Rechtssatz RS0122132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122132
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Rechtssatz
Der Geltungsbereich des HeimAufG wird gemäß dessen § 2 einrichtungsbezogen abgegrenzt. Es ist daher auch anzuwenden, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, der sich in einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs 1 HeimAufG aufhält.Der Geltungsbereich des HeimAufG wird gemäß dessen Paragraph 2, einrichtungsbezogen abgegrenzt. Es ist daher auch anzuwenden, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, der sich in einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, HeimAufG aufhält.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 80/07g
Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 80/07g
- 7 Ob 1/14v
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 1/14v
Beisatz: Ein Jugendheim wird zu keinem „Behindertenheim“, auch wenn dort Minderjährige leben, die behindert oder psychisch krank sind. Als Jugendheim (und damit einrichtungsbezogen) bleibt es vom Anwendungsbereich des HeimAufG nach dessen § 2 Abs 2 ausgenommen. (T1)
Veröff: SZ 2014/36
- 7 Ob 33/17d
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 33/17d
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 7/18g
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 7/18g
Auch; nur: Der Geltungsbereich des HeimAufG wird gemäß dessen § 2 einrichtungsbezogen abgegrenzt. (T2)
Veröff: SZ 2018/77
- 7 Ob 183/21v
Entscheidungstext OGH 12.01.2022 7 Ob 183/21v
nur T2; Beisatz: Hier: Abklärung zu „Leben in Familien“ in Oberösterreich. (T3)
- 7 Ob 43/22g
Entscheidungstext OGH 30.03.2022 7 Ob 43/22g
nur T2
- 7 Ob 71/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 7 Ob 71/24b
Beisatz: Hier: Demenz-Wohngemeinschaft ("betreutes Wohnen"). (T4)
Beisatz: Zur Abgrenzung des betreuten Wohnens von einer Alten- und Pflegeeinrichtung müssen Indizien herangezogen werden, weil eine klare Unterscheidung aufgrund des Wortlauts nicht möglich ist. Es muss somit im Einzelfall entschieden werden, ob es sich bei wertender Gesamtbetrachtung sämtlicher Merkmale um eine dem HeimAufG unterliegende Alten- oder Pflegeeinrichtung oder um eine nicht dem HeimAufG unterliegende betreute Wohnform handelt. (T5)
Beisatz: Hier: Der Bewohner begibt sich in der Demenz-Wohngemeinschaft in der vorliegenden Ausgestaltung nicht in eine „heimähnliche“ Lebenswelt, sondern kann seine selbstbestimmte Lebensführung weitgehend bewahren, einen eigenen Haushalt führen, seinen Alltag selbst gestalten und etwa Pflege nur nach Bedarf in Anspruch nehmen. Somit unterscheidet sich die Lebenswelt, in die sich der Bewohner hier einzuordnen hat, nicht maßgeblich von einer 24h-Betreuung mit mobiler Pflege und Betreuung zu Hause. (T6); nur T2
Schlagworte
Betreutes Wohnen, Demenz-Wohngemeinschaft, Heimaufenthaltsgesetz, Pflegeheim
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122132
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20070503_OGH0002_0010OB00080_07G0000_001