Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
"Wenn der Erbe bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, ist ihm die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft zu überlassen" (§ 810 ABGB)."Wenn der Erbe bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, ist ihm die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft zu überlassen" (Paragraph 810, ABGB).
Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann hat der Erbe in der Regel ein subjektives Recht auf die Einräumung der Verwaltung (SZ 21/27; JBl.1968, 522; SZ 56/123; Welser in Rummel, ABGB Rz 3 zu § 810). Die Überlassung der Verwaltung schließt die Separation nicht aus, doch hat die Separation das Erlöschen der Verwaltung zur Folge (ZBl.1930/171; SZ 23/361; Welser aa0 Rz 10).Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann hat der Erbe in der Regel ein subjektives Recht auf die Einräumung der Verwaltung (SZ 21/27; JBl.1968, 522; SZ 56/123; Welser in Rummel, ABGB Rz 3 zu Paragraph 810,). Die Überlassung der Verwaltung schließt die Separation nicht aus, doch hat die Separation das Erlöschen der Verwaltung zur Folge (ZBl.1930/171; SZ 23/361; Welser aa0 Rz 10).
"Besorgt ein Erbschaftsgläubiger, ein Legatar oder ein Noterbe, daß er durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne, so kann er vor der Einantwortung verlangen, daß die Erbschaft von dem Vermögen des Erben abgesondert, vom Gericht verwahrt oder von einem Kurator verwaltet, sein Anspruch darauf vorgemerkt und berichtigt werde..."
(§ 812 ABGB).(Paragraph 812, ABGB).
Diese Bestimmung will allen Gefahren vorbeugen, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben ergeben SZ 9/218), z.B. einer die Nachlaßmasse schmälernden (un-)wirtschaftlichen Gebarung (EvBl.1976/137). Daher ist "Vermengung" nicht wörtlich zu verstehen und Separation auch zulässig, wenn der Nachlaß nur aus verbücherten Liegenschaften besteht oder der Erbe vermögenslos ist (Welser aa0 Rz 2 zu § 812).Diese Bestimmung will allen Gefahren vorbeugen, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben ergeben SZ 9/218), z.B. einer die Nachlaßmasse schmälernden (un-)wirtschaftlichen Gebarung (EvBl.1976/137). Daher ist "Vermengung" nicht wörtlich zu verstehen und Separation auch zulässig, wenn der Nachlaß nur aus verbücherten Liegenschaften besteht oder der Erbe vermögenslos ist (Welser aa0 Rz 2 zu Paragraph 812,).
Besorgnis der Gefahr ist jedes ausreichend motivierte, auch bloß subjektive Bedenken (SZ 24/194, SZ 25/223; EvBl.1976/137; JBl.1978, 152). Der Gläubiger muß aber wenigstens konkrete Umstände behaupten, die bei vernünftiger Überlegung seine Besorgnis rechtfertigen könnten (SZ 25/215; NZ 1965,105, 1969, 156, 1971, 80; JBl.1978, 152; NZ 1986, 263). Die abstrakte Möglichkeit, daß der Erbe irgendwelche nicht näher umschriebenen Verfügungen treffen könnte, reicht ebensowenig aus (JBl.1978, 152) wie Umstände, die schon ihrer Natur nach keine Besorgnis aufkommen lassen oder die der Erbe zerstreuen kann (Welser aaO Rz 14 und 15 zu § 812; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 359).Besorgnis der Gefahr ist jedes ausreichend motivierte, auch bloß subjektive Bedenken (SZ 24/194, SZ 25/223; EvBl.1976/137; JBl.1978, 152). Der Gläubiger muß aber wenigstens konkrete Umstände behaupten, die bei vernünftiger Überlegung seine Besorgnis rechtfertigen könnten (SZ 25/215; NZ 1965,105, 1969, 156, 1971, 80; JBl.1978, 152; NZ 1986, 263). Die abstrakte Möglichkeit, daß der Erbe irgendwelche nicht näher umschriebenen Verfügungen treffen könnte, reicht ebensowenig aus (JBl.1978, 152) wie Umstände, die schon ihrer Natur nach keine Besorgnis aufkommen lassen oder die der Erbe zerstreuen kann (Welser aaO Rz 14 und 15 zu Paragraph 812,; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 359).
Letzteres ist dem Erben gelungen.
Den nächsten Angehörigen der Erblasserin, insbesondere ihren beiden Söhnen und ihrem Witwer, mußte ab dem Tode der Erblasserin, dem Verlassenschaftsgericht ab der Todfallsaufnahme klar sein, daß insbesondere die land- und forstwirtschaftliche Besitzung, bei der es sich wahrscheinlich um einen Erbhof im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes handelt, auch nach dem Tode der Erblasserin, die diesen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt hatte, einer ordentlichen Verwaltung bedurfte. Wenn der zum Alleinerben eingesetzte, auf dieser Besitzung lebende und als Jungbauer (vgl. Testament) tätige jüngere Sohn der Erblasserin, der zur Weiterführung dieses Betriebes geeignet erscheint und als Alleinerbe nach der Erbserklärung ohnehin die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft beanspruchen konnte, unter diesen Umständen den Betrieb nach dem Tode der Erblasserin einstweilen weiterführte und im Zuge dieser Betriebsführung notwendige Fahrnisverkäufe tätigte, ohne die Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes eingeholt zu haben, rechtfertigt dies noch nicht die von seinem Halbbruder geäußerte Besorgnis, weil sich aus den genannten Umständen und der Tatsache, daß der Testamentserbe den Nettoerlös aus dem Holzverkauf auf ein Konto der Verlassenschaft einzahlte, kein Hinweis auf eine den Nachlaß schmälernde unwirtschaftliche Gebarung ergibt. Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.Den nächsten Angehörigen der Erblasserin, insbesondere ihren beiden Söhnen und ihrem Witwer, mußte ab dem Tode der Erblasserin, dem Verlassenschaftsgericht ab der Todfallsaufnahme klar sein, daß insbesondere die land- und forstwirtschaftliche Besitzung, bei der es sich wahrscheinlich um einen Erbhof im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes handelt, auch nach dem Tode der Erblasserin, die diesen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt hatte, einer ordentlichen Verwaltung bedurfte. Wenn der zum Alleinerben eingesetzte, auf dieser Besitzung lebende und als Jungbauer vergleiche Testament) tätige jüngere Sohn der Erblasserin, der zur Weiterführung dieses Betriebes geeignet erscheint und als Alleinerbe nach der Erbserklärung ohnehin die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft beanspruchen konnte, unter diesen Umständen den Betrieb nach dem Tode der Erblasserin einstweilen weiterführte und im Zuge dieser Betriebsführung notwendige Fahrnisverkäufe tätigte, ohne die Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes eingeholt zu haben, rechtfertigt dies noch nicht die von seinem Halbbruder geäußerte Besorgnis, weil sich aus den genannten Umständen und der Tatsache, daß der Testamentserbe den Nettoerlös aus dem Holzverkauf auf ein Konto der Verlassenschaft einzahlte, kein Hinweis auf eine den Nachlaß schmälernde unwirtschaftliche Gebarung ergibt. Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.