a) Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 16 Abs 3 AußStrG (in der hier gemäß § 203 Abs 7 AußStrG 2003 infolge erstinstanzlicher Entscheidung vor dem 31. Dezember 2004 noch anzuwendenden aF) bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an Aussprüche des Gerichts zweiter Instanz nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG 1854 nicht gebunden.a) Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG (in der hier gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG 2003 infolge erstinstanzlicher Entscheidung vor dem 31. Dezember 2004 noch anzuwendenden aF) bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an Aussprüche des Gerichts zweiter Instanz nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG 1854 nicht gebunden.
b) Im Verlassenschaftsverfahren haben Noterben die Rechte gemäß den §§ 784, 804 und 812 ABGB und sind deshalb Beteiligte nach § 9 AußStrG 1854 (1 Ob 2222/96p = EFSlg 81.359 ff; 1 Ob 9/99a = EFSlg 90.003 ff mwN). Demnach ist ein Noterbe nicht nur berechtigt, die Errichtung des Inventars zu fordern (§ 804 ABGB), sondern kann im Rahmen der Voraussetzungen des § 812 ABGB auch die Nachlassabsonderung verlangen. Deren Zweck als Rest einer amtswegigen Fürsorge für die Erbschaftsgläubiger (1 Ob 9/99a mwN) besteht darin, die Befriedigung des Absonderungsgläubigers aus dem getrennt verwalteten Sondervermögen auch noch nach Einantwortung des Nachlasses sicherzustellen, somit den Separationsgläubiger vor allen Gefahren zu schützen, die infolge der tatsächlichen Nachlassverfügungsgewalt des Erben samt der daraus folgenden Verquickung vermögensrechtlicher Beziehungen entstehen können (1 Ob 9/99a mwN).b) Im Verlassenschaftsverfahren haben Noterben die Rechte gemäß den Paragraphen 784, 804 und 812 ABGB und sind deshalb Beteiligte nach Paragraph 9, AußStrG 1854 (1 Ob 2222/96p = EFSlg 81.359 ff; 1 Ob 9/99a = EFSlg 90.003 ff mwN). Demnach ist ein Noterbe nicht nur berechtigt, die Errichtung des Inventars zu fordern (Paragraph 804, ABGB), sondern kann im Rahmen der Voraussetzungen des Paragraph 812, ABGB auch die Nachlassabsonderung verlangen. Deren Zweck als Rest einer amtswegigen Fürsorge für die Erbschaftsgläubiger (1 Ob 9/99a mwN) besteht darin, die Befriedigung des Absonderungsgläubigers aus dem getrennt verwalteten Sondervermögen auch noch nach Einantwortung des Nachlasses sicherzustellen, somit den Separationsgläubiger vor allen Gefahren zu schützen, die infolge der tatsächlichen Nachlassverfügungsgewalt des Erben samt der daraus folgenden Verquickung vermögensrechtlicher Beziehungen entstehen können (1 Ob 9/99a mwN).
Nach hA genügt für eine Absonderung jede hinreichende - wenngleich bloß subjektiv motivierte - Besorgnis des Antragstellers, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlassforderung schmälern könnte. Der Nachlassgläubiger muss nur jene Umstände angeben, die eine solche Besorgnis bei vernünftiger Auslegung rechtfertigen. Nicht erforderlich ist dagegen die Bescheinigung oder gar der Nachweis einer der subjektiven Besorgnis entsprechenden Gefahrenlage, soll doch die Absonderung allen (abstrakt) vorstellbaren Gefahren vorbeugen. In diesem Zusammenhang erwähnt das Gesetz die Gefahr der Nachlassvermengung mit dem Erbenvermögen nur als Beispiel (1 Ob 9/99a mwN; RIS-Justiz RS0013068). Es reicht zwar schon jedes hinreichend motivierte subjektive Bedenken des Gläubigers zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Absonderungsanspruch hin, dem Gläubiger obliegt aber doch die Behauptung - nicht auch die formelle Bescheinigung - konkreter Umstände, die die geltend gemachte Besorgnis wenigstens subjektiv begründet erscheinen ließen (6 Ob 12/84). Ob im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände vorliegen, die eine solche subjektive Besorgnis für die Einbringlichmachung der Forderung begründen können, richtet sich nach den konkret behaupteten Umständen. Ihrer Beurteilung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (6 Ob 32/01a = EFSlg 96.924; 3 Ob 107/04t). Vom hier nicht vorliegenden Fall einer auffallenden Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht abgesehen - liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG 1854 vor.Nach hA genügt für eine Absonderung jede hinreichende - wenngleich bloß subjektiv motivierte - Besorgnis des Antragstellers, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlassforderung schmälern könnte. Der Nachlassgläubiger muss nur jene Umstände angeben, die eine solche Besorgnis bei vernünftiger Auslegung rechtfertigen. Nicht erforderlich ist dagegen die Bescheinigung oder gar der Nachweis einer der subjektiven Besorgnis entsprechenden Gefahrenlage, soll doch die Absonderung allen (abstrakt) vorstellbaren Gefahren vorbeugen. In diesem Zusammenhang erwähnt das Gesetz die Gefahr der Nachlassvermengung mit dem Erbenvermögen nur als Beispiel (1 Ob 9/99a mwN; RIS-Justiz RS0013068). Es reicht zwar schon jedes hinreichend motivierte subjektive Bedenken des Gläubigers zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Absonderungsanspruch hin, dem Gläubiger obliegt aber doch die Behauptung - nicht auch die formelle Bescheinigung - konkreter Umstände, die die geltend gemachte Besorgnis wenigstens subjektiv begründet erscheinen ließen (6 Ob 12/84). Ob im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände vorliegen, die eine solche subjektive Besorgnis für die Einbringlichmachung der Forderung begründen können, richtet sich nach den konkret behaupteten Umständen. Ihrer Beurteilung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (6 Ob 32/01a = EFSlg 96.924; 3 Ob 107/04t). Vom hier nicht vorliegenden Fall einer auffallenden Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht abgesehen - liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 vor.
c) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der erbl Tochter findet in den von einer allfälligen Verbringung nicht bedrohten Teilen des inventierten Nachlasses (Bankguthaben) Deckung. Zur Sicherung dieses Anspruchs bedarf es daher von vornherein keiner Nachlassseparation. Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen den Erben früher gemachter Geschenke richtet sich schon begrifflich gegen das Vermögen der Erben, dessen Vergrößerung die (zu Unrecht verkürzte) Pflichtteilsberechtigte ja behauptet. Das Vermögen der Erben, auf das die Pflichtteilsberechtigte insoweit angewiesen ist, vermag eine Nachlassseparation aber nicht zu sichern. Auch bei ausreichend dargelegter Besorgnis der Nachlassminderung muss das Separationsbegehren der erbl Tochter daher erfolglos bleiben.
d) Dem Gericht zweiter Instanz unterlaufene Verfahrensverstöße sind nur dann wahrzunehmen, wenn sie (abstrakt) geeignet waren, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz herbeizuführen (stRsp; RIS-Justiz RS0043027; zuletzt ausdrücklich auch für das Rekursverfahren in Außerstreitsachen 3 Ob 15/02f = EFSlg 100.346, 103.058).
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.