Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Monika S*****, des Ernest R***** und des Helmut R***** ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspricht; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber berufen sich auf die Entscheidung 1 Ob 201/73. Nach dieser Entscheidung seien die Parteien auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn sie im Verlassenschaftsverfahren die Wirksamkeit ihres Erb- und Pflichtteilsverzichtes bestritten.
In der Entscheidung 1 Ob 201/73 (= SZ 46/117 = EvBl 1974/113 = NZ
1974, 118 = NZ 1976, 107) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen,
daß die §§ 125 ff AußStrG analog anzuwenden sind, wenn eine im Verlassenschaftsverfahren strittige Noterbenstellung, von deren Lösung die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens abhängt, im Rechtsweg (§ 2 Abs 2 Z 7 AußStrG) geklärt werden muß. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte das Wahlkind behauptet, daß sich sein Pflichtteilsverzicht nur auf einen bestimmten Teil des Nachlaßvermögens beziehe. Es hatte die Inventur und Schätzung des Nachlasses sowie seine Verständigung von allen Vorgängen des Verlassenschaftsverfahrens beantragt.daß die Paragraphen 125, ff AußStrG analog anzuwenden sind, wenn eine im Verlassenschaftsverfahren strittige Noterbenstellung, von deren Lösung die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens abhängt, im Rechtsweg (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG) geklärt werden muß. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte das Wahlkind behauptet, daß sich sein Pflichtteilsverzicht nur auf einen bestimmten Teil des Nachlaßvermögens beziehe. Es hatte die Inventur und Schätzung des Nachlasses sowie seine Verständigung von allen Vorgängen des Verlassenschaftsverfahrens beantragt.
Im vorliegenden Fall behaupten drei der vier Kinder der Erblasserin aus erster Ehe, arglistig getäuscht worden zu sein und nur deshalb auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber ihrer Mutter verzichtet zu haben. Als Kinder der Erblasserin sind sie gemäß § 762 ABGB Noterben; als Noterben sind sie, ebenso wie die anderen Verlassenschaftsgläubiger (Schwimann/Eccher, ABGB**2 III § 812 Rz 1 mwN; Welser in Rummel, ABGB**2 § 812 Rz 10 ff mwN), gemäß § 812 ABGB berechtigt, die Absonderung des Nachlasses vom Vermögen des Erben, seine gerichtliche Verwahrung oder die Verwaltung durch einen Separationskurator zu verlangen, wenn die Einbringlichkeit ihrer Forderung durch die Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben gefährdet sein könnte. Die Separationsgläubiger müssen ihre Forderungen im allgemeinen bescheinigen; das trifft auf den Noterben nicht zu, weil sich dessen Pflichtteilsrecht schon aus seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der §§ 762, 763 ABGB ergibt und eine wirksame Enterbung immer vom Erben bewiesen werden muß (SZ 68/126 mwN).Im vorliegenden Fall behaupten drei der vier Kinder der Erblasserin aus erster Ehe, arglistig getäuscht worden zu sein und nur deshalb auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber ihrer Mutter verzichtet zu haben. Als Kinder der Erblasserin sind sie gemäß Paragraph 762, ABGB Noterben; als Noterben sind sie, ebenso wie die anderen Verlassenschaftsgläubiger (Schwimann/Eccher, ABGB**2 römisch drei Paragraph 812, Rz 1 mwN; Welser in Rummel, ABGB**2 Paragraph 812, Rz 10 ff mwN), gemäß Paragraph 812, ABGB berechtigt, die Absonderung des Nachlasses vom Vermögen des Erben, seine gerichtliche Verwahrung oder die Verwaltung durch einen Separationskurator zu verlangen, wenn die Einbringlichkeit ihrer Forderung durch die Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben gefährdet sein könnte. Die Separationsgläubiger müssen ihre Forderungen im allgemeinen bescheinigen; das trifft auf den Noterben nicht zu, weil sich dessen Pflichtteilsrecht schon aus seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der Paragraphen 762, 763, ABGB ergibt und eine wirksame Enterbung immer vom Erben bewiesen werden muß (SZ 68/126 mwN).
Ein solcher Nachweis erübrigt sich, wenn der Noterbe formgerecht auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat und die darüber erstellte Urkunde dem Verlassenschaftsgericht vorliegt. In diesem Fall muß der Noterbe beweisen, daß sein Verzicht unwirksam ist (vgl EFSlg 37.457). Ob der Verzicht deshalb unwirksam ist, weil der Erblasser den Noterben arglistig irregeführt hat, ist eine Tatfrage, die regelmäßig nur im Rechtsweg geklärt werden kann.Ein solcher Nachweis erübrigt sich, wenn der Noterbe formgerecht auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat und die darüber erstellte Urkunde dem Verlassenschaftsgericht vorliegt. In diesem Fall muß der Noterbe beweisen, daß sein Verzicht unwirksam ist vergleiche EFSlg 37.457). Ob der Verzicht deshalb unwirksam ist, weil der Erblasser den Noterben arglistig irregeführt hat, ist eine Tatfrage, die regelmäßig nur im Rechtsweg geklärt werden kann.
Im vorliegenden Fall kann aber offen bleiben, ob den Noterben trotz ihres Pflichtteilsverzichts im Verlassenschaftsverfahren Beteiligtenstellung zukommt und das Verlassenschaftsgericht nach §§ 125ff AußStrG vorzugehen hat. Die Frage, ob der Pflichtteilsverzicht der Antragsteller unwirksam ist und sie daher berechtigt sind, die Absonderung des Nachlasses und die Bestellung eines Separationskurators zu begehren, ist für die Entscheidung unerheblich, weil ihr Antrag schon mangels Schlüssigkeit erfolglos bleiben muß.Im vorliegenden Fall kann aber offen bleiben, ob den Noterben trotz ihres Pflichtteilsverzichts im Verlassenschaftsverfahren Beteiligtenstellung zukommt und das Verlassenschaftsgericht nach Paragraphen 125 f, f, AußStrG vorzugehen hat. Die Frage, ob der Pflichtteilsverzicht der Antragsteller unwirksam ist und sie daher berechtigt sind, die Absonderung des Nachlasses und die Bestellung eines Separationskurators zu begehren, ist für die Entscheidung unerheblich, weil ihr Antrag schon mangels Schlüssigkeit erfolglos bleiben muß.
Zur Rechtfertigung des Anspruches auf Nachlaßabsonderung genügt zwar jede vernünftigerweise verständliche Besorgnis, der Erbe könnte den Nachlaß als Deckungsfonds für Nachlaßforderungen schmälern (SZ 56/28 = JBl 1983, 483; RIS-Justiz RS0013049); eine solche Besorgnis muß aber, wenn auch nicht bescheinigt (stRsp ua SZ 18/181; RZ 1989/98; RIS-Justiz RS0013068), so doch schlüssig behauptet werden.
Die Antragsteller begründen die Gefährdung ihrer Forderung nur ganz abstrakt mit der langen Dauer eines Rechtsstreites über die Wirksamkeit ihres Pflichtteilsverzichts; ihrem konkreten Vorbringen - die Erbin wolle mit dem ihr zugewendeten Vermögen ihre Eigentumswohnung auszahlen - ist nicht zu entnehmen, daß eine Schmälerung des Befriedigungsfonds zu befürchten wäre. Die - unbedingt erbserklärte - Erbin haftet den Verlassenschaftsgläubigern und damit auch den Noterben mit ihrem gesamten Vermögen und zwar unabhängig davon, aus welchen Werten es sich zusammensetzt. Allein daraus, daß die Erbin das ihr zugewendete Vermögen möglicherweise dazu verwendet, ihre Eigentumswohnung auszuzahlen, kann demnach nicht auf eine Gefährdung allfälliger Pflichtteilsansprüche geschlossen werden.
Da der Antrag demnach schon mangels Schlüssigkeit erfolglos bleiben muß, braucht nicht geklärt zu werden, ob den Antragstellern trotz ihres Pflichtteilsverzichts Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren zukommt.
Der Revisionsrekurs mußte im Ergebnis erfolglos bleiben. Sowohl die mangelnde Ligitimation als auch die mangelnde Schlüssigkeit sind Abweisungsgründe.