 20, 21/90). Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung die erforderlichen Beurteilungskriterien für die Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit bereits ausführlich dargelegt und ausgesprochen, daß in Fällen wie dem vorliegenden die Untergrenze der Ertragsfähigkeit, die zur "angemessenen Erhaltung" ausreiche, flexibel gehandhabt werden müsse. Er hat dazu in seiner Entscheidung 6 Ob 11/92 auch ausgesprochen, daß ein einheitlicher Maßstab für die Angemessenheit der Erhaltung sich nicht finden lasse, weil dieser nach den örtlichen Verhältnissen verschieden sei. Es könne daher keine starre Untergrenze, etwa mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz des Sozialversicherungsrechtes festgesetzt werden. Wie schon bei der Beurteilung der Erbhofeigenschaft des erblasserischen Betriebes haben die Vorinstanzen auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Erbhofeigenschaft des nun zu beurteilenden Betriebes den Ausgleichszulagenrichtsatz des Sozialversicherungsrechtes nicht als starre Untergrenze betrachtet, sondern (weil der örtliche Durchschnittsverbrauch bäuerlicher Familien in der hier in Frage kommenden Region nur mit nicht zu vertretenden Kosten zu ermitteln gewesen wäre) das wesentlich unter dem tatsächlich erzielbaren Ertrag liegende Mindestpensionseinkommen als Beurteilungshilfe für die Möglichkeit einer angemessenen Erhaltung der bäuerlichen Familie herangezogen. Dies hat aber der erkennende Senat schon in seiner Entscheidung 6 Ob 11/92 für zulässig und richtig angesehen.Für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG kommt es nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart an. Maßgeblich ist die objektive Eignung, bestimmte Erträge zu erzielen (SZ 34/174; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 14 und 15 zu Paragraph eins, AnerbenG), wobei auch Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen einer im betroffenen Gebiet noch nicht allgemein geübten, aber nach anerkannten allgemeinen betriebswirtschaftlichen Erwägungen zweckmäßigen Bewirtschaftungsart zugrundezulegen sind (6 Ob 20, 21/90). Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung die erforderlichen Beurteilungskriterien für die Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit bereits ausführlich dargelegt und ausgesprochen, daß in Fällen wie dem vorliegenden die Untergrenze der Ertragsfähigkeit, die zur "angemessenen Erhaltung" ausreiche, flexibel gehandhabt werden müsse. Er hat dazu in seiner Entscheidung 6 Ob 11/92 auch ausgesprochen, daß ein einheitlicher Maßstab für die Angemessenheit der Erhaltung sich nicht finden lasse, weil dieser nach den örtlichen Verhältnissen verschieden sei. Es könne daher keine starre Untergrenze, etwa mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz des Sozialversicherungsrechtes festgesetzt werden. Wie schon bei der Beurteilung der Erbhofeigenschaft des erblasserischen Betriebes haben die Vorinstanzen auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Erbhofeigenschaft des nun zu beurteilenden Betriebes den Ausgleichszulagenrichtsatz des Sozialversicherungsrechtes nicht als starre Untergrenze betrachtet, sondern (weil der örtliche Durchschnittsverbrauch bäuerlicher Familien in der hier in Frage kommenden Region nur mit nicht zu vertretenden Kosten zu ermitteln gewesen wäre) das wesentlich unter dem tatsächlich erzielbaren Ertrag liegende Mindestpensionseinkommen als Beurteilungshilfe für die Möglichkeit einer angemessenen Erhaltung der bäuerlichen Familie herangezogen. Dies hat aber der erkennende Senat schon in seiner Entscheidung 6 Ob 11/92 für zulässig und richtig angesehen.
Zu der vom Revisionsrekurswerber aufgeworfenen Frage der Rechtzeitigkeit des von der erblasserischen Schwester gestellten Antrages hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, daß Anlaß für eine Antragstellung nach § 6 Abs 2 AnerbenG solange nicht bestehe, als nicht klargestellt sei, daß ein Erbhof in den Nachlaß falle (SZ 51/31). Damit erweist sich aber die Antragstellung der erblasserischen Schwester im vorliegenden Fall als rechtzeitig.Zu der vom Revisionsrekurswerber aufgeworfenen Frage der Rechtzeitigkeit des von der erblasserischen Schwester gestellten Antrages hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, daß Anlaß für eine Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz 2, AnerbenG solange nicht bestehe, als nicht klargestellt sei, daß ein Erbhof in den Nachlaß falle (SZ 51/31). Damit erweist sich aber die Antragstellung der erblasserischen Schwester im vorliegenden Fall als rechtzeitig.
Die vom Revisionsrekurswerber im Unterbleiben der Einholung eines Gutachtens eines weiteren Sachverständigen erblickte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens hat bereits das Rekursgericht unter Hinweis darauf verneint, daß das (vom Revisionsrekurswerber beigebrachte) Privatgutachten anläßlich der vom Erstgericht veranlaßten Gutachtensergänzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen erschöpfend erörtert wurde. Wenngleich der Revisionsrekurswerber in seinen in erster Instanz eingebrachten Schriftsätzen Begutachtungsergebnisse und Kompetenz des gerichtlich bestellten Sachverständigen unter Hinweis auf das von ihm eingeholte Privatgutachten anzweifelte und Bedenken gegen seine völlige Unbefangenheit anmeldete, stellte er keinen formellen Ablehnungsantrag, über den das Erstgericht hätte entscheiden müssen. Auch in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß kommt er auf die Frage einer allfälligen Befangenheit nicht mehr zurück, so daß sich das Rekursgericht zu Recht mit dieser Frage nicht befaßt hat. Ein dem Rekursgericht unterlaufener Verfahrensmangel ist nicht zu erkennen. Die neuerliche Geltendmachung allfälliger Verfahrensmängel erster Instanz ist dem Revisionsrekurswerber hingegen verwehrt.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.