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Rechtssatz RS0012854

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012854

Geschäftszahl

6Ob587/84; 4Ob539/95; 6Ob1522/96; 4Ob342/98t; 2Ob229/09d; 3Ob119/11p

Entscheidungsdatum

12.10.2011

Rechtssatz

So lange ein Enterbungsgrund nicht mittels rasch aufnehmbarer Beweismittel wie im Bescheinigungsverfahren nach der Exekutionsordnung bescheinigt werden kann, darf dem Enterbten das Antragsrecht nach Paragraph 812, ABGB nicht vorweg abgesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 587/84
    Entscheidungstext OGH 17.05.1984 6 Ob 587/84
    NZ 1985,148
  • 4 Ob 539/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 539/95
    Vgl; Beisatz: Bei der Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses (§§ 784, 804 ABGB) sind nur die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen seines Noterbrechtes nach § 762 ABGB zu prüfen; daher ist hier kein Platz für die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses durch den Erben. (T1) Veröff: SZ 68/126
  • 6 Ob 1522/96
    Entscheidungstext OGH 14.03.1996 6 Ob 1522/96
    Auch
  • 4 Ob 342/98t
    Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 342/98t
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bei der Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses (§§ 784, 804 ABGB) sind nur die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen seines Noterbrechtes nach § 762 ABGB zu prüfen. (T2); Veröff: SZ 72/19
  • 2 Ob 229/09d
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 229/09d
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nicht aber ist auch zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß die Forderung des Noterben auf Auszahlung des Pflichtteils materiell zu Recht besteht. (T3); Beisatz: Begehrt der Noterbe die Absonderung des Nachlasses, so ist die damit verbundene Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben nicht gerechtfertigt, wenn bescheinigt wird, dass der Noterbe wirksam enterbt wurde und seine Pflichtteilsforderung daher nicht zu Recht besteht. Dies gilt umso mehr, wenn der Noterbe formgerecht auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hat und die darüber erstellte Urkunde dem Verlassenschaftsgericht vorliegt. Dem Noterben muss aber die Möglichkeit gewährt werden zu bescheinigen, dass sein Verzicht unwirksam sei. Aufgrund einer solchen Bescheinigung ist zu entscheiden, ob der Noterbe legitimiert ist, die Absonderung des Nachlassvermögens zu begehren. (T4); Veröff: SZ 2010/69
  • 3 Ob 119/11p
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 119/11p
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012854

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19840517_OGH0002_0060OB00587_8400000_004