Begründung:
Alois O*** ist am 1. Dezember 1988 ohne Nachkommen und ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Aus der ersten Ehe des Vaters des Verstorbenen stammen neben dem Erblasser seine Geschwister Johann O***, Berta L***, Hermine O***, Emma S***, Franz O***, Angela B***, Marianne V*** und der vorverstorbene Josef O***. Josef O*** hat eine Tochter, Ingrid H***, hinterlassen. Aus der zweiten Ehe des Vaters des Verstorbenen entstammt Leopoldine D***.
Aufgrund des Gesetzes haben die erblasserischen Geschwister Franz, Johann und Hermine O*** zu je 17/144, Angela B***, Berta L***, Emma S*** und Marianne V*** zu je 16/144 sowie die erblasserische Nichte Ingrid H*** zu 16/144 und die erblasserische Halbschwester Leopoldine D*** zu 13/144 jeweils bedingte Erbserklärungen abgegeben.
Die Geschwister des Verstorbenen, Franz O*** und Marianne V***, beantragten unabhängig von ihren Erbserklärungen, sie als Anerben einzusetzen.
Der Erblasser war Alleineigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, nämlich der Liegenschaft EZ 5 KG Landfriedstetten, bestehend aus mehreren Grundstücken, wovon 9,4056 ha landwirtschaftlich genutzt wurden und 1,0891 ha Wald sind. Daraus ergibt sich eine reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche von 9,6779 ha.
Die Niederösterreichische Landwirtschaftskammer hat ein Gutachten erstattet, wonach der erblasserische landwirtschaftliche Besitz in seiner bisherigen Bewirtschaftungsform nicht in der Lage sei, im Sinne des § 1 AnerbenG einer fünfköpfigen Familie Unterhalt zu bieten. Im Jahre 1987 wurde ein landwirtschaftliches Einkommen von SDie Niederösterreichische Landwirtschaftskammer hat ein Gutachten erstattet, wonach der erblasserische landwirtschaftliche Besitz in seiner bisherigen Bewirtschaftungsform nicht in der Lage sei, im Sinne des Paragraph eins, AnerbenG einer fünfköpfigen Familie Unterhalt zu bieten. Im Jahre 1987 wurde ein landwirtschaftliches Einkommen von S
133.255 erzielt. Bei einer vorzunehmenden Änderung der Bewirtschaftungsform auf die Erzeugung von Feldgemüse oder auf Milchschafhaltung mit Erzeugung von Schafkäse hat die Niederösterreichische Landwirtschaftskammer ein landwirtschaftliches Einkommen von S 195.358 beziehungsweise S 225.787 errechnet. Zu diesem landwirtschaftlichen Einkommen hat die Niederösterreichische Landwirtschaftskammer ausgeführt, daß dieses ausreiche, um den Unterhalt einer fünfköpfigen Familie im Sinne des § 1 AnerbenG zu bestreiten.133.255 erzielt. Bei einer vorzunehmenden Änderung der Bewirtschaftungsform auf die Erzeugung von Feldgemüse oder auf Milchschafhaltung mit Erzeugung von Schafkäse hat die Niederösterreichische Landwirtschaftskammer ein landwirtschaftliches Einkommen von S 195.358 beziehungsweise S 225.787 errechnet. Zu diesem landwirtschaftlichen Einkommen hat die Niederösterreichische Landwirtschaftskammer ausgeführt, daß dieses ausreiche, um den Unterhalt einer fünfköpfigen Familie im Sinne des Paragraph eins, AnerbenG zu bestreiten.
Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens wurde der Verkehrswert der land- und forstwirtschaftlichen Gründe einschließlich des Hofes mit S 6,540.079 geschätzt, wobei Einrichtung und Zubehör in diesem Betrag nicht enthalten sind.
Der gesamte Nachlaß hat einen Wert von S 6,815.042,50, dem Schulden in Höhe von S 801.239,85 gegenüberstehen.
Mit Beschluß vom 28.Dezember 1989, ON 61, nahm das Erstgericht die Bevollmächtigung der Erbenvertreter zur Kenntnis (Punkt 1.), die von den oben genannten Erben abgegebenen bedingten Erbserklärungen zu den genannten Quoten an und erkannte das Erbrecht der Erben für ausgewiesen (Punkt 2.), genehmigte das Inventar der Verlassenschaft mit einem Reinnachlaß von S 6,013.802,65 (Punkt 3.), verständigte die Gläubiger über das Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens (Punkt 4. bis 6.) und die Bezirkshauptmannschaft Melk von der Berechtigung der Erben, über den zum Nachlaßvermögen gehörigen Traktor Deutz D 4506 gemeinsam zu verfügen (Punkt 7.), bestimmte die Gebühren des Gerichtskommissärs (Punkt 8.), wies die Anträge des Franz O*** und der Marianne V***, sie als Anerben anzuerkennen, zurück (Punkt 9.) und sprach aus, daß eine den Punkten 1. bis 9. entsprechende Einantwortungsurkunde erlassen werde, mit deren Rechtskraft die Verlassenschaft für beendet erklärt und der Akt dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien übermittelt werde (Punkte 10. und 11.).
Diese Entscheidung, die nur hinsichtlich der Behandlung der Verlassenschaft als Erbhof strittig ist, begründete das Erstgericht im wesentlichen damit, daß der erblasserische landwirtschaftliche Betrieb in seiner derzeitigen Form nicht in der Lage sei, fünf Personen im Sinne des § 1 AnerbenG zu ernähren. Aufgrund der bestehenden Schulden und des vom Anerben zu zahlenden Übernahmspreises vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß eine Umstellung aus Erträgnissen des Betriebes nicht finanzierbar sei. Es zog daher die Möglichkeit einer Betriebsumstellung nicht in Betracht.Diese Entscheidung, die nur hinsichtlich der Behandlung der Verlassenschaft als Erbhof strittig ist, begründete das Erstgericht im wesentlichen damit, daß der erblasserische landwirtschaftliche Betrieb in seiner derzeitigen Form nicht in der Lage sei, fünf Personen im Sinne des Paragraph eins, AnerbenG zu ernähren. Aufgrund der bestehenden Schulden und des vom Anerben zu zahlenden Übernahmspreises vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß eine Umstellung aus Erträgnissen des Betriebes nicht finanzierbar sei. Es zog daher die Möglichkeit einer Betriebsumstellung nicht in Betracht.
Mit der ebenfalls angefochtenen Einantwortungsurkunde vom 28. Dezember 1989 hat das Erstgericht den oben genannten Erben zu den angeführten Quoten die Verlassenschaft nach dem am 1. Dezember 1988 verstorbenen Alois O*** eingeantwortet und die grundbücherliche Durchführung in Aussicht gestellt.
Gegen die Punkte 4. bis 11. des Beschlusses vom 28.Dezember 1989, ON 61, und die Einantwortungsurkunde, ON 62, erhob Franz O*** Rekurs mit dem Antrag, diese Entscheidungen aufzuheben und festzustellen, daß es sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers um einen Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes handle.
Das Rekursgericht hob die Punkte 2. bis 11. des Beschlusses ON 61 sowie die Einantwortungsurkunde ON 62 auf und trug dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtlich führte das Rekursgericht in Wiedergabe der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 12/86 und 6 Ob 4/87 aus, der im § 1 Abs 1 Z 2 AnerbenG vom Gesetzgeber umschriebene Durchschnittsertrag eines landwirtschaftlichen Betriebes habe infolge tiefgreifender technischer, betriebswirtschaftlicher und sozialer Veränderungen während der seit Inkrafttreten des Anerbengesetzes vergangenen Jahrzehnte die vom Gesetzgeber angestrebte Kennzeichnungskraft für erhaltenswerte landwirtschaftliche Betriebe in signifikanter Weise eingebüßt. Der Gesetzgeber habe mit Absicht ein von der Betriebsart, der örtlichen Lage und auch von dem in den Zeitläufen wechselnden Lebensstandard abhängiges Bestimmungsmerkmal gewählt. Es seien daher grundsätzlich die jeweiligen örtlichen und zeitlichen Verhältnisse maßgeblich, jedoch müsse, um die aufgezeigten, nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegenen Folgen zu vermeiden, auch die hypothetische Ertragslage unter den Verhältnissen, die der Gesetzgeber als feststehend angesehen habe, Berücksichtigung finden. Bei der Ermittlung der Ertragsfähigkeit, die einen schutzwürdigen bäuerlichen Mittelbetrieb bestimme, sei daher auch die Vornahme einer im Einzelfall objektiv durchführbaren Produktionsumstellung vorauszusetzen, falls volkswirtschaftliche und allgemein soziale Gegebenheiten eine strukturelle Umgestaltung der übernommenen Betriebsform gebieten. Das von der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer entwickelte betriebswirtschaftliche Modell bei Produktionsumstellung sei daher eine taugliche Grundlage für die Ertragsermittlung, welche den gegenständlichen Betrieb als Erbhof ausweise. Der Gesetzgeber habe aber die Erbhofeigenschaft nicht nur von der Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch vom typischen Bedarf einer im Gesetz näher umschriebenen bäuerlichen Familie abhängig gemacht, der aus den Erträgnissen dieses Betriebes befriedigt werden müsse. Dieser Bedarf sei nach den spezifischen örtlichen Verhältnissen zu prüfen, wobei jedoch auf eine strikte betragsmäßige Festlegung zu verzichten sei. Bei der Erhebung dieses Umstandes sei nicht nur die Mitteilung statistisch erfaßbarer Größen, sondern auch eine nachvollziehbare Begründung, inwieweit der örtliche typische Bedarf einer bäuerlichen Familie aus den Erträgnissen gedeckt werden könne, erforderlich. Daran fehle es bisher. Das Erstgericht werde daher im ergänzenden Verfahren zu erheben haben, ob der im Gutachten der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer ermittelte Ertrag nach Auffassung der bäuerlichen Verkehrskreise in der Region, in der der gegenständliche Betrieb liege, den Bedarf einer fünfköpfigen bäuerlichen Familie zu decken vermöge und diesen Personen eine angemessene Lebensführung ermögliche, weiters, ob die von der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer vorgeschlagene Umstellung der Bewirtschaftungsform mit den Mitteln des Betriebes finanziert werden könne.Rechtlich führte das Rekursgericht in Wiedergabe der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 12/86 und 6 Ob 4/87 aus, der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AnerbenG vom Gesetzgeber umschriebene Durchschnittsertrag eines landwirtschaftlichen Betriebes habe infolge tiefgreifender technischer, betriebswirtschaftlicher und sozialer Veränderungen während der seit Inkrafttreten des Anerbengesetzes vergangenen Jahrzehnte die vom Gesetzgeber angestrebte Kennzeichnungskraft für erhaltenswerte landwirtschaftliche Betriebe in signifikanter Weise eingebüßt. Der Gesetzgeber habe mit Absicht ein von der Betriebsart, der örtlichen Lage und auch von dem in den Zeitläufen wechselnden Lebensstandard abhängiges Bestimmungsmerkmal gewählt. Es seien daher grundsätzlich die jeweiligen örtlichen und zeitlichen Verhältnisse maßgeblich, jedoch müsse, um die aufgezeigten, nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegenen Folgen zu vermeiden, auch die hypothetische Ertragslage unter den Verhältnissen, die der Gesetzgeber als feststehend angesehen habe, Berücksichtigung finden. Bei der Ermittlung der Ertragsfähigkeit, die einen schutzwürdigen bäuerlichen Mittelbetrieb bestimme, sei daher auch die Vornahme einer im Einzelfall objektiv durchführbaren Produktionsumstellung vorauszusetzen, falls volkswirtschaftliche und allgemein soziale Gegebenheiten eine strukturelle Umgestaltung der übernommenen Betriebsform gebieten. Das von der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer entwickelte betriebswirtschaftliche Modell bei Produktionsumstellung sei daher eine taugliche Grundlage für die Ertragsermittlung, welche den gegenständlichen Betrieb als Erbhof ausweise. Der Gesetzgeber habe aber die Erbhofeigenschaft nicht nur von der Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch vom typischen Bedarf einer im Gesetz näher umschriebenen bäuerlichen Familie abhängig gemacht, der aus den Erträgnissen dieses Betriebes befriedigt werden müsse. Dieser Bedarf sei nach den spezifischen örtlichen Verhältnissen zu prüfen, wobei jedoch auf eine strikte betragsmäßige Festlegung zu verzichten sei. Bei der Erhebung dieses Umstandes sei nicht nur die Mitteilung statistisch erfaßbarer Größen, sondern auch eine nachvollziehbare Begründung, inwieweit der örtliche typische Bedarf einer bäuerlichen Familie aus den Erträgnissen gedeckt werden könne, erforderlich. Daran fehle es bisher. Das Erstgericht werde daher im ergänzenden Verfahren zu erheben haben, ob der im Gutachten der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer ermittelte Ertrag nach Auffassung der bäuerlichen Verkehrskreise in der Region, in der der gegenständliche Betrieb liege, den Bedarf einer fünfköpfigen bäuerlichen Familie zu decken vermöge und diesen Personen eine angemessene Lebensführung ermögliche, weiters, ob die von der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer vorgeschlagene Umstellung der Bewirtschaftungsform mit den Mitteln des Betriebes finanziert werden könne.
Jene Erben, die beantragt hätten, sie als Anerben zu bestimmen, bildeten im Verhältnis zu den übrigen Erben eine einheitliche Streitpartei. Die Anfechtung des Punktes 9. des Beschlusses ON 61 durch Franz O*** verhindere daher auch den Eintritt der Teilrechtskraft gegenüber Marianne V***.
Da der Oberste Gerichtshof zur Möglichkeit einer Betriebsumstellung nur vereinzelt Stellung genommen habe und die Frage ungelöst sei, "ob der landwirtschaftliche Betrieb selbst die für die in Aussicht genommene Betriebsumstellung erforderlichen Mittel allein erwirtschaften können" müsse und welcher Zeitraum hiefür zur Verfügung stehe, aber auch, ob jene Erben, die sich auf ihr Anerbenrecht berufen hätten, gegenüber den übrigen Erben eine einheitliche Streitpartei bildeten, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.