Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 16 Abs 3 AußStrG bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an Aussprüche des Gerichts zweiter Instanz nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; er ist im Ergebnis auch berechtigt.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an Aussprüche des Gerichts zweiter Instanz nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nicht gebunden. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; er ist im Ergebnis auch berechtigt.
1. Im Verlassenschaftsverfahren haben Noterben die Rechte gemäß den § 784, 804 und 812 ABGB und sind deshalb Beteiligte nach § 9 AußStrG (1 Ob 2222/96p; EvBl 1995/187 = RZ 1996/36 mwN). Demnach ist ein Noterbe nicht nur berechtigt, die Errichtung eines Inventars zu fordern (§ 804 ABGB), sondern kann im Rahmen der Voraussetzungen des § 812 ABGB auch die Nachlaßabsonderung verlangen (1 Ob 2222/96p). Deren Zweck als Rest einer amtswegigen Fürsorge für die Erbschaftsgläubiger (1 Ob 2222/96p; 1 Ob 2086/96p; 6 Ob 2035/96z; NZ 1994, 116; SZ 65/113; SZ 56/28; EvBl 1976/137 = NZ 1977, 135 ua) besteht darin, die Befriedigung des Absonderungsgläubigers aus dem getrennt verwalteten Sondervermögen auch noch nach Einantwortung des Nachlasses sicherzustellen, somit den Separationsgläubiger vor allen Gefahren zu schützen, die infolge der tatsächlichen Nachlaßverfügungsgewalt des Erben samt der daraus folgenden Verquickung vermögensrechtlicher Beziehungen entstehen können (1 Ob 2222/96p; 1 Ob 2086/96p; 6 Ob 2035/96z; SZ 65/113; SZ 61/131; SZ 56/28 ua).1. Im Verlassenschaftsverfahren haben Noterben die Rechte gemäß den Paragraph 784, 804 und 812 ABGB und sind deshalb Beteiligte nach Paragraph 9, AußStrG (1 Ob 2222/96p; EvBl 1995/187 = RZ 1996/36 mwN). Demnach ist ein Noterbe nicht nur berechtigt, die Errichtung eines Inventars zu fordern (Paragraph 804, ABGB), sondern kann im Rahmen der Voraussetzungen des Paragraph 812, ABGB auch die Nachlaßabsonderung verlangen (1 Ob 2222/96p). Deren Zweck als Rest einer amtswegigen Fürsorge für die Erbschaftsgläubiger (1 Ob 2222/96p; 1 Ob 2086/96p; 6 Ob 2035/96z; NZ 1994, 116; SZ 65/113; SZ 56/28; EvBl 1976/137 = NZ 1977, 135 ua) besteht darin, die Befriedigung des Absonderungsgläubigers aus dem getrennt verwalteten Sondervermögen auch noch nach Einantwortung des Nachlasses sicherzustellen, somit den Separationsgläubiger vor allen Gefahren zu schützen, die infolge der tatsächlichen Nachlaßverfügungsgewalt des Erben samt der daraus folgenden Verquickung vermögensrechtlicher Beziehungen entstehen können (1 Ob 2222/96p; 1 Ob 2086/96p; 6 Ob 2035/96z; SZ 65/113; SZ 61/131; SZ 56/28 ua).
2. Die Nachlaßseparation kann nur für den ganzen Nachlaß, also nicht für Teile oder einzelne Gegenstände desselben bewilligt werden (1 Ob 2086/96p; 6 Ob 2035/96z; RZ 1993/25 = EFSlg 69.003; JBl 1989, 173 = EFSlg 56.893; SZ 59/210 = EFSlg 51.421 ua). Sie umfaßt zugunsten eines Noterben auch Liegenschaften, die dem Erben auf den Todesfall übergeben wurden (SZ 65/113 [dort Schenkung auf den Todesfall]), und unterliegt keinen strengen Anforderungen (1 Ob 2086/96p; EFSlg 75.347; SZ 65/113; SZ 59/210 ua).
3. Nach herrschender Ansicht genügt für eine Absonderung jede hinreichende - wenngleich bloß subjektiv motivierte - Besorgnis des Antragstellers, daß der Erbe den Nachlaß und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlaßforderung schmälern könnte (1 Ob 2222/96p; 1 Ob 2086/96p; SZ 65/113; EFSlg 51.423 je mwN). Der Nachlaßgläubiger muß nur jene Umstände angeben, die eine solche Besorgnis bei vernünftiger Auslegung rechtfertigen. Nicht erforderlich ist dagegen die Bescheinigung oder gar der Nachweis einer der subjektiven Besorgnis entsprechenden Gefahrenlage (1 Ob 2222/96p; 1 Ob 2086/96p; SZ 65/113; SZ 59/210; SZ 56/28 ua), soll doch die Absonderung allen (abstrakt) vorstellbaren Gefahren vorbeugen. In diesem Zusammenhang erwähnt das Gesetz die Gefahr der Nachlaßvermengung mit dem Erbenvermögen nur als Beispiel (1 Ob 2086/96p; JBl 1978, 152 ua). Umstände, die sich subjektiv zur Rechtfertigung der erörterten Besorgnis eignen, wurden von der Noterbin im Anlaßfall aber behauptet, weil bei deren Zutreffen eine Erschwerung der Verfolgung und Vollstreckung allfälliger Ansprüche keineswegs ausgeschlossen wäre.
4. Ein Nachlaßgläubiger hat die behauptete Forderung im allgemeinen zu bescheinigen (1 Ob 2222/96p; 1 Ob 2086/96p; EFSlg 56.898; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu § 812; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu § 812), wofür die bloße Klageführung allein nicht ausreicht (Eccher in Schwimann aaO; Welser in Rummel aaO). Wird aber ein Noterbe in einer letztwilligen Verfügung nicht (ausreichend) bedacht, so erfüllt ein derartiger Nachlaßgläubiger seine Bescheinigungspflicht schon durch den Hinweis auf die für seine Rechtsstellung gemäß § 762 ABGB erforderliche verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser (1 Ob 2222/96p; 1 Ob 2086/96p), ergibt sich doch der Bestand und die Höhe einer Pflichtteilsforderung erst aus dem Wert des reinen Nachlasses (Eccher in Schwimann aaO [ausdrücklich nur zum Aspekt der "Höhe"]).4. Ein Nachlaßgläubiger hat die behauptete Forderung im allgemeinen zu bescheinigen (1 Ob 2222/96p; 1 Ob 2086/96p; EFSlg 56.898; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 812,; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 812,), wofür die bloße Klageführung allein nicht ausreicht (Eccher in Schwimann aaO; Welser in Rummel aaO). Wird aber ein Noterbe in einer letztwilligen Verfügung nicht (ausreichend) bedacht, so erfüllt ein derartiger Nachlaßgläubiger seine Bescheinigungspflicht schon durch den Hinweis auf die für seine Rechtsstellung gemäß Paragraph 762, ABGB erforderliche verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser (1 Ob 2222/96p; 1 Ob 2086/96p), ergibt sich doch der Bestand und die Höhe einer Pflichtteilsforderung erst aus dem Wert des reinen Nachlasses (Eccher in Schwimann aaO [ausdrücklich nur zum Aspekt der "Höhe"]).
5. Der Erbe hat jedoch zwecks Abwendung der von einem - wenngleich nicht ausdrücklich (siehe dazu Eccher in Schwimann aaO Rz 4 zu § 771 mwN) - enterbten Noterben beantragten Nachlaßseparation die Möglichkeit, dem Verlassenschaftsgericht den Enterbungsgrund glaubhaft zu machen (1 Ob 2222/96p; RZ 1996/36; NZ 1985, 148; SZ 23/321 = EFSlg 1542; Eccher in Schwimann aaO Rz 5 zu § 771 und Rz 3 zu § 812 mwN), weil die Nachlaßabsonderung ein über die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens hinauswirkendes Sicherungsmittel ist und als solches das separierte Vermögen dem Zugriff des Absonderungsgläubigers auch noch nach Einantwortung des Nachlasses vorbehält. Diese Rechtsprechung beruht auf dem bereits dargestellten Grundsatz, daß sonst Separationsgläubiger, die nicht Noterben sind, behauptete Forderungen nach allgemeinen Kriterien zu bescheinigen haben und eine wirksame Enterbung - also das Vorliegen eines gesetzlichen Enterbungsgrunds, der zufolge § 770 ABGB auch ein Erbunwürdigkeitsgrund sein kann (Welser in Rummel aaO Rz 1 zu § 770) - nach § 771 ABGB in jedem Fall, demnach auch bei ausdrücklicher Enterbung, vom Erben zu beweisen ist. Da der Noterbe die Nachlaßabsonderung somit auch dann beantragen kann, wenn er enterbt wurde bzw einen Erbunwürdigkeitsgrund, der kraft Gesetzes den Ausschluß vom Erbrecht zur Folge hat (SZ 37/85; Eccher in Schwimann aaO Rz 1 zu § 770; Welser in Rummel aaO Rz 1 zu § 540), verwirklichte, soll dem Erben ausnahmsweise auch im Verlassenschaftsverfahren die Gegenbescheinigung des Vorliegens eines Enterbungs- bzw Erbunwürdigkeitsgrunds zur Vermeidung der Sicherung zustehen (1 Ob 2222/96p; RZ 1996/36; Eccher in Schwimann aaO Rz 3 zu § 812 mwN aus der Rsp).5. Der Erbe hat jedoch zwecks Abwendung der von einem - wenngleich nicht ausdrücklich (siehe dazu Eccher in Schwimann aaO Rz 4 zu Paragraph 771, mwN) - enterbten Noterben beantragten Nachlaßseparation die Möglichkeit, dem Verlassenschaftsgericht den Enterbungsgrund glaubhaft zu machen (1 Ob 2222/96p; RZ 1996/36; NZ 1985, 148; SZ 23/321 = EFSlg 1542; Eccher in Schwimann aaO Rz 5 zu Paragraph 771, und Rz 3 zu Paragraph 812, mwN), weil die Nachlaßabsonderung ein über die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens hinauswirkendes Sicherungsmittel ist und als solches das separierte Vermögen dem Zugriff des Absonderungsgläubigers auch noch nach Einantwortung des Nachlasses vorbehält. Diese Rechtsprechung beruht auf dem bereits dargestellten Grundsatz, daß sonst Separationsgläubiger, die nicht Noterben sind, behauptete Forderungen nach allgemeinen Kriterien zu bescheinigen haben und eine wirksame Enterbung - also das Vorliegen eines gesetzlichen Enterbungsgrunds, der zufolge Paragraph 770, ABGB auch ein Erbunwürdigkeitsgrund sein kann (Welser in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 770,) - nach Paragraph 771, ABGB in jedem Fall, demnach auch bei ausdrücklicher Enterbung, vom Erben zu beweisen ist. Da der Noterbe die Nachlaßabsonderung somit auch dann beantragen kann, wenn er enterbt wurde bzw einen Erbunwürdigkeitsgrund, der kraft Gesetzes den Ausschluß vom Erbrecht zur Folge hat (SZ 37/85; Eccher in Schwimann aaO Rz 1 zu Paragraph 770,; Welser in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 540,), verwirklichte, soll dem Erben ausnahmsweise auch im Verlassenschaftsverfahren die Gegenbescheinigung des Vorliegens eines Enterbungs- bzw Erbunwürdigkeitsgrunds zur Vermeidung der Sicherung zustehen (1 Ob 2222/96p; RZ 1996/36; Eccher in Schwimann aaO Rz 3 zu Paragraph 812, mwN aus der Rsp).
6. Diese Rechtslage wurde vom Rekursgericht teilweise verkannt, weshalb die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unvermeidlich ist. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht aufgrund der Behauptungen der erbserklärten Erbin (ON 53) Feststellungen zur angeblichen Erbunwürdigkeit der Rechtsmittelwerberin zu treffen haben. Mißlänge jener die Bescheinigung eines Erbunwürdigkeitsgrunds, so wäre dem Absonderungsantrag der Noterbin wegen Erfüllung aller Voraussetzungen stattzugeben. Obgleich die erbserklärte Erbin zum (näheren) Sachverhalt und zur Bescheinigung einer Erbunwürdigkeit der Noterbin auf die Ergebnisse des Pflichtteilsergänzungsprozesses verweist, wird es im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens zweckmäßig sein, ihr vorerst die Konkretisierung des Erbunwürdigkeitsvorwurfs und die Bezeichnung der verfügbaren Auskunftspersonen aufzutragen.6. Diese Rechtslage wurde vom Rekursgericht teilweise verkannt, weshalb die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unvermeidlich ist. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht aufgrund der Behauptungen der erbserklärten Erbin (ON 53) Feststellungen zur angeblichen Erbunwürdigkeit der Rechtsmittelwerberin zu treffen haben. Mißlänge jener die Bescheinigung eines Erbunwürdigkeitsgrunds, so wäre dem Absonderungsantrag der Noterbin wegen Erfüllung aller Voraussetzungen stattzugeben. Obgleich die erbserklärte Erbin zum (näheren) Sachverhalt und zur Bescheinigung einer Erbunwürdigkeit der Noterbin auf die Ergebnisse des Pflichtteilsergänzungsprozesses verweist, wird es im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens zweckmäßig sein, ihr vorerst die Konkretisierung des Erbunwürdigkeitsvorwurfs und die Bezeichnung der verfügbaren Auskunftspersonen aufzutragen.