Rechtssatz RS0013064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013064
Entscheidungsdatum
23.05.2018
Rechtssatz
Die Nachlassseparation ist grundsätzlich solange aufrechtzuerhalten, bis die Forderungen der Separationsgläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Nur wenn die Vorkehrung zu Unrecht bewilligt worden wäre oder der Gläubiger den Erben als persönlichen Gläubiger akzeptieren sollte, wäre die Separation schon vorher aufzuheben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 528/92
Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 528/92
Veröff: RZ 1993/25 S 77
- 1 Ob 569/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 569/93
Veröff: NZ 1994,111
- 8 Ob 3/02b
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 Ob 3/02b
Auch; Beisatz: Alleine schon die auf Dauer angelegte Tätigkeit des Gerichtes im Rahmen der Überwachung des Separationkurators rechtfertigt es, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Separationskurators auch amtswegig zu überprüfen. Dass die Bestellung selbst nur über Antrag zu erfolgen hat, ändert daran nichts. Unabhängig von sonstigen Änderungen, die die amtswegige "Entziehung" solcher Leistungen rechtfertigen können, muss im Rahmen der Nachlassseparation der Nachlassgläubiger jedenfalls damit rechnen, dass regelmäßig überprüft wird, ob er bei der Geltendmachung seiner Forderung entsprechend "betriebsam" ist. Rechtfertigt doch nur dieser Umstand die weitere Aufrechterhaltung der Nachlassseparation. (T1)
- 8 Ob 244/02v
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 244/02v
Vgl auch
- 1 Ob 108/13h
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 108/13h
Auch
- 3 Ob 84/18a
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 84/18a
Auch; Nur: Die Nachlassseperation ist deshalb grundsätzlich solange aufrechtzuerhalten, bis die Forderungen der Verlassenschaftsgläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013064
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0010OB00528_9200000_002