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Rechtssatz RS0106502×

Rechtssatz RS0106502

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106502

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Rechtssatz

Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ist die Verlassenschaftsabhandlung beendet; danach kann die Nachlassseparation nicht mehr bewilligt bzw durchgeführt werden, An sich darf das Nachlassgericht die Einantwortung erst verfügen, wenn es über den Absonderungsantrag bereits entschieden und die Separation - bei deren Bewilligung - durchgeführt hat. Erlässt das Nachlassgericht dennoch noch vor Erledigung des Antrags die Einantwortungsurkunde, so muss der Antragsteller den Mantelbeschluss und die Einantwortungsurkunde bekämpfen, um die damit verbundene Abhandlungsbeendigung hintanzuhalten. Aus diesem Grund ist selbst dem Nachlassgläubiger hiefür die Beschwer zuzubilligen. Hat der Antragsteller dagegen die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwachsen lassen, kommt eine meritorische Erledigung des Separationsantrags nicht mehr in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 507/94
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 507/94
  • 6 Ob 288/05d
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 288/05d
    Beisatz: Nach Rechtskraft der Einantwortung und der damit verbundenen Beendigung des Abhandlungsverfahrens kann die Nachlassseparation nicht mehr bewilligt werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Die Einantwortungsurkunde erwuchs vor der Entscheidung des Rekursgerichts in Rechtskraft. (T2)
  • 10 Ob 28/11g
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 28/11g
    Vgl; Veröff: SZ 2011/67
  • 1 Ob 108/13h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 108/13h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0106502

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013

Dokumentnummer

JJR_19940216_OGH0002_0010OB00507_9400000_001