Der Revisionsrekurs der Bewohnervertreterin ist zulässig und berechtigt.
Diese weist zutreffend darauf hin, dass § 16 Abs 3 HeimAufG zwingend die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens vorsieht, wobei das Recht zur Rekursbeantwortung dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner Vertrauensperson zusteht. Das Rekursgericht hat zwar erkannt, dass nicht einmal die Zustellung einer Gleichschrift des Rekurses an die genannten Beteiligten erfolgt war, dennoch aber über das Rechtsmittel des Einrichtungsleiters entschieden. Wegen dieses Entzugs des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren ist die angefochtene Entscheidung mit Nichtigkeit behaftet.Diese weist zutreffend darauf hin, dass Paragraph 16, Absatz 3, HeimAufG zwingend die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens vorsieht, wobei das Recht zur Rekursbeantwortung dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner Vertrauensperson zusteht. Das Rekursgericht hat zwar erkannt, dass nicht einmal die Zustellung einer Gleichschrift des Rekurses an die genannten Beteiligten erfolgt war, dennoch aber über das Rechtsmittel des Einrichtungsleiters entschieden. Wegen dieses Entzugs des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren ist die angefochtene Entscheidung mit Nichtigkeit behaftet.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es für die Anwendung der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des § 16 HeimAufG nicht darauf ankommen kann, ob sich der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag letztlich als zulässig erweist. Hat das Erstgericht diesen Antrag meritorisch behandelt und hat der Einrichtungsleiter dagegen Rekurs erhoben, ist § 16 HeimAufG jedenfalls anzuwenden. Im Übrigen hatte das Rekursgericht auch keine Bedenken gegen die Rekurslegitimation des Einrichtungsleiters, was ebenfalls die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des HeimAufG voraussetzt.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es für die Anwendung der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des Paragraph 16, HeimAufG nicht darauf ankommen kann, ob sich der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag letztlich als zulässig erweist. Hat das Erstgericht diesen Antrag meritorisch behandelt und hat der Einrichtungsleiter dagegen Rekurs erhoben, ist Paragraph 16, HeimAufG jedenfalls anzuwenden. Im Übrigen hatte das Rekursgericht auch keine Bedenken gegen die Rekurslegitimation des Einrichtungsleiters, was ebenfalls die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des HeimAufG voraussetzt.
Das Rekursgericht wird daher vor einer neuerlichen Entscheidung für die erforderlichen Zustellungen zu sorgen und den in § 16 Abs 3 HeimAufG genannten Personen die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben haben. Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Rekursgericht darüber hinaus berücksichtigen müssen, dass der Geltungsbereich des HeimAufG in dessen § 2 nicht personen-, sondern vielmehr einrichtungsbezogen abgegrenzt wird. Im erstinstanzlichen Verfahren sind alle Beteiligten mit Selbstverständlichkeit davon ausgegangen, dass es sich bei der „K***** Dorf-Gemeinschaft B*****" um eine Einrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 HeimAufG handle, also eine solche, in der wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können. Derartiges behauptet die Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel nun auch ausdrücklich. Sollte dies zutreffen, wäre an der (zwingenden) Anwendbarkeit des HeimAufG nicht zu zweifeln, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem konkret betroffenen Bewohner um einen Erwachsenen oder einen Minderjährigen handelt. Dadurch, dass in eine Einrichtung gemäß § 2 Abs 1 HeimAufG auch (psychisch kranke oder geistig behinderte) Minderjährige aufgenommen werden, wird diese nicht zu einer „Einrichtung zur Pflege und Erziehung Minderjähriger" im Sinne des § 2 Abs 2 HeimAufG. Auf eine Minderjährigkeit ist allenfalls bei der meritorischen Entscheidung Bedacht zu nehmen, da bestimmte freiheitsbeschränkende Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls in weiterem Umfang erforderlich sein können als bei Erwachsenen.Das Rekursgericht wird daher vor einer neuerlichen Entscheidung für die erforderlichen Zustellungen zu sorgen und den in Paragraph 16, Absatz 3, HeimAufG genannten Personen die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben haben. Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Rekursgericht darüber hinaus berücksichtigen müssen, dass der Geltungsbereich des HeimAufG in dessen Paragraph 2, nicht personen-, sondern vielmehr einrichtungsbezogen abgegrenzt wird. Im erstinstanzlichen Verfahren sind alle Beteiligten mit Selbstverständlichkeit davon ausgegangen, dass es sich bei der „K***** Dorf-Gemeinschaft B*****" um eine Einrichtung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, HeimAufG handle, also eine solche, in der wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können. Derartiges behauptet die Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel nun auch ausdrücklich. Sollte dies zutreffen, wäre an der (zwingenden) Anwendbarkeit des HeimAufG nicht zu zweifeln, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem konkret betroffenen Bewohner um einen Erwachsenen oder einen Minderjährigen handelt. Dadurch, dass in eine Einrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HeimAufG auch (psychisch kranke oder geistig behinderte) Minderjährige aufgenommen werden, wird diese nicht zu einer „Einrichtung zur Pflege und Erziehung Minderjähriger" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, HeimAufG. Auf eine Minderjährigkeit ist allenfalls bei der meritorischen Entscheidung Bedacht zu nehmen, da bestimmte freiheitsbeschränkende Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls in weiterem Umfang erforderlich sein können als bei Erwachsenen.