Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zulässig, weil das Rekursgericht in korrekturbedürftiger Weise von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen geltend, ihr Separationsantrag diene dazu, bestehendes Nachlassvermögen zu erhalten und die Gefahr dessen Verringerung durch Vermengung mit dem Vermögen der gesetzlichen Erben hintan zu halten. Auch die Ansprüche der Erblasserin, die sie mit den im Zeitpunkt ihres Ablebens anhängigen Verfahren verfolgt habe, seien ein Vermögenswert, der durch den Separationsantrag vor nachteiligen Verfügungen geschützt werden solle.
1.1. Die im Gesetz nicht näher geregelten Voraussetzungen der Nachlassabsonderung gemäß § 812 ABGB wurden durch Richterrecht präzisiert. Ihre Bewilligung unterliegt keinen strengen Bedingungen; gemäß dem Gesetzeswortlaut genügt nach ständiger Rechtsprechung die subjektive Besorgnis von Gläubigern in Ansehung der Einbringlichkeit ihrer Forderungen, allerdings müssen die Umstände angegeben werden, auf die sich eine solche gründen soll (Sailer in KBB² § 812 Rz 4 mN).1.1. Die im Gesetz nicht näher geregelten Voraussetzungen der Nachlassabsonderung gemäß Paragraph 812, ABGB wurden durch Richterrecht präzisiert. Ihre Bewilligung unterliegt keinen strengen Bedingungen; gemäß dem Gesetzeswortlaut genügt nach ständiger Rechtsprechung die subjektive Besorgnis von Gläubigern in Ansehung der Einbringlichkeit ihrer Forderungen, allerdings müssen die Umstände angegeben werden, auf die sich eine solche gründen soll (Sailer in KBB² Paragraph 812, Rz 4 mN).
1.2. Die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist nicht der einzige Fall einer Gefährdung, dem durch Nachlassseparation begegnet werden kann (RIS-Justiz RS0013076); eine solche Maßnahme ist ferner auch bei einem bloß aus Liegenschaften bestehenden Nachlass möglich (RIS-Justiz RS0013093). Zur Rechtfertigung des Anspruchs auf Nachlassabsonderung genügt jede vernünftigerweise verständliche Besorgnis, der Erbe könnte den Nachlass als Deckungsfonds für Nachlassforderungen schmälern (RIS-Justiz RS0013049 [T4]). Eine solche Besorgnis muss aber, wenn auch nicht bescheinigt (RIS-Justiz RS0013068), so doch schlüssig behauptet werden (4 Ob 374/97x). Die abstrakte Möglichkeit von Verfügungen des Erben ist in jedem Fall gegeben und rechtfertigt für sich allein noch nicht die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen der Erben (RIS-Justiz RS0013072).
1.3. Nach § 531 ABGB gehören auch Forderungen des Erblassers zum Nachlassvermögen. Darunter fallen auch dessen Unterhaltsforderungen, die noch zu seinen Lebzeiten fällig wurden (Welser in Rummel, ABGB³ § 531 Rz 8; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 77 Rz 1 je mwN).1.3. Nach Paragraph 531, ABGB gehören auch Forderungen des Erblassers zum Nachlassvermögen. Darunter fallen auch dessen Unterhaltsforderungen, die noch zu seinen Lebzeiten fällig wurden (Welser in Rummel, ABGB³ Paragraph 531, Rz 8; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG Paragraph 77, Rz 1 je mwN).
1.4. Die Inventarisierung des Nachlassvermögens dient nur Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens (RIS-Justiz RS0006465) und hat das Ziel, dieses Verfahren nicht durch weitläufige Verhandlungen über die Frage nach der Richtigkeit in Betracht kommender Forderungen der Verlassenschaft zu belasten (vgl zum umgekehrten Fall von Forderungen gegen die Verlassenschaft RIS-Justiz RS0006465 [T2]). Deshalb sind bestrittene Forderungen des Nachlasses in das Inventar nur aufzunehmen, wenn deren Bestand bescheinigt ist (RIS-Justiz RS0007867, RS0007841 [T2]).1.4. Die Inventarisierung des Nachlassvermögens dient nur Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens (RIS-Justiz RS0006465) und hat das Ziel, dieses Verfahren nicht durch weitläufige Verhandlungen über die Frage nach der Richtigkeit in Betracht kommender Forderungen der Verlassenschaft zu belasten vergleiche zum umgekehrten Fall von Forderungen gegen die Verlassenschaft RIS-Justiz RS0006465 [T2]). Deshalb sind bestrittene Forderungen des Nachlasses in das Inventar nur aufzunehmen, wenn deren Bestand bescheinigt ist (RIS-Justiz RS0007867, RS0007841 [T2]).
2. Aus dem Akteninhalt ergibt sich ein naheliegender Grund, warum allfällige Unterhaltsforderungen der Erblasserin sowie deren allfälliger nachehelicher Aufteilungsanspruch gemäß §§ 81 ff EheG, die sie jeweils gerichtlich geltend gemacht hatte, nicht in das Inventar (ON 54) aufgenommen worden sind. Beide Söhne der Erblasserin, die seinerzeit als Erben in Betracht gekommen waren und später je zur Hälfte in den Nachlass ihrer Mutter „unter Aufrechterhaltung der Absonderung des Nachlasses vom Vermögen der Erben" eingeantwortet wurden (ON 68), hatten erklärt, die anhängigen Verfahren aus Gründen der Aufrechterhaltung des „Familienfriedens" nicht fortführen zu wollen (ON 9, 10, 35).2. Aus dem Akteninhalt ergibt sich ein naheliegender Grund, warum allfällige Unterhaltsforderungen der Erblasserin sowie deren allfälliger nachehelicher Aufteilungsanspruch gemäß Paragraphen 81, ff EheG, die sie jeweils gerichtlich geltend gemacht hatte, nicht in das Inventar (ON 54) aufgenommen worden sind. Beide Söhne der Erblasserin, die seinerzeit als Erben in Betracht gekommen waren und später je zur Hälfte in den Nachlass ihrer Mutter „unter Aufrechterhaltung der Absonderung des Nachlasses vom Vermögen der Erben" eingeantwortet wurden (ON 68), hatten erklärt, die anhängigen Verfahren aus Gründen der Aufrechterhaltung des „Familienfriedens" nicht fortführen zu wollen (ON 9, 10, 35).
3.1. Die Rechtsmittelwerber haben ihren Antrag auf Nachlassabsonderung mit der weitgehenden Einkommens- und Vermögenslosigkeit der gesetzlichen Erben begründet; es sei insbesondere zu befürchten, dass die Verlassenschaft im Fall einer Vermögensvermengung wesentliche Vermögenswerte durch einen Verzicht der Erben auf Fortführung der zwei von der Erblasserin eingeleiteten Verfahren gegen ihren vormaligen Ehemann, den Vater der beiden Erben, verlieren könnte. Das Rekursgericht hat dies unzutreffend als Absicht gedeutet, eine „Vermehrung" des Nachlassvermögens bewirken zu wollen.
3.2. Richtigerweise ist aus dem Separationsantrag das Bestreben der Rechtsmittelwerber erkennbar, eine Verringerung des Nachlassvermögens und damit des Haftungsfonds der Erbschaftsgläubiger hintanzuhalten (was nach zutreffender Auffassung des Rekursgerichts als Grund einer zulässigen Separation ausreicht). Weshalb (behauptete) Forderungen der Erblasserin, die im Zeitpunkt ihres Ablebens streitverfangen waren, keinen Teil ihres (absonderungsfähigen) Nachlassvermögens bilden könnten, ist nach der zuvor erörterten Rechtslage nicht ersichtlich.
3.3. Ob und bejahendenfalls auf welche Weise die angeführten Verfahren über behauptete Forderungen der Erblasserin allenfalls schon beendet worden sind, ist dem Verlassenschaftsakt nicht zu entnehmen. Ließen sich jene Verfahren aus prozessualen Gründen nicht mehr fortführen, so bestünde nicht mehr bloß die Besorgnis einer Verringerung des Befriedigungsfonds für die von den Separationswerbern behauptete Forderung, sondern eine solche Verringerung wäre nach der für eine Nachlassabsonderung maßgebenden Beurteilungsgrundlage bereits eingetreten, kann doch nach dem Akteninhalt nicht unterstellt werden, dass die noch zu Lebzeiten der Erblasserin gerichtlich geltend gemachten Ansprüche jedenfalls insgesamt unberechtigt waren.
Solche Ansprüche bloß wegen der Aufrechterhaltung des „Familienfriedens" nicht weiter verfolgen zu wollen, sagt nichts über die Anspruchsberechtigung an sich aus. Wäre eine Verringerung des Nachlassvermögens insofern bereits eingetreten, so muss den Separationswerbern hier wenigstens die Möglichkeit eines Zugriffs auf das in den Nachlass gefallene Liegenschaftsvermögen der Erblasserin gesichert werden, sobald sie über einen rechtskräftigen Titel für die behauptete und im Nachlassverfahren - jedenfalls dem Grunde nach - bescheinigte Honorarforderung verfügen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 185 AußStrG.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 185, AußStrG.