Begründung:
Der Rekurswerber hatte in dem zu 4 Cg 287/89 des KG Leoben anhängigen Rechtsstreit über eine Wiederaufnahmsklage den Verhandlungsrichter, der auch im wiederaufzunehmenden Verfahren eine für ihn ungünstige Entscheidung getroffen hatte, abgelehnt. Diesen Ablehnungsantrag wies das gemäß § 23 letzter Halbsatz JN zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 4. Dezember 1989, Nc 57/89, zurück. Mitglied dieses Senates war unter anderem der Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Graz Dr. Erich G*****. Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen gerichteten Rekurs des Ablehnungswerbers mit Beschluß vom 14. März 1990, 3 Ob 518/90, nicht Folge. Schon dort wurde, ebenso wie in der späteren, denselben Rekurswerber betreffenden Entscheidung vom 28. November 1990, 3 Ob 600/90, ausgesprochen, es müsse vermieden werden, daß eine Prozeßpartei ohne zureichenden sachlichen Grund den ihr nicht genehmen Richter dadurch ausschalte, daß gegen ihn nicht belegte Vorwürfe einer strafbaren Handlung erhoben werden.Der Rekurswerber hatte in dem zu 4 Cg 287/89 des KG Leoben anhängigen Rechtsstreit über eine Wiederaufnahmsklage den Verhandlungsrichter, der auch im wiederaufzunehmenden Verfahren eine für ihn ungünstige Entscheidung getroffen hatte, abgelehnt. Diesen Ablehnungsantrag wies das gemäß Paragraph 23, letzter Halbsatz JN zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 4. Dezember 1989, Nc 57/89, zurück. Mitglied dieses Senates war unter anderem der Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Graz Dr. Erich G*****. Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen gerichteten Rekurs des Ablehnungswerbers mit Beschluß vom 14. März 1990, 3 Ob 518/90, nicht Folge. Schon dort wurde, ebenso wie in der späteren, denselben Rekurswerber betreffenden Entscheidung vom 28. November 1990, 3 Ob 600/90, ausgesprochen, es müsse vermieden werden, daß eine Prozeßpartei ohne zureichenden sachlichen Grund den ihr nicht genehmen Richter dadurch ausschalte, daß gegen ihn nicht belegte Vorwürfe einer strafbaren Handlung erhoben werden.
Nunmehr ist zu Nc 51/91 des BG Gröbming ein Erlagsverfahren anhängig. In diesem Verfahren lehnte Dr. Engelbert T***** den zur Entscheidung berufenen Vorsteher des Bezirksgerichts Gröbming wegen Befangenheit ab. Das Kreisgericht Leoben wies diesen Antrag mit Beschluß vom 30. April 1991, 1 b Nc 26/91-6, zurück. In seinem dagegen am 21. Mai 1991 erhobenen Rekurs lehnte Dr. Engelbert T***** unter anderem den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Graz Dr. Erich G***** wegen Befangenheit ab. Er habe gegen Dr. Erich G***** am 23. Jänner 1990 bei der Generalprokuratur eine Strafanzeige eingebracht.
Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Graz Dr. Erich G***** äußerte sich am 4. Juni 1991, er fühle sich nicht befangen.
Das Oberlandesgericht Graz wies mit dem angefochtenen Beschluß den Ablehnungsantrag zurück. Es schloß sich der vom Obersten Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14. März 1990, 3 Ob 518/90, und vom 28. November 1990, 3 Ob 600/90, geäußerten Rechtsansicht an.
Der Rekurs des Ablehnungswerbers ist nicht berechtigt.