Der dagegen vom erbl. Sohn erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat der Sache nach bloß die Absonderung eines Teiles der Verlassenschaft angeordnet, obgleich die Nachlassseparation nach Lehre und Rechtsprechung (SZ 59/210 uva; Welser in Rummel, ABGB2 § 812 Rz 3; Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3, 359) stets auf die gesamte Verlassenschaft zu erstrecken ist; dadurch, dass das Erstgericht die Nachlassabsonderung auf einzelne Bestandteile der Verlassenschaft beschränkt hat, ist der Erbe indessen nicht beschwert. Der Rechtsmittelwerber bestreitet auch die Antragslegitimation der Vermächtnisnehmer nicht (SZ 49/149; Welser aaO Rz 10; Kralik aaO) und wendet sich auch nicht gegen die von ihnen behauptete subjektive Besorgnis, der Erbe wohne im Ausland, werde deshalb die Nachlasssachen dorthin verbringen und könne die Durchsetzung ihrer Ansprüche erschweren (EvBl 1958/144 ua; Welser aaO Rz 15); er vermisst lediglich die zeitliche Begrenzung der Verfügung derart, dass den Antragstellern - im Sinne des § 391 Abs 2 EO - eine Frist für die Einbringung der Klage zur Durchsetzung der von ihnen in Anspruch genommenen Legate bestimmt werde.Das Erstgericht hat der Sache nach bloß die Absonderung eines Teiles der Verlassenschaft angeordnet, obgleich die Nachlassseparation nach Lehre und Rechtsprechung (SZ 59/210 uva; Welser in Rummel, ABGB2 Paragraph 812, Rz 3; Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3, 359) stets auf die gesamte Verlassenschaft zu erstrecken ist; dadurch, dass das Erstgericht die Nachlassabsonderung auf einzelne Bestandteile der Verlassenschaft beschränkt hat, ist der Erbe indessen nicht beschwert. Der Rechtsmittelwerber bestreitet auch die Antragslegitimation der Vermächtnisnehmer nicht (SZ 49/149; Welser aaO Rz 10; Kralik aaO) und wendet sich auch nicht gegen die von ihnen behauptete subjektive Besorgnis, der Erbe wohne im Ausland, werde deshalb die Nachlasssachen dorthin verbringen und könne die Durchsetzung ihrer Ansprüche erschweren (EvBl 1958/144 ua; Welser aaO Rz 15); er vermisst lediglich die zeitliche Begrenzung der Verfügung derart, dass den Antragstellern - im Sinne des Paragraph 391, Absatz 2, EO - eine Frist für die Einbringung der Klage zur Durchsetzung der von ihnen in Anspruch genommenen Legate bestimmt werde.
Dabei übersieht der Rechtsmittelwerber zunächst schon, dass auf die Anordnung der Nachlassseparation die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die einstweilige Verfügung auch nicht sinngemäß anzuwenden sind (vgl EvBl 1958/144); die Nachlassseparation ist grundsätzlich solange aufrechtzuerhalten, bis die Forderungen der Separationsgläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Nur wenn die Vorkehrung zu Unrecht bewilligt worden wäre oder der Gläubiger den Erben als persönlichen Gläubiger akzeptieren sollte, wäre die Separation schon vorher aufzuheben (vgl die Nachweise bei Welser aaO Rz 28). Der Erbe wird vor den Lasten einer allzu lang dauernden Separation der Verlassenschaft auch dadurch geschützt, dass der Gläubiger zur Betriebsamkeit verpflichtet ist und sich deshalb selbst um die Durchsetzung seiner Forderung bemühen muss (SZ 49/149; Welser aaO Rz 25); bei Untätigkeit des Gläubigers kann der Erbe gleichfalls die Aufhebung der Separation verlangen.Dabei übersieht der Rechtsmittelwerber zunächst schon, dass auf die Anordnung der Nachlassseparation die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die einstweilige Verfügung auch nicht sinngemäß anzuwenden sind vergleiche EvBl 1958/144); die Nachlassseparation ist grundsätzlich solange aufrechtzuerhalten, bis die Forderungen der Separationsgläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Nur wenn die Vorkehrung zu Unrecht bewilligt worden wäre oder der Gläubiger den Erben als persönlichen Gläubiger akzeptieren sollte, wäre die Separation schon vorher aufzuheben vergleiche die Nachweise bei Welser aaO Rz 28). Der Erbe wird vor den Lasten einer allzu lang dauernden Separation der Verlassenschaft auch dadurch geschützt, dass der Gläubiger zur Betriebsamkeit verpflichtet ist und sich deshalb selbst um die Durchsetzung seiner Forderung bemühen muss (SZ 49/149; Welser aaO Rz 25); bei Untätigkeit des Gläubigers kann der Erbe gleichfalls die Aufhebung der Separation verlangen.
Bleibt somit die abgesonderte Vermögensmasse der Forderung der Separationsgläubiger bis zu deren vollen Befriedigung oder Sicherstellung verhaftet, kann ihnen auch keine Frist zur Einbringung der Klage zur Durchsetzung ihrer Forderung im Sinne einer exekutionsrechtlichen Rechtfertigungsklage bestimmt werden.
Da auch sonst kein Grund behauptet wurde oder aktenkundig ist, der den Erben berechtigte, die vorzeitige Aufhebung der Absonderung zu fordern, ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.