Rechtssatz RS0111589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111589
Entscheidungsdatum
21.11.2013
Rechtssatz
Dem die Wirksamkeit seines Verzichts bestreitenden Noterben muss - ebenso wie dem das Vorliegen eines Enterbungsgrundes behauptenden Erben - die Möglichkeit eingeräumt werden, sein Vorbringen darzutun. Er ist dabei - ebenso wie der Erbe bei der Bescheinigung eines von ihm behaupteten Enterbungsgrundes - auf die Glaubhaftmachung mittels rasch aufnehmbarer Bescheinigungsmittel wie im Bescheinigungsverfahren nach der Exekutionsordnung beschränkt. Der Noterbe ist nicht gemäß § 125 AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen, obwohl die Frage, ob der Verzicht deshalb unwirksam ist, weil der Erblasser den Noterben arglistig irregeführt hat, eine Tatfrage ist, die regelmäßig nur im Rechtsweg geklärt werden kann (4 Ob 374/97x). Das Verfahren nach § 812 ABGB setzt keine endgültige Klärung der Frage voraus, ob der Noterbe auch tatsächlich eine Pflichtteilsforderung hat. Es ist ein einem Provisorialverfahren ähnliches Sicherungsverfahren, dessen Zweck es ist, die Ansprüche von Nachlassgläubigerin zu sichern. Dafür genügt es, dass die Legitimation des Antragstellers bescheinigt ist.Dem die Wirksamkeit seines Verzichts bestreitenden Noterben muss - ebenso wie dem das Vorliegen eines Enterbungsgrundes behauptenden Erben - die Möglichkeit eingeräumt werden, sein Vorbringen darzutun. Er ist dabei - ebenso wie der Erbe bei der Bescheinigung eines von ihm behaupteten Enterbungsgrundes - auf die Glaubhaftmachung mittels rasch aufnehmbarer Bescheinigungsmittel wie im Bescheinigungsverfahren nach der Exekutionsordnung beschränkt. Der Noterbe ist nicht gemäß Paragraph 125, AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen, obwohl die Frage, ob der Verzicht deshalb unwirksam ist, weil der Erblasser den Noterben arglistig irregeführt hat, eine Tatfrage ist, die regelmäßig nur im Rechtsweg geklärt werden kann (4 Ob 374/97x). Das Verfahren nach Paragraph 812, ABGB setzt keine endgültige Klärung der Frage voraus, ob der Noterbe auch tatsächlich eine Pflichtteilsforderung hat. Es ist ein einem Provisorialverfahren ähnliches Sicherungsverfahren, dessen Zweck es ist, die Ansprüche von Nachlassgläubigerin zu sichern. Dafür genügt es, dass die Legitimation des Antragstellers bescheinigt ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 342/98t
Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 342/98t
Veröff: SZ 72/19
- 2 Ob 229/09d
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 229/09d
Vgl; Beisatz: Behauptet der die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses beantragende Noterbe, sein seinerzeitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht sei unwirksam, so hat er dem Abhandlungsgericht gegenüber zumindest zu bescheinigen. (T1)
Veröff: SZ 2010/69
- 10 Ob 35/13i
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 35/13i
nur: Das Verfahren nach § 812 ABGB ist ein einem Provisorialverfahren ähnliches Sicherungsverfahren, dessen Zweck es ist, die Ansprüche von Nachlassgläubigerin zu sichern. (T2)
- 1 Ob 108/13h
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 108/13h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111589
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013
Dokumentnummer
JJR_19990204_OGH0002_0040OB00342_98T0000_001