Der dagegen vom Separationsgläubiger erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil zur Frage, ob die Separation aufzuheben sei, wenn die dadurch gesicherte Forderung des Nachlaßgläubigers nicht mehr als bescheinigt anzusehen ist, soweit überblickbar, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt, das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 19.2.1992, 1 Ob 528/92, ausgeprochen hat, ist die Nachlaßseparation - auch über die Einantwortung hinaus - solange aufrecht zu erhalten, bis die Forderungen des Separationsgläubigers befriedigt oder sichergestellt sind; nur wenn die Vorkehrung zu Unrecht bewilligt worden wäre oder der Gläubiger den Erben als persönlichen Schuldner akzeptieren sollte, wäre die Separation schon früher aufzuheben. Der Erbe wird von den Lasten einer allzu lang währenden Nachlaßabsonderung auch dadurch geschützt, daß der Gläubiger zur Betriebsamkeit verpflichtet ist und sich deshalb selbst um die Durchsetzung seiner - gesicherten - Forderung bemühen muß (SZ 49/149 ua; Welser in Rummel, ABGB2 § 812 Rz 25); bei Untätigkeit des Gläubigers kann der Erbe gleichfalls die Aufhebung der Separation verlangen.Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 19.2.1992, 1 Ob 528/92, ausgeprochen hat, ist die Nachlaßseparation - auch über die Einantwortung hinaus - solange aufrecht zu erhalten, bis die Forderungen des Separationsgläubigers befriedigt oder sichergestellt sind; nur wenn die Vorkehrung zu Unrecht bewilligt worden wäre oder der Gläubiger den Erben als persönlichen Schuldner akzeptieren sollte, wäre die Separation schon früher aufzuheben. Der Erbe wird von den Lasten einer allzu lang währenden Nachlaßabsonderung auch dadurch geschützt, daß der Gläubiger zur Betriebsamkeit verpflichtet ist und sich deshalb selbst um die Durchsetzung seiner - gesicherten - Forderung bemühen muß (SZ 49/149 ua; Welser in Rummel, ABGB2 Paragraph 812, Rz 25); bei Untätigkeit des Gläubigers kann der Erbe gleichfalls die Aufhebung der Separation verlangen.
Umso mehr muß ihm dieses Recht aber dann zugebilligt werden, wenn sich der Absonderungsgläubiger zwar um die Durchsetzung der Forderung bemüht hat, ihm diese aber rechtskräftig aberkannt worden ist. Da damit die wesentlichste Voraussetzung für die Bewilligung der Nachlaßabsonderung - die ausreichende Bescheinigung jener Forderung, zu deren Sicherung die Vorkehrung angeordnet wurde (Eccher in Schwimann, ABGB § 812 Rz 7 mwN) - wegfiel, ist diese Maßnahme von Amts wegen bzw. - wie hier - auf Antrag des Erben aufzuheben (Welser aaO Rz 28 mwN). Soweit sich der Separationsgläubiger auf die von ihm gegen Richter, die in dem Verfahren entschieden hatten, in dem seine Forderung aberkannt wurde, nach Zurücklegung der Strafanzeigen durch den öffentlichen Ankläger (§ 90 StPO) gestellten Subsidiaranträge beruft, hat ihm schon das Gericht zweiter Instanz zu Recht beschieden, daß er damit seine Forderung keinesfalls ausreichend bescheinigt hat; die Gründe, die er darin - wie auch wieder im Revisionsrekurs - ins Treffen führt, wurden bereits in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs als nicht stichhältig erkannt (3 Ob 518/90; 1 Ob 575/91; 1 Ob 623/92 ua).Umso mehr muß ihm dieses Recht aber dann zugebilligt werden, wenn sich der Absonderungsgläubiger zwar um die Durchsetzung der Forderung bemüht hat, ihm diese aber rechtskräftig aberkannt worden ist. Da damit die wesentlichste Voraussetzung für die Bewilligung der Nachlaßabsonderung - die ausreichende Bescheinigung jener Forderung, zu deren Sicherung die Vorkehrung angeordnet wurde (Eccher in Schwimann, ABGB Paragraph 812, Rz 7 mwN) - wegfiel, ist diese Maßnahme von Amts wegen bzw. - wie hier - auf Antrag des Erben aufzuheben (Welser aaO Rz 28 mwN). Soweit sich der Separationsgläubiger auf die von ihm gegen Richter, die in dem Verfahren entschieden hatten, in dem seine Forderung aberkannt wurde, nach Zurücklegung der Strafanzeigen durch den öffentlichen Ankläger (Paragraph 90, StPO) gestellten Subsidiaranträge beruft, hat ihm schon das Gericht zweiter Instanz zu Recht beschieden, daß er damit seine Forderung keinesfalls ausreichend bescheinigt hat; die Gründe, die er darin - wie auch wieder im Revisionsrekurs - ins Treffen führt, wurden bereits in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs als nicht stichhältig erkannt (3 Ob 518/90; 1 Ob 575/91; 1 Ob 623/92 ua).
Dem Revisionsrekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.