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Entscheidung 10 Ob 28/11g×

Entscheidung 10 Ob 28/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008314 Rechtssatz 05.07.1961Zivilrecht
Der Zweck der Abhandlung erfordert es, dass die Einantwortung erst erfolgt, bis über den Absonderungsantrag entschieden ist und die Absonderung durchgeführt ist.
RS0012260 Rechtssatz 10.11.1993Zivilrecht
Der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei, bestätigt wurde, ist unzulässig (§ 402 Abs 2 EO, 780 BlgNR 18 GP, 2).
RS0013090 Rechtssatz 18.10.1983Zivilrecht
§ 812 ABGB ist ein verbliebener Rest der im früheren Recht vorgesehenen amtswegigen Fürsorge für die Nachlaßgläubiger (so schon 4 Ob 510/83 ua).
RS0013099 Rechtssatz 29.09.1983Zivilrecht
Ein Antrag auf Nachlassabsonderung muss als Verfahrenserklärung eindeutig gestellt werden.
RS0106502 Rechtssatz 16.02.1994Zivilrecht
Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ist die Verlassenschaftsabhandlung beendet; danach kann die Nachlassseparation nicht mehr bewilligt bzw durchgeführt werden, An sich darf das Nachlassgericht die Einantwortung erst verfügen, wenn es …
RS0112018 Rechtssatz 27.04.1999Zivilrecht
Das Fehlen der anwaltlichen Originalunterschrift auf einer Telefaxklage bedarf als Formgebrechen der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens, in dem der Partei aufzutragen ist, eine § 60 Geo entsprechende Klagebestätigung nachzureichen. Ein solcher Auftrag …
RS0126972 Rechtssatz 31.05.2011Zivilrecht
Dass eine E-Mail keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Sinn der ERV 2006 ist (§ 5 Abs 1a ERV 2006), bedeutet, dass Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF‑Anhang einer E‑Mail übermittelt werden, nicht einer im ERV übermittelten E …
RS0126973 Rechtssatz 31.05.2011Zivilrecht
Wird ein Schriftsatz im Original mit der Unterschrift des den Einschreiter vertretenden Rechtsanwalts an das Verlassenschaftsgericht nachgereicht, erfolgt die notwendige Verbesserung, des zunächst nur an den Gerichtskommissär gerichteten, nicht unterfertigt …