Rechtssatz RS0050304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050304
Entscheidungsdatum
10.06.1999
Rechtssatz
Solange die Frage, ob überhaupt ein Erbhof im Sinne des § 1 AnerbenG in den Nachlaß fällt, nicht klargestellt ist, sei es, daß die Parteien und das Gericht überhaupt nicht daran denken, es liege ein Erbhof vor, sei es, daß diese Frage strittig ist, - besteht für keinen Miterben ein Anlaß, einen Antrag nach § 6 AnerbenG zu stellen.Solange die Frage, ob überhaupt ein Erbhof im Sinne des Paragraph eins, AnerbenG in den Nachlaß fällt, nicht klargestellt ist, sei es, daß die Parteien und das Gericht überhaupt nicht daran denken, es liege ein Erbhof vor, sei es, daß diese Frage strittig ist, - besteht für keinen Miterben ein Anlaß, einen Antrag nach Paragraph 6, AnerbenG zu stellen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 19/77
Entscheidungstext OGH 16.03.1978 6 Ob 19/77
Veröff: SZ 51/31 = EvBl 1978/138 S 436
- 6 Ob 97/99d
Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 97/99d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0050304
Dokumentnummer
JJR_19780316_OGH0002_0060OB00019_7700000_001