Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Was zunächst die vom Revisionsrekurs aufgeworfene Frage der Rekurslegitimation des Dipl.-Ing. H* M* gegen den erstgerichtlichen Beschluß anlangt, so bestehen in dieser Richtung keine Bedenken. Ob Dipl.-Ing. H* M* seinen Antrag nach § 6 Abs 1 AnerbenG rechtzeitig gestellt hat, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos, weshalb darauf im Rahmen der Erledigung dieses Rechtsmittels nicht einzugehen ist. Denn die Feststellung, ob ein Erbhof vorliegt oder nicht, hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen (Edlbacher, Das AnerbenG S 16; SZ 40/98 ua). In diesem kommt jedoch dem Dipl.-Ing. H* M*, welcher eine vom Gericht angenommene bedingte Erbserklärung abgegeben hat, Parteistellung zu. Seine Rechte als präsumtiver Erbe werden auch durch die Frage, ob die Verlassenschaft nach dem Anerbengesetz abzuhandeln ist, in jedem Falle berührt. Überdies wäre es auch bei einer Versäumung der Antragsfrist nach § 6 Abs 1 AnerbenG möglich, daß er als Anerbe in Frage kommt, so etwa bei einer Einigung der Miterben gemäß § 3 Abs 1 AnerbenG. An seinem rechtlichen Interesse an der Feststellung, daß es sich bei dem Betrieb um einen Erbhof handelt und damit an seinem Rekursrecht, kann daher kein Zweifel bestehen, weshalb der Eventualantrag der Revisionsrekurswerber nicht gerechtfertigt ist.Was zunächst die vom Revisionsrekurs aufgeworfene Frage der Rekurslegitimation des Dipl.-Ing. H* M* gegen den erstgerichtlichen Beschluß anlangt, so bestehen in dieser Richtung keine Bedenken. Ob Dipl.-Ing. H* M* seinen Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins, AnerbenG rechtzeitig gestellt hat, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos, weshalb darauf im Rahmen der Erledigung dieses Rechtsmittels nicht einzugehen ist. Denn die Feststellung, ob ein Erbhof vorliegt oder nicht, hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen (Edlbacher, Das AnerbenG S 16; SZ 40/98 ua). In diesem kommt jedoch dem Dipl.-Ing. H* M*, welcher eine vom Gericht angenommene bedingte Erbserklärung abgegeben hat, Parteistellung zu. Seine Rechte als präsumtiver Erbe werden auch durch die Frage, ob die Verlassenschaft nach dem Anerbengesetz abzuhandeln ist, in jedem Falle berührt. Überdies wäre es auch bei einer Versäumung der Antragsfrist nach Paragraph 6, Absatz eins, AnerbenG möglich, daß er als Anerbe in Frage kommt, so etwa bei einer Einigung der Miterben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AnerbenG. An seinem rechtlichen Interesse an der Feststellung, daß es sich bei dem Betrieb um einen Erbhof handelt und damit an seinem Rekursrecht, kann daher kein Zweifel bestehen, weshalb der Eventualantrag der Revisionsrekurswerber nicht gerechtfertigt ist.
Dem Rekursgericht ist aber auch zuzustimmen, daß im vorliegenden Fall ein Erbhof im Sinn des § 1 Abs 1 AnerbenG vorliegt. Nach dieser Bestimmung sind Erbhöfe behauste landwirtschaftliche Betriebe, die 1.) im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten stehen und 2.) mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie von fünf erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das siebenfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben. Daß der gesamte Betrieb im Eigentum des Erblassers stand und als solcher einen zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie von fünf erwachsenen Personen ausreichenden Ertrag abwirft, bestreitet der Revisionsrekurs nicht und wurde von den Untergerichten auf Grund der Stellungnahme der nö. Landeslandwirtschaftskammer auch festgestellt. Die Revisionsrekurswerber meinen jedoch, es liege einerseits kein behauster landwirtschaftlicher Betrieb vor und es liege andererseits wegen der Verpachtung der landwirtschaftlich zu nutzenden Flächen an zwei Pächter kein geschlossener lebender Betrieb mehr vor. Dem kann nicht beigepflichtet werden.Dem Rekursgericht ist aber auch zuzustimmen, daß im vorliegenden Fall ein Erbhof im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG vorliegt. Nach dieser Bestimmung sind Erbhöfe behauste landwirtschaftliche Betriebe, die 1.) im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten stehen und 2.) mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie von fünf erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das siebenfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben. Daß der gesamte Betrieb im Eigentum des Erblassers stand und als solcher einen zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie von fünf erwachsenen Personen ausreichenden Ertrag abwirft, bestreitet der Revisionsrekurs nicht und wurde von den Untergerichten auf Grund der Stellungnahme der nö. Landeslandwirtschaftskammer auch festgestellt. Die Revisionsrekurswerber meinen jedoch, es liege einerseits kein behauster landwirtschaftlicher Betrieb vor und es liege andererseits wegen der Verpachtung der landwirtschaftlich zu nutzenden Flächen an zwei Pächter kein geschlossener lebender Betrieb mehr vor. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Unter einem „behausten“ landwirtschaftlichen Betrieb versteht man einen solchen, der mit den entsprechenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist (Edlbacher, a.a.O. S 19 Anm 1; 1 Ob 147/71; 6 Ob 130/75). In welchem Zustand sich diese Gebäude befinden, ist ohne Bedeutung (6 Ob 130/75). Soweit aber der Revisionsrekurs meint, das Merkmal „behaust“ liege deshalb nicht vor, weil von einem behausten landwirtschaftlichen Betrieb nur gesprochen werden könne, wenn für die Gesamtheit von Liegenschaften ein einheitlicher Betriebsplan und ein einheitlicher Betriebsführer vorhanden sei, wird auf die folgenden Ausführungen zur Frage der Verpachtung verwiesen.Unter einem „behausten“ landwirtschaftlichen Betrieb versteht man einen solchen, der mit den entsprechenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist (Edlbacher, a.a.O. S 19 Anmerkung eins, ; 1 Ob 147/71; 6 Ob 130/75). In welchem Zustand sich diese Gebäude befinden, ist ohne Bedeutung (6 Ob 130/75). Soweit aber der Revisionsrekurs meint, das Merkmal „behaust“ liege deshalb nicht vor, weil von einem behausten landwirtschaftlichen Betrieb nur gesprochen werden könne, wenn für die Gesamtheit von Liegenschaften ein einheitlicher Betriebsplan und ein einheitlicher Betriebsführer vorhanden sei, wird auf die folgenden Ausführungen zur Frage der Verpachtung verwiesen.
Das Schwergewicht der Ausführungen des Revisionsrekurses liegt in der darin vertretenen Ansicht, wegen der Verpachtung der landwirtschaftlich zu nutzenden Flächen an zwei verschiedene Pächter liege objektiv kein geschlossener landwirtschaftlicher Betrieb mehr vor. Auch dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist zunächst davon auszugehen, daß das Anerbengesetz jeden Hinweis auf eine bäuerliche Führung des Betriebes vermeidet, weshalb es nicht darauf ankommt, daß der Eigentümer des Erbhofes Bauer ist. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Hof etwa verpachtet wurde (Edlbacher, a.a.O. S 20 Anm 3; SZ 15/19, SZ 34/174, 6 Ob 130/75). Edlbacher a.a.O. meint allerdings, es müsse sich objektiv um einen einheitlichen Betrieb handeln (vgl. auch SZ 34/174) und es liege daher kein Erbhof vor, wenn der Hof tatsächlich dergestalt aufgeteilt sei, daß die einzelnen Teile von verschiedenen Personen, etwa von mehreren Pächtern auf ihre gesonderte Rechnung bewirtschaftet würden. Der Ansicht Edlbachers kann in dieser allgemeinen Form nicht beigepflichtet werden, Wie auch Edlbacher hervorhebt, ist allein maßgebend, ob es sich –losgelöst von den persönlichen Umständen – objektiv um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Die Art der Bewirtschaftung eines Gesamtbetriebes ist immer mehr oder weniger in der Willkür des jeweiligen Eigentümers gelegen, weshalb die Frage, ob der Eigentümer den ganzen Betrieb selbst bewirtschaftet oder ihn sogar verpachtet, nicht dafür maßgebend sein kann, welches Erbrecht einzutreten hat (SZ 15/19, SZ 34/174). So hat auch die Entscheidung 6 Ob 130/75 bereits darauf hingewiesen, daß die Bewirtschaftung auch in der Form der Verpachtung eines Teiles der Grundstücke möglich ist. Dies muß auch dann gelten, wenn zwar die gesamte landwirtschaftlich zu nutzende Grundfläche an zwei verschiedene Pächter verpachtet wurde und der Eigentümer nur mehr die Waldgrundstücke selbst bewirtschaftete, diese Verpachtung jedoch in beiden zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossenen Pachtverträgen mit vier Jahren begrenzt war. Hier handelte es sich nicht um eine dauernde Aufteilung des einheitlichen Betriebes, sondern um eine Maßnahme, welche als vorübergehend bezeichnet werden kann und die an der Einheitlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes nichts ändert. Vielmehr blieb dadurch die Eignung der Liegenschaften erhalten, eine Bewirtschaftung in der Art zu ermöglichen, daß die vom Gesetz geforderte Anzahl von Personen daraus erhalten werden kann.Das Schwergewicht der Ausführungen des Revisionsrekurses liegt in der darin vertretenen Ansicht, wegen der Verpachtung der landwirtschaftlich zu nutzenden Flächen an zwei verschiedene Pächter liege objektiv kein geschlossener landwirtschaftlicher Betrieb mehr vor. Auch dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist zunächst davon auszugehen, daß das Anerbengesetz jeden Hinweis auf eine bäuerliche Führung des Betriebes vermeidet, weshalb es nicht darauf ankommt, daß der Eigentümer des Erbhofes Bauer ist. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Hof etwa verpachtet wurde (Edlbacher, a.a.O. S 20 Anmerkung 3, ; SZ 15/19, SZ 34/174, 6 Ob 130/75). Edlbacher a.a.O. meint allerdings, es müsse sich objektiv um einen einheitlichen Betrieb handeln vergleiche auch SZ 34/174) und es liege daher kein Erbhof vor, wenn der Hof tatsächlich dergestalt aufgeteilt sei, daß die einzelnen Teile von verschiedenen Personen, etwa von mehreren Pächtern auf ihre gesonderte Rechnung bewirtschaftet würden. Der Ansicht Edlbachers kann in dieser allgemeinen Form nicht beigepflichtet werden, Wie auch Edlbacher hervorhebt, ist allein maßgebend, ob es sich –losgelöst von den persönlichen Umständen – objektiv um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Die Art der Bewirtschaftung eines Gesamtbetriebes ist immer mehr oder weniger in der Willkür des jeweiligen Eigentümers gelegen, weshalb die Frage, ob der Eigentümer den ganzen Betrieb selbst bewirtschaftet oder ihn sogar verpachtet, nicht dafür maßgebend sein kann, welches Erbrecht einzutreten hat (SZ 15/19, SZ 34/174). So hat auch die Entscheidung 6 Ob 130/75 bereits darauf hingewiesen, daß die Bewirtschaftung auch in der Form der Verpachtung eines Teiles der Grundstücke möglich ist. Dies muß auch dann gelten, wenn zwar die gesamte landwirtschaftlich zu nutzende Grundfläche an zwei verschiedene Pächter verpachtet wurde und der Eigentümer nur mehr die Waldgrundstücke selbst bewirtschaftete, diese Verpachtung jedoch in beiden zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossenen Pachtverträgen mit vier Jahren begrenzt war. Hier handelte es sich nicht um eine dauernde Aufteilung des einheitlichen Betriebes, sondern um eine Maßnahme, welche als vorübergehend bezeichnet werden kann und die an der Einheitlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes nichts ändert. Vielmehr blieb dadurch die Eignung der Liegenschaften erhalten, eine Bewirtschaftung in der Art zu ermöglichen, daß die vom Gesetz geforderte Anzahl von Personen daraus erhalten werden kann.
Es liegt somit im vorliegenden Fall ein Erbhof im Sinn des § 1 Abs 1 AnerbenG vor, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.Es liegt somit im vorliegenden Fall ein Erbhof im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG vor, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.