Der Revisionsrekurs der Tochter ist berechtigt.
Im Verlassenschaftsverfahren haben die Noterben die Rechte der §§ 784, 804 und 812 ABGB und sind deshalb Beteiligte im Sinne des § 9 AußStrG (Koziol/Welser9 II 387 und die dort unter FN 1 angeführte Rechtsprechung). Ein Noterbe ist daher nicht nur berechtigt, gemäß § 804 ABGB die Errichtung des Inventars zu fordern, sondern auch - unter den Voraussetzungen des § 812 ABGB - die Nachlaßabsonderung zu begehren. Das Rekursgericht hat jedoch übersehen, daß in der von ihm zitierten Rechtsprechung dem Erben nur im Falle der von einem enterbten Noterben verlangten Nachlaßseparation, die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Enterbungsgrund gegenüber dem Verlassenschaftsgericht glaubhaft zu machen (SZ 23/321 = EFSlg 1542; NZ 1985, 148). Die Nachlaßseparation ist nämlich ein über das Verlassenschaftsverfahren hinaus wirkendes Sicherungsmittel, weil der separierte Nachlaß auch nach der Einantwortung dem Zugriff der Separationsgläubiger vorbehalten bleibt (Koziol/Welser aaO 401). Der zitierten Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, daß zwar die Separationsgläubiger im allgemeinen ihre Forderungen bescheinigen müssen (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu § 812 und die dort angeführte Rechtsprechung), dies aber auf den Noterben nicht zutrifft, weil sich dessen Pflichtteilsrecht schon aus seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der §§ 762, 763 ABGB ergibt und eine wirksame Enterbung (das Vorliegen eines gesetzlichen Enterbungsgrundes) gemäß § 771 ABGB in jedem Falle, also auch bei ausdrücklicher Enterbung durch den Erblasser, vom Erben erwiesen werden muß. Da somit der Noterbe auch dann die Absonderung des Nachlasses beantragen kann, wenn er vom Erblasser enterbt wurde, soll dem Erben ausnahmsweise auch im Verlassenschaftsverfahren zur Hintanhaltung dieses Sicherungsmittels die Gegenbescheinigung des Enterbungsgrundes zustehen.Im Verlassenschaftsverfahren haben die Noterben die Rechte der Paragraphen 784, 804 und 812 ABGB und sind deshalb Beteiligte im Sinne des Paragraph 9, AußStrG (Koziol/Welser9 römisch zwei 387 und die dort unter FN 1 angeführte Rechtsprechung). Ein Noterbe ist daher nicht nur berechtigt, gemäß Paragraph 804, ABGB die Errichtung des Inventars zu fordern, sondern auch - unter den Voraussetzungen des Paragraph 812, ABGB - die Nachlaßabsonderung zu begehren. Das Rekursgericht hat jedoch übersehen, daß in der von ihm zitierten Rechtsprechung dem Erben nur im Falle der von einem enterbten Noterben verlangten Nachlaßseparation, die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Enterbungsgrund gegenüber dem Verlassenschaftsgericht glaubhaft zu machen (SZ 23/321 = EFSlg 1542; NZ 1985, 148). Die Nachlaßseparation ist nämlich ein über das Verlassenschaftsverfahren hinaus wirkendes Sicherungsmittel, weil der separierte Nachlaß auch nach der Einantwortung dem Zugriff der Separationsgläubiger vorbehalten bleibt (Koziol/Welser aaO 401). Der zitierten Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, daß zwar die Separationsgläubiger im allgemeinen ihre Forderungen bescheinigen müssen (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 812 und die dort angeführte Rechtsprechung), dies aber auf den Noterben nicht zutrifft, weil sich dessen Pflichtteilsrecht schon aus seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der Paragraphen 762, 763, ABGB ergibt und eine wirksame Enterbung (das Vorliegen eines gesetzlichen Enterbungsgrundes) gemäß Paragraph 771, ABGB in jedem Falle, also auch bei ausdrücklicher Enterbung durch den Erblasser, vom Erben erwiesen werden muß. Da somit der Noterbe auch dann die Absonderung des Nachlasses beantragen kann, wenn er vom Erblasser enterbt wurde, soll dem Erben ausnahmsweise auch im Verlassenschaftsverfahren zur Hintanhaltung dieses Sicherungsmittels die Gegenbescheinigung des Enterbungsgrundes zustehen.
Die Rechtsprechung zur Nachlaßabsonderung und die ihr zugrundeliegenden Überlegungen lassen sich aber entgegen Welser (in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 771) und Eccer (in Schwimann, ABGB Rz 5 zu § 771) nicht auf das dem Noterben gemäß § 804 (§ 784) ABGB zustehende Recht, die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu verlangen, übertragen: das Inventar ist nämlich - anders als die Separation - nur für das Verlassenschaftsverfahren von Bedeutung, nicht aber darüber hinaus. Seinen Pflichtteilsanspruch muß daher der Noterbe ausschließlich mit der Pflichtteilsklage im streitigen Verfahren durchsetzen (Welser aaO Rz 14 zu §§ 762 bis 764; SZ 47/12;Die Rechtsprechung zur Nachlaßabsonderung und die ihr zugrundeliegenden Überlegungen lassen sich aber entgegen Welser (in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 771,) und Eccer (in Schwimann, ABGB Rz 5 zu Paragraph 771,) nicht auf das dem Noterben gemäß Paragraph 804, (Paragraph 784,) ABGB zustehende Recht, die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu verlangen, übertragen: das Inventar ist nämlich - anders als die Separation - nur für das Verlassenschaftsverfahren von Bedeutung, nicht aber darüber hinaus. Seinen Pflichtteilsanspruch muß daher der Noterbe ausschließlich mit der Pflichtteilsklage im streitigen Verfahren durchsetzen (Welser aaO Rz 14 zu Paragraphen 762 bis 764; SZ 47/12;
SZ 59/9 = EFSlg 51.417; GesRZ 1993, 38 = AnwBl 1993, 432 uva). Der
Oberste Gerichtshof hat demnach bereits ausgesprochen, daß bei der
Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und
Schätzung des Nachlasses nur die gesetzlichen Voraussetzungen für das
Vorliegen seines Noterbrechtes nach § 762 ABGB zu prüfen sind, nicht
aber ob und in welchem Ausmaß die Forderung des Noterben auf
Auszahlung des Pflichtteils materiell zu Recht besteht; diese Frage
ist vielmehr im Prozeßweg zu klären (RZ 1986/67 = NZ 1987, 128 =
EFSlg 51.418). Das gilt aber aus den dargelegten Gründen nicht nur
für die dort in Rede stehende Frage, ob die Pflichtteilsforderung
verjährt ist, sondern auch im Falle einer vom Erblasser - wie hier -
ausgesprochenen Enterbung (vgl SZ 48/19 = JBl 1976, 157 = EvBl
1975/247 = NZ 1977, 74), betrifft doch deren Rechtswirksamkeit
gleichermaßen das - einer Prüfung im Prozeßweg vorbehaltene - materielle Pflichtteilsrecht.
Im Ergebnis hat daher das Erstgericht zutreffend erkannt, daß dem Antrag der Tochter Monika auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses stattzugeben war, weil sich deren Stellung als Noterbin schon aus der Aktenlage ergibt. Soweit in der Entscheidung EFSlg 36.089 überhaupt Gegenteiliges ausgesprochen wurde, könnte sie aus den dargelegten Gründen nicht aufrecht erhalten werden.
Diese Erwägungen führen aber bereits zur Stattgebung des Revisionsrekurses und zur Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.