Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zulässig, weil bei der Verneinung einer subjektiven Besorgnis der Antragsteller entgegen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ein zu strenger Maßstab angelegt wurde. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
1. Das Rekursgericht zitiert völlig richtig die in der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsätze, dass für die Bewilligung der Nachlassseparation iSd § 812 ABGB schon die subjektive Besorgnis über die Einbringlichkeit der Forderung des antragstellenden Gläubigers ausreicht. Die Gefährdung muss nicht bescheinigt werden (RIS-Justiz RS0013068). Die subjektiven Bedenken müssen lediglich behauptet werden und hinreichend motiviert sein. Die Anführung konkreter Umstände ist erforderlich (so schon 5 Ob 600/77 mwN; 6 Ob 12/84; 4 Ob 374/97x; 3 Ob 86/05a mwN). Die im § 812 ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur ein Beispiel einer möglichen Gefährdung der Erbschaftsgläubiger (RIS-Justiz RS0013049). Die Nachlassseparation soll allen Gefahren vorbeugen, die sich aus der Verfügungsgewalt des Erben ergeben (RIS-Justiz RS0013073). Eine bloß abstrakte Möglichkeit, der Testamentserbe könnte für die Gläubiger nachteilig über den Nachlass verfügen, rechtfertigt die Absonderung nicht (RIS-Justiz RS0013072). Die Nachlassseparation ist aber auch nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen (RIS-Justiz RS0013070).1. Das Rekursgericht zitiert völlig richtig die in der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsätze, dass für die Bewilligung der Nachlassseparation iSd Paragraph 812, ABGB schon die subjektive Besorgnis über die Einbringlichkeit der Forderung des antragstellenden Gläubigers ausreicht. Die Gefährdung muss nicht bescheinigt werden (RIS-Justiz RS0013068). Die subjektiven Bedenken müssen lediglich behauptet werden und hinreichend motiviert sein. Die Anführung konkreter Umstände ist erforderlich (so schon 5 Ob 600/77 mwN; 6 Ob 12/84; 4 Ob 374/97x; 3 Ob 86/05a mwN). Die im Paragraph 812, ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur ein Beispiel einer möglichen Gefährdung der Erbschaftsgläubiger (RIS-Justiz RS0013049). Die Nachlassseparation soll allen Gefahren vorbeugen, die sich aus der Verfügungsgewalt des Erben ergeben (RIS-Justiz RS0013073). Eine bloß abstrakte Möglichkeit, der Testamentserbe könnte für die Gläubiger nachteilig über den Nachlass verfügen, rechtfertigt die Absonderung nicht (RIS-Justiz RS0013072). Die Nachlassseparation ist aber auch nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen (RIS-Justiz RS0013070).
2. Das Rekursgericht hat entgegen dem zuletzt angeführten Grundsatz an die Rechtfertigung der begehrten Nachlassseparation zu strenge Anforderungen gestellt und hat im Ergebnis ein Bescheinigungsverfahren zum Thema des vom Erben anerkannten Legats durchgeführt und danach eine Unbedenklichkeit der Verfügung des Universalerben angenommen, der die subjektiven Bedenken der Antragsteller „zerstreuen" habe können. Für die Schlüssigkeit der subjektiven Bedenken, die bloß zu behaupten waren, reichte aber der von den Antragstellern relevierte Umstand aus, dass der vermachte Wertpapierfonds im Nachlass nicht aufscheint, sondern nur Wertpapiere eines Fonds mit einem bloß ähnlichen Namen, wobei sich die Ähnlichkeit nur auf die beiden ersten (allgemeinen) Wörter („Capital Invest") bezieht („Capital Invest Euro Liquid Fonds" versus „Capital Invest Osteuropa Garantie"). Die gegen die Anerkennung des Legats durch den Erben geäußerten Bedenken der Antragsteller stützten sich demnach auf einen konkreten Umstand und sind als schlüssig zu beurteilen. Noch mehr gilt dies für die schon im Verfahren erster Instanz von den Nachlassgläubigern (in ON 67) aufgezeigten Divergenzen zwischen den in der Todfallsaufnahme angeführten, mit Kontonummern näher bezeichneten Sparbüchern einer Bank und der vorläufigen Vermögensaufstellung des Gerichtskommissärs (ON 51), in der diese Sparbücher nicht aufscheinen. Der Revisionsrekurswerber führt dazu dem Akteninhalt entsprechend aus, dass sich der Erbe zum Verbleib der „verschwundenen" Sparbücher nicht einmal geäußert habe und bekämpft im Ergebnis zu Recht die vom Rekursgericht gegebene Begründung, dass „erst in der vorläufigen Vermögensaufstellung genaue Angaben möglich" gewesen seien. Auf die Richtigkeit dieser vom Rekursgericht geäußerten Vermutung kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob die aufgezeigte Diskrepanz zwischen der mit dem Erbenmachthaber errichteten Todfallsaufnahme und der vorläufigen Vermögensaufstellung des Gerichtskommissärs Anlass für subjektive Bedenken der Separationswerber sein konnte. Diese Frage ist zu bejahen. Dem Separationsantrag ist demnach stattzugeben.
3. Abschließend ist noch zur Revisionsrekursbeantwortung des Universalerben Stellung zu nehmen:
a) Richtig ist die formelle Rüge, dass der in der Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung gegebene Hinweis auf § 521a ZPO, §§ 78, 402 EO verfehlt war und richtig auf § 71 Abs 2 AußStrG hätte verwiesen werden müssen. Durch den unrichtigen Hinweis ist der Einschreiter aber in keiner Weise beschwert.a) Richtig ist die formelle Rüge, dass der in der Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung gegebene Hinweis auf Paragraph 521 a, ZPO, Paragraphen 78, 402, EO verfehlt war und richtig auf Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG hätte verwiesen werden müssen. Durch den unrichtigen Hinweis ist der Einschreiter aber in keiner Weise beschwert.
b) In der Sache selbst releviert der Universalerbe einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Separationswerbers, weil sein im Verlassenschaftsverfahren angemeldeter und auch eingeklagter Gläubigeranspruch in der Zwischenzeit rechtskräftig abgewiesen worden sei (8 Ob 106/07g). Das Legat des Separationswerbers sei diesem bereits ausgefolgt worden. Dieses Vorbringen verstößt gegen das im Revisionsrekursverfahren herrschende Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG). Die zitierte oberstgerichtliche Entscheidung wurde erst im November 2007 gefällt. Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts ist auf der Sachverhaltsgrundlage zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung zu beurteilen. Zum übrigen Vorbringen in der Revisionsrekursbeantwortung ist auf die schon gegebene Begründung (oben P 1. und 2.) zu verweisen.b) In der Sache selbst releviert der Universalerbe einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Separationswerbers, weil sein im Verlassenschaftsverfahren angemeldeter und auch eingeklagter Gläubigeranspruch in der Zwischenzeit rechtskräftig abgewiesen worden sei (8 Ob 106/07g). Das Legat des Separationswerbers sei diesem bereits ausgefolgt worden. Dieses Vorbringen verstößt gegen das im Revisionsrekursverfahren herrschende Neuerungsverbot (Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG). Die zitierte oberstgerichtliche Entscheidung wurde erst im November 2007 gefällt. Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts ist auf der Sachverhaltsgrundlage zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung zu beurteilen. Zum übrigen Vorbringen in der Revisionsrekursbeantwortung ist auf die schon gegebene Begründung (oben P 1. und 2.) zu verweisen.
Der Universalerbe hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen (§ 185 AußStrG).Der Universalerbe hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen (Paragraph 185, AußStrG).