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Rechtssatz RS0109130×

Rechtssatz RS0109130

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109130

Geschäftszahl

4Ob374/97x; 7Ob164/01w

Entscheidungsdatum

17.10.2001

Rechtssatz

Die Separationsgläubiger müssen ihre Forderungen im allgemeinen bescheinigen; das trifft auf den Noterben nicht zu, weil sich dessen Pflichtteilsrecht schon aus seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der Paragraphen 762, 763, ABGB ergibt und eine wirksame Enterbung immer vom Erben bewiesen werden muß. Ein solcher Nachweis erübrigt sich, wenn der Noterbe formgerecht auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat und die darüber erstellte Urkunde dem Verlassenschaftsgericht vorliegt. In diesem Fall muß der Noterbe beweisen, daß sein Verzicht unwirksam ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 374/97x
    Entscheidungstext OGH 19.12.1997 4 Ob 374/97x
  • 7 Ob 164/01w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 164/01w
    Auch; nur: Die Separationsgläubiger müssen ihre Forderungen im allgemeinen bescheinigen; das trifft auf den Noterben nicht zu, weil sich dessen Pflichtteilsrecht schon aus seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der §§ 762, 763 ABGB ergibt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109130

Dokumentnummer

JJR_19971219_OGH0002_0040OB00374_97X0000_001