Rechtssatz RS0106502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106502
Entscheidungsdatum
21.11.2013
Rechtssatz
Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ist die Verlassenschaftsabhandlung beendet; danach kann die Nachlassseparation nicht mehr bewilligt bzw durchgeführt werden, An sich darf das Nachlassgericht die Einantwortung erst verfügen, wenn es über den Absonderungsantrag bereits entschieden und die Separation - bei deren Bewilligung - durchgeführt hat. Erlässt das Nachlassgericht dennoch noch vor Erledigung des Antrags die Einantwortungsurkunde, so muss der Antragsteller den Mantelbeschluss und die Einantwortungsurkunde bekämpfen, um die damit verbundene Abhandlungsbeendigung hintanzuhalten. Aus diesem Grund ist selbst dem Nachlassgläubiger hiefür die Beschwer zuzubilligen. Hat der Antragsteller dagegen die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwachsen lassen, kommt eine meritorische Erledigung des Separationsantrags nicht mehr in Betracht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 507/94
Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 507/94
- 6 Ob 288/05d
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 288/05d
Beisatz: Nach Rechtskraft der Einantwortung und der damit verbundenen Beendigung des Abhandlungsverfahrens kann die Nachlassseparation nicht mehr bewilligt werden. (T1)
Beisatz: Hier: Die Einantwortungsurkunde erwuchs vor der Entscheidung des Rekursgerichts in Rechtskraft. (T2)
- 10 Ob 28/11g
Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 28/11g
Vgl; Veröff: SZ 2011/67
- 1 Ob 108/13h
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 108/13h
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0106502
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013
Dokumentnummer
JJR_19940216_OGH0002_0010OB00507_9400000_001