Begründung:
Der am 29. 10. 1974 verstorbene Landwirt R*, wohnhaft gewesen in *, hinterließ als gesetzliche Erben die Geschwister M* und K* sowie die Kinder einer vorverstorbenen Schwester, nämlich P*, J* und A*. Hauptbestandteil seines Vermögens war das landwirtschaftliche Anwesen „H*“ in P*.
Die vorgenannten gesetzlichen Erben gaben zum Nachlaß des R* auf Grund des Gesetzes Erbserklärungen ab.
Auf Grund des Befundes und Gutachtens der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg vom 28. 2. 1975 hat das H*gut in P* ein Gesamtausmaß von 36,02 ha. Davon sind 6 ha verpachtet. Die Nutzfläche für landwirtschaftliche Nutzung besteht aus 19,22 ha, die Waldfläche beträgt l0,50 ha und 0,30 ha ist sonstiges.
Das Wohngebäude, an welches das Wirtschaftsgebäude angebaut ist, wurde bereits vor dem Jahre 1880 errichtet und ist total baufällig. Es weist nicht mehr das notwendigste Wohninventar auf, sondern der Verstorbene hat das Haus in einem selten anzutreffenden Zustand der Verwahrlosung zurückgelassen. Nach Ansicht der Bauabteilung der Kammer ist eine Renovierung des Wohngebäudes wie auch des angebauten Stalltraktes unwirtschaftlich und im Falle der Reaktivierung der Liegenschaft die Neuerrichtung sowohl des Wohn- als auch der Stallgebäude unbedingt erforderlich. Das Stallgebäude wurde ebenfalls vor dem Jahre 1880 errichtet und weist einen ähnlichen Zustand wie das Wohngebäude auf. Die Dachhaut hat große Löcher, die Decken und verschiedene Trägermauern neigen sich bereits. Die Fenster sind alle ohne Glas, die Holzteile stark verwittert. Ein Nebengebäude, welches für das Waschen und Einlagern verschiedenster Geräte diente, ist ebenfalls äußerst baufällig und abbruchreif. Der Geräteschuppen, welcher zum Einstellen landwirtschaftlicher Maschinen diente, ist bereits in sich zusammengebrochen und wird von Unkraut überwachsen. Das Zuhaus weist einen ähnlichen Zustand wie das Wohngebäude auf, es bestehen große Dachlücken. Das Haus wurde ebenfalls vor 1880 errichtet und ist infolge der dauernden eingedrungenen Nässe abbruchreif. Ein Stallgebäude am I* (H*) stellt ebenfalls ein abbruchreifes Bauwerk dar.
Zum Zeitpunkt der Besichtigung durch ein Kammerorgan konnten gebrauchsfähige landwirtschaftliche Maschinen und sonstige Arbeitsgeräte nicht aufgefunden werden.
Nach dem Zusammenlegungsverfahren besteht das H*gut aus zwei Grundkomplexen. Der eine befindet sich in ebener Lage in der Nähe der Ortschaft P*. Die Bonität dieser Gründe ist objektiv gut, sie wurden jedoch seit Jahren nicht mehr gedüngt und bewirtschaftet, so daß die Grundstücke einen „abgeschleppten“ Zustand aufweisen. Darunter versteht man jenen Zustand eines Grundstückes, bei welchem eine totale Verunkrautung festzustellen ist und wo es einer durch mehrere Jahre dauernden Pflege bedarf, um jenen nachhaltigen Ertrag zu erreichen, welchen ein Grundstück bei regelmäßiger Bewirtschaftung mit vergleichbarer Bonität erbringt.
Der zweite Grundkomplex liegt am I*, weist Hanglage auf und ist teilweise als naß zu bezeichnen. Auch hier sind sämtliche Grundstücke seit Jahren nicht mehr bewirtschaftet. Einen verwitterten Eindruck macht schließlich noch der ungepflegte Obstgarten des Heimgutes und der H*.
Zum Zeitpunkt der Besichtigung durch ein Kammerorgan war kein Viehstand vorhanden. Nach Auskunft des Tierarztes wurden seit l0 Jahren keine Rinder, Schweine und Hühner mehr gehalten.
Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg drückte auf Grund rechtlicher Erwägungen und unter Bedachtnahme auf den vorgenannten Befund die zusammenfassende Meinung aus, daß wegen der spezifischen Umstände das H*gut nicht als Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes anzusprechen sei.
Mit Beschluß vom 17. 4. 1975 (Punkt 7 des Spruches) stellte das Erstgericht fest, daß das vorgenannte Gut kein Erbhof im Sinne des § 1 Abs. 1 des Anerbengesetzes sei und sohin auf die Verlassenschaft nach R* die Erbteilungsvorschriften des Anerbengesetzes keine Anwendung fänden.Mit Beschluß vom 17. 4. 1975 (Punkt 7 des Spruches) stellte das Erstgericht fest, daß das vorgenannte Gut kein Erbhof im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Anerbengesetzes sei und sohin auf die Verlassenschaft nach R* die Erbteilungsvorschriften des Anerbengesetzes keine Anwendung fänden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß änderte das Rekursgericht die Entscheidung dahin ab, daß es das H*gut in P* als Erbhof im Sinne des § 1 Abs. 1 Anerbengesetzes beurteilte und aussprach, daß auf die Verlassenschaft nach R* die Erbteilungsvorschriften des Anerbengesetzes Anwendung zu finden hätten. Das Rekursgericht führte aus:Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß änderte das Rekursgericht die Entscheidung dahin ab, daß es das H*gut in P* als Erbhof im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Anerbengesetzes beurteilte und aussprach, daß auf die Verlassenschaft nach R* die Erbteilungsvorschriften des Anerbengesetzes Anwendung zu finden hätten. Das Rekursgericht führte aus:
Es könne weder der Ansicht der Salzburger Landwirtschaftskammer noch jener des Erstgerichtes gefolgt werden, wonach nur dann von einem Erbhof gesprochen werden könne, wenn neben einer ausreichenden Größe und Anzahl landwirtschaftlicher Grundstücke zumindest ein benützbares Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorhanden sei. Auch der Umstand, daß derzeit kein Viehbestand vorhanden sei, bedeute kein Hindernis für die Feststellung der Erbhofeigenschaft. Entscheidend sei vielmehr nach § 1 Abs. 1 Anerbengesetz ausschließlich, daß dieser landwirtschaftliche Betrieb einen zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie von fünf erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Siebenfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag habe.Es könne weder der Ansicht der Salzburger Landwirtschaftskammer noch jener des Erstgerichtes gefolgt werden, wonach nur dann von einem Erbhof gesprochen werden könne, wenn neben einer ausreichenden Größe und Anzahl landwirtschaftlicher Grundstücke zumindest ein benützbares Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorhanden sei. Auch der Umstand, daß derzeit kein Viehbestand vorhanden sei, bedeute kein Hindernis für die Feststellung der Erbhofeigenschaft. Entscheidend sei vielmehr nach Paragraph eins, Absatz eins, Anerbengesetz ausschließlich, daß dieser landwirtschaftliche Betrieb einen zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie von fünf erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Siebenfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag habe.
Vom Grundflächenausmaß sei die Liegenschaft geeignet, die Versorgung einer fünfköpfigen Familie zu gewährleisten. Ein Erbhof sei auch dann anzunehmen, wenn zwar der derzeitige Betrieb kein solcher sei, wenn er aber die Selbständigkeit als Bauerngut seiner Art nach ohne weiteres durch entsprechende Einrichtung erlangen könne. Im Falle der Entscheidung SZ 15/19 sei eine Liegenschaft ohne selbständiges Inventar vorhanden gewesen, doch sei die Erbhofeigenschaft unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Wirtschaftswechsels bejaht worden.
In der Entscheidung SZ 28/20 führe der Oberste Gerichtshof aus, daß nicht der jeweilige Betrieb für die Anerkennung der Erbhofqualität maßgebend sei, sondern zu prüfen sei, ob die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen gegeben seien, daß ein Erbhof im Sinne des Gesetzes vorliege. Da das H*gut nach seiner Größe und Bonität der Grundstücke geeignet sei, eine bäuerliche Familie von fünf erwachsenen Personen zu erhalten, sei der derzeitige verwahrloste Zustand dieses Gutes kein Hindernis für die Anerkennung als Erbhof. In dem der Entscheidung SZ 28/20 zugrundeliegenden Fall sei das Wirtschaftsgebäude schon vollständig verfallen gewesen. Gleichwohl sei die Erbhofeigenschaft bejaht worden. Der Oberste Gerichtshof führe aus, der Sinn und Zweck des Gesetzes erfordere es, daß seine Bestimmungen im Sinne der Vorbeugung der Zerstörung des bäuerlichen Bodens ausgelegt werden. Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen müsse auch das H*gut als Erbhof angesehen werden, weil es im Hinblick auf die Größe des Gutes und die Bonität der Grundstücke objektiv die Voraussetzungen dafür aufweise und durch entsprechende Bewirtschaftung wieder den erforderlichen Ertrag abwerfen könne.
Die Abbruchreife des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes hindere ebenfalls nicht die Anerkennung als Erbhof, da ein landwirtschaftlicher Betrieb auch dann „behaust“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Anerbengesetz sei, wenn solche Gebäude schon verfallen seien. Der Fall der gänzlichen Unbewohnbarkeit bzw. der Unbenützbarkeit der betreffenden Gebäude beeinträchtige nicht die Erbhofeigenschaft, doch werde dieser Umstand bei der Festsetzung des Übernahmspreises von besonderer Bedeutung sein.Die Abbruchreife des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes hindere ebenfalls nicht die Anerkennung als Erbhof, da ein landwirtschaftlicher Betrieb auch dann „behaust“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Anerbengesetz sei, wenn solche Gebäude schon verfallen seien. Der Fall der gänzlichen Unbewohnbarkeit bzw. der Unbenützbarkeit der betreffenden Gebäude beeinträchtige nicht die Erbhofeigenschaft, doch werde dieser Umstand bei der Festsetzung des Übernahmspreises von besonderer Bedeutung sein.
Es sei somit festzustellen, daß das H*gut ein Erbhof im Sinne des § 1 Abs. 1 Anerbengesetz sei.Es sei somit festzustellen, daß das H*gut ein Erbhof im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Anerbengesetz sei.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der erbserklärten Erben K*, P*, J* und A* mit dem Antrag, „den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, über die Berufung ohne Bedachtnahme auf den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens neuerlich zu entscheiden und dabei die Kosten dieses Rekurses als Prozeßkosten zu behandeln“.
Die Rechtsmittelwerber vertreten den Standpunkt, es handle sich beim H*gut um keinen Erbhof und es seien die Bestimmungen des Anerbengesetzes nicht anzuwenden.