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Rechtssatz RS0008316×

Rechtssatz RS0008316

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008316

Geschäftszahl

5Ob635/78 (5Ob636/78; 5Ob637/78); 5Ob633/80; 1Ob507/94; 1Ob108/13h; 2Ob170/23y (2Ob171/23w)

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Rechtssatz

Die Einantwortung kann auch erfolgen, ohne dass die Beendigung einer Absonderung des Nachlasses abgewartet werden müsste.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 635/78
    Entscheidungstext OGH 04.07.1978 5 Ob 635/78
  • 5 Ob 633/80
    Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 633/80
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 635 - 637/78
  • 1 Ob 507/94
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 507/94
    Auch
  • 1 Ob 108/13h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 108/13h
    Auch
  • 2 Ob 170/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 170/23y
    Beisatz: Die Nachlassseparation endet nicht mit der – durch sie auch nicht gehinderten – Einantwortung, sondern besteht auch nach der Einantwortung solange fort, bis ihr Zweck erreicht ist, also entweder feststeht, dass die Absonderungsforderung nicht bestanden hat oder durch Zahlung oder auf andere Weise untergegangen ist oder eine ausreichende Sicherstellung des Absonderungsgläubigers vorgenommen wurde. (T1)
    Beisatz: Demnach kann der Erbe die aus dem Nachlass stammenden Vermögensbestandteile nicht veräußern, auch wenn er durch die Einantwortung Eigentum erworben hat, solange die Nachlassabsonderung nicht aufgehoben ist. (T2)
    Beisatz: Soll während der Fortdauer der Separation eine Veräußerung der zum Sondervermögen, das auch nach der Einantwortung vom sonstigen Vermögen des Erben getrennt bleibt, gehörenden Sache stattfinden, muss für eine dem Wert des der Sondermasse entzogenen Vermögensbestandteils entsprechende Sicherheit vorgesorgt sein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0008316

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19780704_OGH0002_0050OB00635_7800000_001