Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig.
Das Absonderungsrecht des Verlassenschaftsgläubigers hat nicht nur den Zweck, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen, sondern es schlechthin gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben. Die in § 812 ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur als ein Beispiel einer Gefährdung der Erbschaftsgläubiger anzusehen. Es genügt nach Lehre und Rechtsprechung jede hinreichend motivierte Besorgnis des Verlassenschaftsgläubigers, daß der Nachlaß und damit der Befriedigungsfonds für die Nachlaßforderung geschmälert werden könnte. Ein Gläubiger muß jene Umstände anführen, die bei vernünftiger Auslegung eine subjektive Besorgnis rechtfertigen können (vgl SZ 56/28 mwN). Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß eine bewilligte Separation nur so lange fortzudauern hat, bis eine ausreichende Sicherstellung des Absonderungsgläubigers vorgenommen wurde (Welser in Rummel Rz 28 zu § 812 ABGB;Das Absonderungsrecht des Verlassenschaftsgläubigers hat nicht nur den Zweck, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen, sondern es schlechthin gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben. Die in Paragraph 812, ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur als ein Beispiel einer Gefährdung der Erbschaftsgläubiger anzusehen. Es genügt nach Lehre und Rechtsprechung jede hinreichend motivierte Besorgnis des Verlassenschaftsgläubigers, daß der Nachlaß und damit der Befriedigungsfonds für die Nachlaßforderung geschmälert werden könnte. Ein Gläubiger muß jene Umstände anführen, die bei vernünftiger Auslegung eine subjektive Besorgnis rechtfertigen können vergleiche SZ 56/28 mwN). Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß eine bewilligte Separation nur so lange fortzudauern hat, bis eine ausreichende Sicherstellung des Absonderungsgläubigers vorgenommen wurde (Welser in Rummel Rz 28 zu Paragraph 812, ABGB;
Ehrenzweig-Kralik Erbrecht 363; Weiß in Klang III 1024; GlUNF 5064;Ehrenzweig-Kralik Erbrecht 363; Weiß in Klang römisch drei 1024; GlUNF 5064;
SZ 56/28; NZ 1971, 80; NZ 1985, 173; GesRZ 1983, 218; SZ 38/205; EvBl 1961/513 ua). Die Absonderung des Nachlasses kann auch durch Sicherheitsleistung abgewendet werden, weil damit ein wesentliches Gefährdungsmoment in Wegfall gekommen ist (GesRZ 1983, 221). Ohne Gefährdung gibt es demnach keine Nachlaßseparation. Das gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Separationsantrag hinreichende dingliche oder persönliche Sicherheiten für die Forderung eine Besorgnis von vornherein ausschließen lassen (Welser in Rummel Rz 17 zu § 812 ABGB; Ehrenzweig FamuErbR 32; GlUNF 5064; SZ 56/28). Ein Anspruch auf Absonderung besteht eben nur, wenn Umstände vorliegen, die die Besorgnis des Gläubigers begründen. Die Besorgnis kann daher nicht bei Forderungen bestehen, die bereits durch Pfand- oder Befriedigungsrechte zweifellos gedeckt oder durch auf andere Weise gesichert sind (Ehrenzweig-Kralik aaO 359). Die Art, wie Sicherheit zu leisten ist, bestimmt sich mangels anderer Vereinbarungen nach den §§ 1373 f ABGB, weshalb auch neben dem Erlag einer ausreichenden Geldsumme eine Hypothek oder die Stellung eines tauglichen Bürgen oder aber eine Bankgarantie in Betracht kommt (vgl SZ 56/28; GesRZ 1983, 218 f). Der Gegenstand der Sicherheitsleistung muß dabei keineswegs dem Nachlaß entnommen werden, wenn dies auch zulässig oder sogar zweckmäßig ist (RZ 1937, 177; NZ 1971, 80).SZ 56/28; NZ 1971, 80; NZ 1985, 173; GesRZ 1983, 218; SZ 38/205; EvBl 1961/513 ua). Die Absonderung des Nachlasses kann auch durch Sicherheitsleistung abgewendet werden, weil damit ein wesentliches Gefährdungsmoment in Wegfall gekommen ist (GesRZ 1983, 221). Ohne Gefährdung gibt es demnach keine Nachlaßseparation. Das gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Separationsantrag hinreichende dingliche oder persönliche Sicherheiten für die Forderung eine Besorgnis von vornherein ausschließen lassen (Welser in Rummel Rz 17 zu Paragraph 812, ABGB; Ehrenzweig FamuErbR 32; GlUNF 5064; SZ 56/28). Ein Anspruch auf Absonderung besteht eben nur, wenn Umstände vorliegen, die die Besorgnis des Gläubigers begründen. Die Besorgnis kann daher nicht bei Forderungen bestehen, die bereits durch Pfand- oder Befriedigungsrechte zweifellos gedeckt oder durch auf andere Weise gesichert sind (Ehrenzweig-Kralik aaO 359). Die Art, wie Sicherheit zu leisten ist, bestimmt sich mangels anderer Vereinbarungen nach den Paragraphen 1373, f ABGB, weshalb auch neben dem Erlag einer ausreichenden Geldsumme eine Hypothek oder die Stellung eines tauglichen Bürgen oder aber eine Bankgarantie in Betracht kommt vergleiche SZ 56/28; GesRZ 1983, 218 f). Der Gegenstand der Sicherheitsleistung muß dabei keineswegs dem Nachlaß entnommen werden, wenn dies auch zulässig oder sogar zweckmäßig ist (RZ 1937, 177; NZ 1971, 80).
Es hat daher bei der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen zu bleiben, daß eine Gefährdung des Anspruchs der Revisionsrekurswerberin infolge ihrer vollständigen Sicherstellung durch die vorhandene Höchstbetragshypothek auszuschließen ist und daher ihr Antrag auf Absonderung des Nachlasses der Grundlage entbehrt.
Zur Sicherung künftiger Regreßforderungen Dritter ist die Revisionsrekurswerberin jedenfalls auch infolge der Bestimmung des § 1358 ABGB nicht legitimiert. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sie als Gläubiger alle Vorkehrungen zu treffen hat, um den Rückgriffsanspruch zu sichern (vgl RdW 1987, 370 = ÖBA 1987, 924).Zur Sicherung künftiger Regreßforderungen Dritter ist die Revisionsrekurswerberin jedenfalls auch infolge der Bestimmung des Paragraph 1358, ABGB nicht legitimiert. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sie als Gläubiger alle Vorkehrungen zu treffen hat, um den Rückgriffsanspruch zu sichern vergleiche RdW 1987, 370 = ÖBA 1987, 924).
Im Hinblick auf die dargestellte Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Unterbleiben einer Nachlaßseparation bei vollständiger Sicherheitsleistung sowie auf die aus dem Wortlaut des § 812 ABGB zu beantwortende Frage der Legitimation zur Antragstellung für die Sicherungsgeberin fehlt es an den in § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses führen mußte.Im Hinblick auf die dargestellte Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Unterbleiben einer Nachlaßseparation bei vollständiger Sicherheitsleistung sowie auf die aus dem Wortlaut des Paragraph 812, ABGB zu beantwortende Frage der Legitimation zur Antragstellung für die Sicherungsgeberin fehlt es an den in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses führen mußte.