Rechtssatz RS0050242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050242
Geschäftszahl
1Ob147/71; 6Ob130/75; 6Ob2/77; 6Ob12/88; 6Ob20/90 (6Ob21/90); 6Ob72/02k
Entscheidungsdatum
18.04.2002
Rechtssatz
Nach § 1 AnerbenG sind Erbhöfe "behauste landwirtschaftliche Betriebe". Unter einem "behausten" landwirtschaftlichen Betrieb versteht man einen solchen, der mit den entsprechenden Wohngebäuden und Wirtschaftsgebäuden versehen ist (siehe hiezu Edlbacher, AnerbenG Seite 19, Anmerkung 1 und SZ 28/20).Nach Paragraph eins, AnerbenG sind Erbhöfe "behauste landwirtschaftliche Betriebe". Unter einem "behausten" landwirtschaftlichen Betrieb versteht man einen solchen, der mit den entsprechenden Wohngebäuden und Wirtschaftsgebäuden versehen ist (siehe hiezu Edlbacher, AnerbenG Seite 19, Anmerkung 1 und SZ 28/20).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 147/71
Entscheidungstext OGH 02.09.1971 1 Ob 147/71
- 6 Ob 130/75
Entscheidungstext OGH 18.12.1975 6 Ob 130/75
- 6 Ob 2/77
Entscheidungstext OGH 02.06.1977 6 Ob 2/77
Beisatz: In welchem Zustand sich diese Gebäude befinden, ist ohne Bedeutung. (T1) Veröff: EvBl 1978/86 S 242
- 6 Ob 12/88
Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 12/88
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Ansicht, das Wohngebäude reiche, auch wenn es sich in sehr schlechtem Zustand befindet und modernen Anforderungen nicht entspricht, für fünf Personen aus, steht mit § 1 AnerbenG nicht im Widerspruch und ist daher nicht offenbar gesetzwidrig. (T2)
- 6 Ob 20/90
Entscheidungstext OGH 18.10.1990 6 Ob 20/90
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 72/02k
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 72/02k
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rechtslage nach Anerbengesetznovelle 1989 (BGBl 659/1989): Ein Wohnhaus gehört nicht notwendigerweise zur Hofstelle. Erblasser und Anerben müssen also nicht einmal mehr die Möglichkeit haben, auf den als Erbhof geltenden Besitzungen zu wohnen (so schon 6 Ob 62/00m). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0050242
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19710902_OGH0002_0010OB00147_7100000_002