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Entscheidung 7 Ob 33/17d×

Entscheidung 7 Ob 33/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041748 Rechtssatz 29.04.1946Zivilrecht
Die Berufung kann auch vor Urteilszustellung erhoben werden.
RS0083731 Rechtssatz 20.10.1993Zivilrecht
Ein Schriftstück gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des § 7 ZustG und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel wird daher nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt.
RS0122132 Rechtssatz 03.05.2007Zivilrecht
Der Geltungsbereich des HeimAufG wird gemäß dessen § 2 einrichtungsbezogen abgegrenzt. Es ist daher auch anzuwenden, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, der sich in einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs 1 HeimAufG aufhält.
RS0126972 Rechtssatz 31.05.2011Zivilrecht
Dass eine E-Mail keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Sinn der ERV 2006 ist (§ 5 Abs 1a ERV 2006), bedeutet, dass Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF‑Anhang einer E‑Mail übermittelt werden, nicht einer im ERV übermittelten E …
RS0127859 Rechtssatz 12.06.2012Strafrecht
Gemäß § 84 Abs 2 StPO können "soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird", Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr ( …
RS0129458 Rechtssatz 22.04.2014Zivilrecht
Ein Jugendheim wird zu keinem „Behindertenheim“, auch wenn dort Minderjährige leben, die behindert oder psychisch krank sind. Als Jugendheim (und damit einrichtungsbezogen) bleibt es vom Anwendungsbereich des HeimAufG nach dessen § 2 Abs 2 ausgenommen.
RS0131565 Rechtssatz 26.04.2017Zivilrecht
Unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 2 HeimAufG fallen alle Heime und anderen Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger, und zwar unabhängig davon, wer zur Aufsicht über sie berufen ist.