Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Die relevierte Rechtsfrage, ob eine angeordnete Nachlaßseparation gemäß § 812 ABGB eine Sicherstellung von Legaten Minderjähriger im Sinne des § 160 AußStrG überflüssig mache, ist hier nicht entscheidungswesentlich. In den übrigen angefochtenen Punkten ist das Rekursgericht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Die relevierte Rechtsfrage, ob eine angeordnete Nachlaßseparation gemäß Paragraph 812, ABGB eine Sicherstellung von Legaten Minderjähriger im Sinne des Paragraph 160, AußStrG überflüssig mache, ist hier nicht entscheidungswesentlich. In den übrigen angefochtenen Punkten ist das Rekursgericht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.
Der Rekurswerber steht offensichtlich auf dem Standpunkt, daß ein Legatserfüllungsausweis im Sinne der §§ 149 Abs 1, 157 bis 162 AußStrG wegen der verfügten Nachlaßseparation nach § 812 ABGB entbehrlich oder aus diesem Grund für erbracht anzusehen sei. Das Absonderungsrecht sei der verbliebene Rest amtswegiger Fürsorge für die Nachlaßgläubiger und damit auch für die Legatare. Es solle nicht nur der Gefahr der Vermengung des Vermögens des Erben mit dem Verlassenschaftsvermögen, sondern jeder Gefährdung der Gläubiger begegnet werden, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben ergebe. Die Nachlaßseparation sei daher aufzuheben, wenn der Sicherungszweck erfüllt sei. Wenn dies der Fall sei, wäre eine Sicherstellung der Legatsansprüche der Minderjährigen nicht mehr notwendig. Das Absonderungsrecht der Nachlaßgläubiger und das Sicherstellungsrecht der minderjährigen Legatare verfolgten denselben Zweck. Es bedürfe daher keiner weiteren Sicherstellung der minderjährigen Legatarinnen. Die Einantwortung könne bereits erfolgen. Dazu ist folgendes auszuführen:Der Rekurswerber steht offensichtlich auf dem Standpunkt, daß ein Legatserfüllungsausweis im Sinne der Paragraphen 149, Absatz eins, 157 bis 162 AußStrG wegen der verfügten Nachlaßseparation nach Paragraph 812, ABGB entbehrlich oder aus diesem Grund für erbracht anzusehen sei. Das Absonderungsrecht sei der verbliebene Rest amtswegiger Fürsorge für die Nachlaßgläubiger und damit auch für die Legatare. Es solle nicht nur der Gefahr der Vermengung des Vermögens des Erben mit dem Verlassenschaftsvermögen, sondern jeder Gefährdung der Gläubiger begegnet werden, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben ergebe. Die Nachlaßseparation sei daher aufzuheben, wenn der Sicherungszweck erfüllt sei. Wenn dies der Fall sei, wäre eine Sicherstellung der Legatsansprüche der Minderjährigen nicht mehr notwendig. Das Absonderungsrecht der Nachlaßgläubiger und das Sicherstellungsrecht der minderjährigen Legatare verfolgten denselben Zweck. Es bedürfe daher keiner weiteren Sicherstellung der minderjährigen Legatarinnen. Die Einantwortung könne bereits erfolgen. Dazu ist folgendes auszuführen:
Richtig ist die Auffassung, daß der Zweck einer Nachlaßabsonderung darin liegt, daß die Absonderungsgläubiger - zu denen auch Vermächtnisnehmer gehören - gegen die Gefahr der mit der Einantwortung eintretenden Verschmelzung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben geschützt werden. Die Gläubiger sollen nicht den Nachlaß als Haftungsfonds mit Gläubigern des Erben teilen müssen. Das Absonderungsrecht ist der verbliebene Rest amtswegiger Fürsorge für die Nachlaßgläubiger. Es hat nicht nur den Zweck, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen, sondern es schlechthin gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben ergeben (SZ 56/28). Eine Verfügung nach § 812 ABGB erstreckt sich immer auf den gesamten Nachlaß (SZ 51/138; NZ 1985, 173), hier also auch auf die vermachten Schmuckstücke. Die Einantwortung hebt die Nachlaßabsonderung noch nicht auf. Die Separationsmasse soll zugunsten der Separationsgläubiger bis zur Erfüllung des Separationszwecks gesichert bleiben (SZ 38/205; NZ 1985, 173; Welser in Rummel, ABGB2 I Rz 28 zu § 812).Richtig ist die Auffassung, daß der Zweck einer Nachlaßabsonderung darin liegt, daß die Absonderungsgläubiger - zu denen auch Vermächtnisnehmer gehören - gegen die Gefahr der mit der Einantwortung eintretenden Verschmelzung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben geschützt werden. Die Gläubiger sollen nicht den Nachlaß als Haftungsfonds mit Gläubigern des Erben teilen müssen. Das Absonderungsrecht ist der verbliebene Rest amtswegiger Fürsorge für die Nachlaßgläubiger. Es hat nicht nur den Zweck, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen, sondern es schlechthin gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben ergeben (SZ 56/28). Eine Verfügung nach Paragraph 812, ABGB erstreckt sich immer auf den gesamten Nachlaß (SZ 51/138; NZ 1985, 173), hier also auch auf die vermachten Schmuckstücke. Die Einantwortung hebt die Nachlaßabsonderung noch nicht auf. Die Separationsmasse soll zugunsten der Separationsgläubiger bis zur Erfüllung des Separationszwecks gesichert bleiben (SZ 38/205; NZ 1985, 173; Welser in Rummel, ABGB2 römisch eins Rz 28 zu Paragraph 812,).
Nach § 160 AußStrG ist im Falle der Minderjährigkeit des Legatars das Legat gerichtlich zu erlegen oder sonst gehörig zu versichern. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung ist von Amts wegen zu achten (SZ 47/87). Die Sicherstellung von Legaten obliegt dem Erben. Er muß vor der Einantwortung ausweisen, daß er alle übrigen von dem Gesetz oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten soweit erfüllt habe, als in den §§ 157 bis 162 AußStrG gefordert wird. Hierunter fällt gemäß § 160 AußStrG auch die Pflicht zur Sicherheitsleistung für Vermächtnisse Minderjähriger (EFSlg 58.573). Der erkennende Senat hat im vorliegenden Fall schon ausgeführt, daß die beiden minderjährigen Vermächtnisnehmerinnen hinsichtlich des vermachten Schmucks durch Maßnahmen nach § 160 AußStrG zu sichern sind, damit die Erfüllung der Vermächtnisansprüche gewährleistet ist (6 Ob 525/91 = ON 84). Die Sicherstellung bedeutet keine endgültige rechtskräftige Feststellung des Vermächtnisanspruchs, sie setzt eine Gefährdung des Vermächtnisses nicht voraus. Mit der Einantwortung hat das Abhandlungsgericht nur dann nicht zuzuwarten, wenn die letztwillige Anordnung ganz augenscheinlich ungültig ist (RZ 1994/74). Eine solche Ungültigkeit der zugunsten der Minderjährigen verfügten Legate liegt hier nicht vor und wurde vom Erben auch nicht behauptet. Ob nun - wie der Rekurswerber meint - der dargelegte Sicherungszweck der Nachlaßseparation nach § 812 ABGB mit dem Sicherungszweck nach § 160 AußStrG übereinstimmt und daher bei Anordnung einer Nachlaßseparation die Sicherung (und der Nachweis derselben) nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle unterbleiben kann, ist hier nicht abschließend zu beurteilen. Die verfügte Nachlaßseparation wurde nämlich nur zugunsten der antragstellenden (erwachsenen) Legatare, wie sie im Kopf der Rekursentscheidung ON 187 aufscheinen, nicht aber zugunsten der minderjährigen Legatarinnen bewilligt. Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, daß durch die Bewilligung der Absonderung zugunsten eines Erbschaftsgläubigers zwar möglicherweise die Interessensphäre der übrigen Gläubiger berührt, nicht aber in deren Rechtssphäre eingegriffen werde (SZ 56/28). An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Dies bedeutet aber, daß eine Aufhebung der Separation nach erfolgter Befriedigung der Separationsgläubiger oder etwa im Falle einer Einigung der Gläubiger mit dem Erben erfolgen könnte und die minderjährigen Legatarinnen dann nicht mehr gesichert wären. Schon aus diesem Grund haben die Vorinstanzen zu Recht eine Sicherung nach § 160 AußStrG für erforderlich und den Legatserfüllungsausweis für nicht erbracht gehalten (daß den Legatarinnen bei Nichtberücksichtigung eines allfälligen Legatsreduktionsanspruchs wegen Verkürzung des Pflichtteils in jedem Fall nicht mehr zustünde als die bereits ausgefolgten Schmuckstücke, wird vom Revisionsrekurswerber nicht releviert). Auf eine allfällige Konkurrenz der beiden gesetzlichen Sicherungsbestimmungen kommt es hier daher nicht an.Nach Paragraph 160, AußStrG ist im Falle der Minderjährigkeit des Legatars das Legat gerichtlich zu erlegen oder sonst gehörig zu versichern. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung ist von Amts wegen zu achten (SZ 47/87). Die Sicherstellung von Legaten obliegt dem Erben. Er muß vor der Einantwortung ausweisen, daß er alle übrigen von dem Gesetz oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten soweit erfüllt habe, als in den Paragraphen 157 bis 162 AußStrG gefordert wird. Hierunter fällt gemäß Paragraph 160, AußStrG auch die Pflicht zur Sicherheitsleistung für Vermächtnisse Minderjähriger (EFSlg 58.573). Der erkennende Senat hat im vorliegenden Fall schon ausgeführt, daß die beiden minderjährigen Vermächtnisnehmerinnen hinsichtlich des vermachten Schmucks durch Maßnahmen nach Paragraph 160, AußStrG zu sichern sind, damit die Erfüllung der Vermächtnisansprüche gewährleistet ist (6 Ob 525/91 = ON 84). Die Sicherstellung bedeutet keine endgültige rechtskräftige Feststellung des Vermächtnisanspruchs, sie setzt eine Gefährdung des Vermächtnisses nicht voraus. Mit der Einantwortung hat das Abhandlungsgericht nur dann nicht zuzuwarten, wenn die letztwillige Anordnung ganz augenscheinlich ungültig ist (RZ 1994/74). Eine solche Ungültigkeit der zugunsten der Minderjährigen verfügten Legate liegt hier nicht vor und wurde vom Erben auch nicht behauptet. Ob nun - wie der Rekurswerber meint - der dargelegte Sicherungszweck der Nachlaßseparation nach Paragraph 812, ABGB mit dem Sicherungszweck nach Paragraph 160, AußStrG übereinstimmt und daher bei Anordnung einer Nachlaßseparation die Sicherung (und der Nachweis derselben) nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle unterbleiben kann, ist hier nicht abschließend zu beurteilen. Die verfügte Nachlaßseparation wurde nämlich nur zugunsten der antragstellenden (erwachsenen) Legatare, wie sie im Kopf der Rekursentscheidung ON 187 aufscheinen, nicht aber zugunsten der minderjährigen Legatarinnen bewilligt. Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, daß durch die Bewilligung der Absonderung zugunsten eines Erbschaftsgläubigers zwar möglicherweise die Interessensphäre der übrigen Gläubiger berührt, nicht aber in deren Rechtssphäre eingegriffen werde (SZ 56/28). An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Dies bedeutet aber, daß eine Aufhebung der Separation nach erfolgter Befriedigung der Separationsgläubiger oder etwa im Falle einer Einigung der Gläubiger mit dem Erben erfolgen könnte und die minderjährigen Legatarinnen dann nicht mehr gesichert wären. Schon aus diesem Grund haben die Vorinstanzen zu Recht eine Sicherung nach Paragraph 160, AußStrG für erforderlich und den Legatserfüllungsausweis für nicht erbracht gehalten (daß den Legatarinnen bei Nichtberücksichtigung eines allfälligen Legatsreduktionsanspruchs wegen Verkürzung des Pflichtteils in jedem Fall nicht mehr zustünde als die bereits ausgefolgten Schmuckstücke, wird vom Revisionsrekurswerber nicht releviert). Auf eine allfällige Konkurrenz der beiden gesetzlichen Sicherungsbestimmungen kommt es hier daher nicht an.
Gegen die Notwendigkeit der Erbringung eines Legatserfüllungsausweises führt der Erbe noch seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 783 ABGB ins Treffen. Zulässigkeit und Ausmaß der Vermächtniskürzung könnten nur im Rechtsweg entschieden werden, weshalb im Verlassenschaftsverfahren "keine Legatserfüllung erfolgen" könne und daher eine Einantwortung ohne Rücksicht auf die Bestimmung des § 160 AußStrG zu erfolgen habe. Diese der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes widersprechende Rechtsansicht kann nicht geteilt werden. Nach § 783 ABGB haben sowohl die Erben als auch die Vermächtnisnehmer zur vollständigen Entrichtung des Pflichtteils beizutragen, wenn dem Noterben der ihm gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde. § 783 ABGB regelt die materielle Beitragspflicht des Legatars. Wenn der Erbe zugleich pflichtteilsberechtig ist, so ist sein Erbteil, wenn er den Wert des Pflichtteils nicht erreicht, aus dem Wert der Vermächtnisse und der übrigen Erbteile auf den Betrag des Pflichtteils zu ergänzen. Ist die Kürzung der Vermächtnisse erforderlich, so sind die Erben zur Vornahme der Legatsreduktion berufen. Der Pflichtteilsberechtigte kann in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer vorgehen, wenn aber der verkürzte Noterbe - wie hier - zugleich auch Erbe ist, kann er den Vermächtnisnehmer unmittelbar in Anspruch nehmen. Immer ist aber über die Zulässigkeit und das Ausmaß der Legatsreduktion im Rechtsweg abzusprechen (SZ 65/7). Gerade weil die Berechtigung und der Umfang des Legatsreduktionsanspruchs nicht feststeht, sind die Legate zu sichern. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 160 Abs 1 AußStrG. In der schon zitierten, in RZ 1994/74 veröffentlichten Entscheidung (die allerdings ein privilegiertes Legat nach § 159 Abs 1 AußStrG zum Gegenstand hatte) wurde ausgeführt, daß die Sicherstellung eines Vermächtnisses solange geboten sei, als nicht dessen Unwirksamkeit feststehe. Damit werde den Erben keineswegs die Möglichkeit genommen, die Ungültigkeit bzw die Unwirksamkeit eines Legats im Rechtsweg feststellen zu lassen. Die Sicherstellung des Vermächtnisses bedeute keine endgültige und rechtskräftige Feststellung dieses Anspruchs. Die Sicherstellung sei von Amts wegen vorzukehren, vorher dürfe die Einantwortung nicht erfolgen, sie wäre nichtig. Diese Grundsätze müssen wegen gleicher Rechtslage (wie sich klar aus den im Zusammenhang zu lesenden Bestimmungen der §§ 149 Abs 1 und 160 AußStrG ergibt) auch für Legate zugunsten Minderjähriger gelten (SZ 47/87; EFSlg 58.573). Auf die bloße Behauptung des Erben, es bestehe wegen seines Pflichtteilsanspruchs und des Rechts auf Legatskürzung überhaupt kein Vermächtnisanspruch, kann es nicht ankommen. Vor dieser im Rechtsweg zu klärenden Frage sind die Legate jeweils im "weitesten Umfang des in Anspruch genommenen Legates" zu sichern (RZ 1994/74).Gegen die Notwendigkeit der Erbringung eines Legatserfüllungsausweises führt der Erbe noch seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Paragraph 783, ABGB ins Treffen. Zulässigkeit und Ausmaß der Vermächtniskürzung könnten nur im Rechtsweg entschieden werden, weshalb im Verlassenschaftsverfahren "keine Legatserfüllung erfolgen" könne und daher eine Einantwortung ohne Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 160, AußStrG zu erfolgen habe. Diese der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes widersprechende Rechtsansicht kann nicht geteilt werden. Nach Paragraph 783, ABGB haben sowohl die Erben als auch die Vermächtnisnehmer zur vollständigen Entrichtung des Pflichtteils beizutragen, wenn dem Noterben der ihm gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde. Paragraph 783, ABGB regelt die materielle Beitragspflicht des Legatars. Wenn der Erbe zugleich pflichtteilsberechtig ist, so ist sein Erbteil, wenn er den Wert des Pflichtteils nicht erreicht, aus dem Wert der Vermächtnisse und der übrigen Erbteile auf den Betrag des Pflichtteils zu ergänzen. Ist die Kürzung der Vermächtnisse erforderlich, so sind die Erben zur Vornahme der Legatsreduktion berufen. Der Pflichtteilsberechtigte kann in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer vorgehen, wenn aber der verkürzte Noterbe - wie hier - zugleich auch Erbe ist, kann er den Vermächtnisnehmer unmittelbar in Anspruch nehmen. Immer ist aber über die Zulässigkeit und das Ausmaß der Legatsreduktion im Rechtsweg abzusprechen (SZ 65/7). Gerade weil die Berechtigung und der Umfang des Legatsreduktionsanspruchs nicht feststeht, sind die Legate zu sichern. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 160, Absatz eins, AußStrG. In der schon zitierten, in RZ 1994/74 veröffentlichten Entscheidung (die allerdings ein privilegiertes Legat nach Paragraph 159, Absatz eins, AußStrG zum Gegenstand hatte) wurde ausgeführt, daß die Sicherstellung eines Vermächtnisses solange geboten sei, als nicht dessen Unwirksamkeit feststehe. Damit werde den Erben keineswegs die Möglichkeit genommen, die Ungültigkeit bzw die Unwirksamkeit eines Legats im Rechtsweg feststellen zu lassen. Die Sicherstellung des Vermächtnisses bedeute keine endgültige und rechtskräftige Feststellung dieses Anspruchs. Die Sicherstellung sei von Amts wegen vorzukehren, vorher dürfe die Einantwortung nicht erfolgen, sie wäre nichtig. Diese Grundsätze müssen wegen gleicher Rechtslage (wie sich klar aus den im Zusammenhang zu lesenden Bestimmungen der Paragraphen 149, Absatz eins und 160 AußStrG ergibt) auch für Legate zugunsten Minderjähriger gelten (SZ 47/87; EFSlg 58.573). Auf die bloße Behauptung des Erben, es bestehe wegen seines Pflichtteilsanspruchs und des Rechts auf Legatskürzung überhaupt kein Vermächtnisanspruch, kann es nicht ankommen. Vor dieser im Rechtsweg zu klärenden Frage sind die Legate jeweils im "weitesten Umfang des in Anspruch genommenen Legates" zu sichern (RZ 1994/74).
Auch die weiters bekämpfte Zurückweisung des Antrages des Erben auf Bekanntgabe der Höhe der Sicherheitsleistung, damit die Nachlaßseparation aufgehoben werden könne, erfolgte im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur. Es ist Sache des Erben, von sich aus eine Sicherstellung anzubieten. Erst dann hat das Abhandlungsgericht zu beurteilen, ob die Gefährdung des Absonderungsgläubigers durch die Leistung der angebotenen Sicherheit behoben werden kann (NZ 1985, 173; SZ 56/123). Der Rekurswerber hätte also einen Sicherheitsbetrag anbieten müssen und die Umstände darzutun gehabt, nach denen die Angemessenheit des Anbots verläßlich beurteilt hätte werden können. Sein Hinweis darauf, daß die Legatsforderungen noch gar nicht konkret erhoben worden seien, ist hinsichtlich der hier allein interessierenden Separationsgläubiger schwer verständlich, liegt doch schon im Separationsantrag die Erklärung, die in der letztwilligen Anordnung vermachten Legate annehmen zu wollen.
Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs des Erben zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs des Erben zurückzuweisen.