Dem Rekurs des Klägers kommt Berechtigung nicht zu. Dem Kläger geht es wie schon bei der vorangegangenen Ablehnung desselben Richters darum, eine unrichtige Beweiswürdigung durch den Richter in einem anderen Rechtsstreit mit den Mitteln der auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Wiederaufnahme anzufechten. Schon in der Vorentscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof dargelegt, daß dies dann, wenn der betroffene Richter selbst daraus keine Folgen im Sinne einer seine Unbefangenheit in Zweifel ziehenden Abneigung gegen den Kläger ableitet, sondern überzeugend angibt, weiter rein sachlich vorzugehen, keinen Ablehnungsgrund abgibt. Es muß vermieden werden, daß eine Prozeßpartei ohne zureichenden sachlichen Grund den ihr nicht genehmen Richter dadurch ausschaltet, daß gegen ihn - nicht belegte - Vorwürfe einer strafbaren Handlung erhoben werden. Da der Staatsanwalt nach Prüfung des Sachverhaltes keine genügenden Gründe fand, ein Strafverfahren einzuleiten, und die Anzeige zurückgelegt hat, ist zunächst, auch wenn die Entscheidung über einen vom Kläger daraufhin gestellten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen den abgelehnten (und andere) Richter noch ausstehen sollte, noch weniger Anlaß zur Annahme gegeben, der abgelehnte Richter werde sich aus Sorge um die durch das Vorgehen des Klägers ihm drohende Strafverfolgung unsachlich und parteiisch verhalten. Gewiß könnte eine so massive Durchsetzung seines Rechtsstandpunktes durch den Kläger - der damit seine Rechtsverfolgung selbst erheblich erschwert und verzögert - zu einem solchen Unwillen des befaßten Richters führen, daß objektiv seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen wäre; doch ist dies nicht zwingend, wenn alle besonderen Umstände bedacht werden und von dem pflichtbewußten Richter Verständnis für die vom Kläger aus seinem Rechtsbewußtsein heraus gesetzten Schritte entgegengebracht wird. Daß die anderen Richter des Kreisgerichtes Leoben wegen Befangenheit ausgeschlossen sind, ist kein neuer Umstand. Wegen der dadurch eingetretenen Beschlußunfähigkeit dieses Gerichtshofes war schon damals das übergeordnete Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen (§ 23 JN). Für die Frage der Befangenheit des abgelehnten Richters beachtliche neue Umstände vermochte der Ablehnungswerber also nicht aufzuzeigen. Die Tatsache, daß inzwischen der Staatsanwalt keinen Grund zu einer Strafverfolgung des abgelehnten Richters fand, der Kläger aber darauf einen Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung stellte, reicht - bei Berücksichtigung der schon in der Entscheidung 3 Ob 518/90 ausführlich wiedergegebenen Sachlage zu dem vom Kläger gehegten Verdacht - nicht aus, nun eine Befangenheit anzunehmen.Dem Rekurs des Klägers kommt Berechtigung nicht zu. Dem Kläger geht es wie schon bei der vorangegangenen Ablehnung desselben Richters darum, eine unrichtige Beweiswürdigung durch den Richter in einem anderen Rechtsstreit mit den Mitteln der auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten Wiederaufnahme anzufechten. Schon in der Vorentscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof dargelegt, daß dies dann, wenn der betroffene Richter selbst daraus keine Folgen im Sinne einer seine Unbefangenheit in Zweifel ziehenden Abneigung gegen den Kläger ableitet, sondern überzeugend angibt, weiter rein sachlich vorzugehen, keinen Ablehnungsgrund abgibt. Es muß vermieden werden, daß eine Prozeßpartei ohne zureichenden sachlichen Grund den ihr nicht genehmen Richter dadurch ausschaltet, daß gegen ihn - nicht belegte - Vorwürfe einer strafbaren Handlung erhoben werden. Da der Staatsanwalt nach Prüfung des Sachverhaltes keine genügenden Gründe fand, ein Strafverfahren einzuleiten, und die Anzeige zurückgelegt hat, ist zunächst, auch wenn die Entscheidung über einen vom Kläger daraufhin gestellten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen den abgelehnten (und andere) Richter noch ausstehen sollte, noch weniger Anlaß zur Annahme gegeben, der abgelehnte Richter werde sich aus Sorge um die durch das Vorgehen des Klägers ihm drohende Strafverfolgung unsachlich und parteiisch verhalten. Gewiß könnte eine so massive Durchsetzung seines Rechtsstandpunktes durch den Kläger - der damit seine Rechtsverfolgung selbst erheblich erschwert und verzögert - zu einem solchen Unwillen des befaßten Richters führen, daß objektiv seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen wäre; doch ist dies nicht zwingend, wenn alle besonderen Umstände bedacht werden und von dem pflichtbewußten Richter Verständnis für die vom Kläger aus seinem Rechtsbewußtsein heraus gesetzten Schritte entgegengebracht wird. Daß die anderen Richter des Kreisgerichtes Leoben wegen Befangenheit ausgeschlossen sind, ist kein neuer Umstand. Wegen der dadurch eingetretenen Beschlußunfähigkeit dieses Gerichtshofes war schon damals das übergeordnete Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen (Paragraph 23, JN). Für die Frage der Befangenheit des abgelehnten Richters beachtliche neue Umstände vermochte der Ablehnungswerber also nicht aufzuzeigen. Die Tatsache, daß inzwischen der Staatsanwalt keinen Grund zu einer Strafverfolgung des abgelehnten Richters fand, der Kläger aber darauf einen Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung stellte, reicht - bei Berücksichtigung der schon in der Entscheidung 3 Ob 518/90 ausführlich wiedergegebenen Sachlage zu dem vom Kläger gehegten Verdacht - nicht aus, nun eine Befangenheit anzunehmen.