Rechtssatz RS0013094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013094
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
Die vorgenommene Absonderung dauert noch über die Einantwortung bis zur Sicherstellung oder Befriedigung des Absonderungsgläubigers hinaus fort, so dass die Einantwortung in der Regel erfolgen kann, ohne dass die Beendigung der Absonderung abgewartet werden müsste.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 772/76
Entscheidungstext OGH 24.11.1976 1 Ob 772/76
- 1 Ob 503/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 503/82
- 1 Ob 507/94
Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 507/94
Auch
- 4 Ob 539/95
Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 539/95
Auch; nur: Die vorgenommene Absonderung dauert noch über die Einantwortung bis zur Sicherstellung oder Befriedigung des Absonderungsgläubigers hinaus fort. (T1)
Veröff: SZ 68/126
- 1 Ob 2222/96p
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2222/96p
Auch; nur T1
- 5 Ob 339/98h
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 339/98h
Vgl; nur T1
- 4 Ob 342/98t
Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 342/98t
Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/19
- 5 Ob 224/08i
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 224/08i
- 2 Ob 148/10v
Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 148/10v
Auch; Beisatz: Die Separation besteht auch nach der Einantwortung solange fort, bis ihr Zweck erreicht ist, also entweder feststeht, dass die Absonderungsforderung nicht bestanden hat oder durch Zahlung oder auf andere Weise untergegangen ist oder eine ausreichende Sicherstellung des Absonderungsgläubigers vorgenommen wurde. (T2)
Veröff: SZ 2011/10
- 1 Ob 108/13h
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 108/13h
Auch
- 2 Ob 170/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 170/23y
Beisatz: Die Nachlassseparation endet nicht mit der – durch sie auch nicht gehinderten – Einantwortung, sondern besteht auch nach der Einantwortung solange fort, bis ihr Zweck erreicht ist, also entweder feststeht, dass die Absonderungsforderung nicht bestanden hat oder durch Zahlung oder auf andere Weise untergegangen ist oder eine ausreichende Sicherstellung des Absonderungsgläubigers vorgenommen wurde. (T3)
Beisatz: Demnach kann der Erbe die aus dem Nachlass stammenden Vermögensbestandteile nicht veräußern, auch wenn er durch die Einantwortung Eigentum erworben hat, solange die Nachlassabsonderung nicht aufgehoben ist. (T4)
Beisatz: Soll während der Fortdauer der Separation eine Veräußerung der zum Sondervermögen, das auch nach der Einantwortung vom sonstigen Vermögen des Erben getrennt bleibt, gehörenden Sache stattfinden, muss für eine dem Wert des der Sondermasse entzogenen Vermögensbestandteils entsprechende Sicherheit vorgesorgt sein. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013094
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19761124_OGH0002_0010OB00772_7600000_001