Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Grundsätzlich ist die Auffassung der Erben richtig, daß der Nachlaßgläubiger an sich nicht das Recht hat, im Verlassenschaftsverfahren als Beteiligter einzuschreiten (SZ 23/390 ua); Einfluß auf die Verlassenschaftsabhandlung kann er nur in Ausübung der ihm in den §§ 811, 812, 815 und 822 ABGB eingeräumten Rechte ausüben (EvBl 1968/32 ua). Eines der gesetzlichen Rechte des Nachlaßgläubigers ist das der Nachlaßabsonderung, die durch Errichtung eines Inventars (§ 92 Abs. 1 AußStrG) und Übernahme des Nachlasses in gerichtliche oder sonstige Verwaltung vollzogen wird (§ 812 ABGB; Koziol-Welser3 II 266). Die vorgenommene Absonderung dauert noch über die Einantwortung bis zur Sicherstellung oder Befriedigung des Absonderungsgläubigers hinaus fort, so daß die Einantwortung in der Regel erfolgen kann, ohne daß die Beendigung der Absonderung abgewartet werden müßte (Ehrenzweig2 II/2, 533; Weiß in Klang2 III 1024). Es darf aber doch nicht unberücksichtigt bleiben, daß mit der Einantwortung der Verlassenschaft die Abhandlung für beendet zu erklären und das Verlassenschaftsverfahren zumindest mit der Rechtskraft der Einantwortung beendet ist; die Einantwortung hat also die Wirkung, daß das Verlassenschaftsgericht nach Rechtskraft der Einantwortung keine Möglichkeit mehr hat, sich mit der konkreten Verlassenschaftssache zu befassen, weshalb auch seine Zuständigkeit zu Verfügungen und Entscheidungen aufhört, die nur im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens getroffen werden können (SZ 45/118 ua). Auch eine Absonderung durch Errichtung eines Inventars kann daher nur vor der Einantwortung erfolgen, so daß eine bewilligte Absonderung vor der Einantwortung auch durchgeführt werden muß (EvBl 1961/513 ua). Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber muß daher auch bereits das gesamte Nachlaßvermögen vor der Einantwortung erfaßt und abgesondert worden sein. Zur der Erfassung des abzusondernden Nachlaßvermögens dienenden Inventur ist daher auch der Gläubiger, dem die Absonderung der Erbschaft vom Vermögen des Erben bewilligt wurde, von Amts wegen zu laden (§ 95 Abs. 1 AußStrG). Im Rahmen der Geltendmachung der damit zusammenhängenden Rechte kommt ihm dann aber auch die Stellung eines Beteiligten und damit Rekursberechtigten im Verlassenschaftsverfahren zu (6 Ob 619/76; 6 Ob 238/72 ua). Soweit E* also geltend machte, durch die Beschlüsse des Erstgerichtes in ihren Rechten als Absonderungsgläubigerin beeinträchtigt zu sein, kam ihr die Rechtsmittellegitimation zu. Mit Recht nahm das Rekursgericht aber auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Erstgerichte an. Das Verlassenschaftsverfahren ist zwar, wie die Erben richtig anführen, schon viele Jahre anhängig. Die erforderliche Inventur wurde jedoch erst am 29. Juni 1976, nachdem vorher Sachverständige gehört worden waren, durchgeführt. E* ist in Portugal wohnhaft; sie konnte daher an der Inventarerrichtung nicht ohne weiteres teilnehmen. Es war aber auch ihrem Vertreter der Antrag, eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Inventur zu erhalten, nicht ohne weiteres abzuschlagen. Es war daher verfrüht, über das Ergebnis der Inventur Beschluß zu fassen und das Verlassenschaftsverfahren zu beenden, ohne auch nur über den Antrag der E* auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zur Inventur entschieden zu haben. Es durfte dann aber auch der Beschluß über die Einwendungen der E* nicht mit dem Hinweis auf diese Entscheidung zurückgewiesen werden. Inwieweit die Anträge der E* berechtigt sind, wird im fortgesetzten Verlassenschaftsverfahren zu entscheiden sein. Dem Revisionsrekurs der Erben ist ein Erfolg zu versagen.Grundsätzlich ist die Auffassung der Erben richtig, daß der Nachlaßgläubiger an sich nicht das Recht hat, im Verlassenschaftsverfahren als Beteiligter einzuschreiten (SZ 23/390 ua); Einfluß auf die Verlassenschaftsabhandlung kann er nur in Ausübung der ihm in den Paragraphen 811, 812, 815 und 822 ABGB eingeräumten Rechte ausüben (EvBl 1968/32 ua). Eines der gesetzlichen Rechte des Nachlaßgläubigers ist das der Nachlaßabsonderung, die durch Errichtung eines Inventars (Paragraph 92, Absatz eins, AußStrG) und Übernahme des Nachlasses in gerichtliche oder sonstige Verwaltung vollzogen wird (Paragraph 812, ABGB; Koziol-Welser3 römisch zwei 266). Die vorgenommene Absonderung dauert noch über die Einantwortung bis zur Sicherstellung oder Befriedigung des Absonderungsgläubigers hinaus fort, so daß die Einantwortung in der Regel erfolgen kann, ohne daß die Beendigung der Absonderung abgewartet werden müßte (Ehrenzweig2 II/2, 533; Weiß in Klang2 römisch drei 1024). Es darf aber doch nicht unberücksichtigt bleiben, daß mit der Einantwortung der Verlassenschaft die Abhandlung für beendet zu erklären und das Verlassenschaftsverfahren zumindest mit der Rechtskraft der Einantwortung beendet ist; die Einantwortung hat also die Wirkung, daß das Verlassenschaftsgericht nach Rechtskraft der Einantwortung keine Möglichkeit mehr hat, sich mit der konkreten Verlassenschaftssache zu befassen, weshalb auch seine Zuständigkeit zu Verfügungen und Entscheidungen aufhört, die nur im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens getroffen werden können (SZ 45/118 ua). Auch eine Absonderung durch Errichtung eines Inventars kann daher nur vor der Einantwortung erfolgen, so daß eine bewilligte Absonderung vor der Einantwortung auch durchgeführt werden muß (EvBl 1961/513 ua). Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber muß daher auch bereits das gesamte Nachlaßvermögen vor der Einantwortung erfaßt und abgesondert worden sein. Zur der Erfassung des abzusondernden Nachlaßvermögens dienenden Inventur ist daher auch der Gläubiger, dem die Absonderung der Erbschaft vom Vermögen des Erben bewilligt wurde, von Amts wegen zu laden (Paragraph 95, Absatz eins, AußStrG). Im Rahmen der Geltendmachung der damit zusammenhängenden Rechte kommt ihm dann aber auch die Stellung eines Beteiligten und damit Rekursberechtigten im Verlassenschaftsverfahren zu (6 Ob 619/76; 6 Ob 238/72 ua). Soweit E* also geltend machte, durch die Beschlüsse des Erstgerichtes in ihren Rechten als Absonderungsgläubigerin beeinträchtigt zu sein, kam ihr die Rechtsmittellegitimation zu. Mit Recht nahm das Rekursgericht aber auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Erstgerichte an. Das Verlassenschaftsverfahren ist zwar, wie die Erben richtig anführen, schon viele Jahre anhängig. Die erforderliche Inventur wurde jedoch erst am 29. Juni 1976, nachdem vorher Sachverständige gehört worden waren, durchgeführt. E* ist in Portugal wohnhaft; sie konnte daher an der Inventarerrichtung nicht ohne weiteres teilnehmen. Es war aber auch ihrem Vertreter der Antrag, eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Inventur zu erhalten, nicht ohne weiteres abzuschlagen. Es war daher verfrüht, über das Ergebnis der Inventur Beschluß zu fassen und das Verlassenschaftsverfahren zu beenden, ohne auch nur über den Antrag der E* auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zur Inventur entschieden zu haben. Es durfte dann aber auch der Beschluß über die Einwendungen der E* nicht mit dem Hinweis auf diese Entscheidung zurückgewiesen werden. Inwieweit die Anträge der E* berechtigt sind, wird im fortgesetzten Verlassenschaftsverfahren zu entscheiden sein. Dem Revisionsrekurs der Erben ist ein Erfolg zu versagen.