Rechtssatz RS0013108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013108
Entscheidungsdatum
26.01.1999
Rechtssatz
Die Art, wie die Sicherheit zu leisten ist, bestimmt sich, soweit den Beteiligten keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden oder Sondervorschiften bezwecken nach § 1373 f ABGB. Darin, daß der Nachlaß aus Liegenschaften besteht, liegt noch keine Sicherstellung.Die Art, wie die Sicherheit zu leisten ist, bestimmt sich, soweit den Beteiligten keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden oder Sondervorschiften bezwecken nach Paragraph 1373, f ABGB. Darin, daß der Nachlaß aus Liegenschaften besteht, liegt noch keine Sicherstellung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 510/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 510/83
JBl 1983,485 = SZ 56/28
- 5 Ob 339/98h
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 339/98h
nur: Die Art, wie die Sicherheit zu leisten ist, bestimmt sich, soweit den Beteiligten keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden oder Sondervorschiften bezwecken nach § 1373 f ABGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013108
Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0040OB00510_8300000_007