Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0126972×

Rechtssatz RS0126972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126972

Entscheidungsdatum

27.01.2023

Rechtssatz

Dass eine E-Mail keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Sinn der ERV 2006 ist (Paragraph 5, Absatz eins a, ERV 2006), bedeutet, dass Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF‑Anhang einer E‑Mail übermittelt werden, nicht einer im ERV übermittelten Eingabe gleichzuhalten sind, nicht aber, dass sie unbeachtlich sind. Auf sie sind vielmehr in Analogie die für die Telefax‑Eingabe geltenden Grundsätze anzuwenden. Da das Postlaufprivileg des Paragraph 89, Absatz eins, GOG mangels einer Aufgabe bei der Post für Eingaben per E‑Mail nicht gilt, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Eingabe auf das Einlangen bei Gericht an. Dies ist bei einer E‑Mail‑Sendung der Fall, wenn sie von einem Server, den das Gericht für die Empfangnahme von an es gerichteten E‑Mail‑Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ des Gerichts befindet; sobald etwa die E‑Mail‑Sendung in einem Empfänger-Postfach (E‑Mailbox) zum Abruf durch das Gericht bereit liegt, mag dies auch außerhalb der Amtsstunden sein.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 28/11g
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 28/11g
    Veröff: SZ 2011/67
  • 2 Ob 212/16i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 212/16i
    Abweichend; Beisatz: Ein an das Gericht (Richter oder Diplomrechtspfleger) gerichtetes E-Mail ist unzulässig und nicht fristenwahrend. (T1)
    Beisatz: Anderes gilt für Eingaben an den Gerichtskommissär, insbesondere wenn auf dem Briefkopf des Gerichtskommissärs seine E‑Mail‑Adresse aufscheint, wodurch dieser zu erkennen gibt, Zustellungen auch im Weg eines E-Mails an die angegebene E-Mail-Adresse entgegenzunehmen. (T2)
  • 7 Ob 33/17d
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 33/17d
    Auch
  • 1 Ob 2/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 27.01.2023 1 Ob 2/23k
    Beisatz wie T1
    Beisatz: hier: außerordentlicher Revisionsrekurs (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126972

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20110531_OGH0002_0100OB00028_11G0000_001