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Entscheidung 1 Ob 108/13h×

Entscheidung 1 Ob 108/13h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006465 Rechtssatz 05.09.1968Zivilrecht
Die Inventierung wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen, und die bezügliche Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen auch nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. Den Parteien bleibt es vielmehr, und zwar ohne dass …
RS0008314 Rechtssatz 05.07.1961Zivilrecht
Der Zweck der Abhandlung erfordert es, dass die Einantwortung erst erfolgt, bis über den Absonderungsantrag entschieden ist und die Absonderung durchgeführt ist.
RS0008316 Rechtssatz 04.07.1978Zivilrecht
Die Einantwortung kann auch erfolgen, ohne dass die Beendigung einer Absonderung des Nachlasses abgewartet werden müsste.
RS0008318 Rechtssatz 04.07.1978Zivilrecht
Die Absonderung des Nachlasses dauert gegebenenfalls auch noch über die Einantwortung hinaus.
RS0013064 Rechtssatz 19.02.1992Zivilrecht
Die Nachlassseparation ist grundsätzlich solange aufrechtzuerhalten, bis die Forderungen der Separationsgläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Nur wenn die Vorkehrung zu Unrecht bewilligt worden wäre oder der Gläubiger den Erben als persönlichen Glä …
RS0013086 Rechtssatz 30.08.1979Zivilrecht
Die Absonderung des Nachlasses kann immer nur hinsichtlich des ganzen Nachlasses, niemals aber hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände bewilligt werden. Ein Miterbe und Gläubiger hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 379 Abs 2 EO gemäß § 75 der 3. T …
RS0013094 Rechtssatz 24.11.1976Zivilrecht
Die vorgenommene Absonderung dauert noch über die Einantwortung bis zur Sicherstellung oder Befriedigung des Absonderungsgläubigers hinaus fort, so dass die Einantwortung in der Regel erfolgen kann, ohne dass die Beendigung der Absonderung abgewartet werden …
RS0106502 Rechtssatz 16.02.1994Zivilrecht
Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ist die Verlassenschaftsabhandlung beendet; danach kann die Nachlassseparation nicht mehr bewilligt bzw durchgeführt werden, An sich darf das Nachlassgericht die Einantwortung erst verfügen, wenn es …
RS0111589 Rechtssatz 04.02.1999Zivilrecht
Dem die Wirksamkeit seines Verzichts bestreitenden Noterben muss - ebenso wie dem das Vorliegen eines Enterbungsgrundes behauptenden Erben - die Möglichkeit eingeräumt werden, sein Vorbringen darzutun. Er ist dabei - ebenso wie der Erbe bei der Bescheinigun …
RS0121985 Rechtssatz 18.04.2007Zivilrecht
Gemäß § 166 Abs 2 AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Allzu komplizierte Eigentum …