Mit seinen Ausführungen, dass das Berufungsgericht sich über die Rechtskraft eines Beschlusses hinweggesetzt habe, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Aus dem Umstand, dass das Verlassenschaftsgericht die - oben erwähnte - Vereinbarung, die zur Schenkung bzw Veräußerung der Gesellschaftsanteile der Erbin führte, unter „Vorbehalt der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung" erteilte, eine solche aber nie eingeholt und nicht erteilt wurde, leitet der Rechtsmittelwerber ab, dass „aufgrund der Rechtskraft des Beschlusses des Verlassenschaftsgerichts" die Schenkung der Gesellschaftsanteile mangels der - nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers im Gesellschaftsvertrag geforderten - Zustimmung aller Gesellschafter wirkungslos sei. Weder ist auf die von der klagenden Partei angesprochene „Rechtskraftproblematik", noch auf die Frage einzugehen, ob es einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (mangels Erbserklärung des damals Minderjährigen) überhaupt bedurft hätte. Zu prüfen ist nämlich vorliegend nur die Auslegung des testamentarisch geäußerten Willens des Erblassers. Berücksichtigt man den Umstand, dass nicht nur die firmenbuchmäßige Umsetzung der hier relevanten Schenkung erfolgte, sondern sämtliche Kommanditisten - einschließlich des Klägers - ihre Gesellschaftsanteile in der Folge mit der im Gesellschaftsvertrag erforderlichen Zustimmung der übrigen Kommanditisten veräußerten, kann in der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Erbin, jedenfalls was die Schenkung ihrer Anteile an Mitgesellschafter betrifft, dem Willen des Erblassers entsprechend über diese Anteile verfügt hat, keine grobe Unrichtigkeit erblickt werden, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofes erfordern würde.
Soweit der Rechtsmittelwerber als erhebliche Rechtsfrage ein vermeintliches Abweichen des Berufungssenats von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Auslegung letztwilliger Verfügungen releviert, ist die außerordentliche Revision in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Rechtsmittelwerber nicht ausführt, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgewichen worden sein soll (5 Ob 25/01i; 10 Ob 186/02d; RIS-Justiz RS0043650, RS0043654; 1 Ob 221/04p ua).
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der vom Rechtsmittelwerber zitierten und vom Erstgericht in die Feststellungen aufgenommenen Vereinbarung vom 18. April 1972 (Punkt VI 3.) ergibt, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Lebenden oder von Todes wegen an eheliche Nachkommen, sofern solche fehlen auch an den Ehepartner, an Geschwister, die aus dem selben Stamm hervorgegangen sind, oder an Gesellschafter des Stammes und im Fall deren Fehlens an Personen, die bereits Gesellschafter der Firma sind bzw deren eheliche Nachkommen, zulässig ist. Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Regelung des Punktes VIII betrifft aber nach dem Wortlaut: „Im Übrigen ist die Veräußerung ... nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter zulässig" nur Übertragungsvorgänge, die im vorerwähnten Punkt VI 3. nicht angeführt sind.Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der vom Rechtsmittelwerber zitierten und vom Erstgericht in die Feststellungen aufgenommenen Vereinbarung vom 18. April 1972 (Punkt römisch sechs 3.) ergibt, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Lebenden oder von Todes wegen an eheliche Nachkommen, sofern solche fehlen auch an den Ehepartner, an Geschwister, die aus dem selben Stamm hervorgegangen sind, oder an Gesellschafter des Stammes und im Fall deren Fehlens an Personen, die bereits Gesellschafter der Firma sind bzw deren eheliche Nachkommen, zulässig ist. Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Regelung des Punktes römisch acht betrifft aber nach dem Wortlaut: „Im Übrigen ist die Veräußerung ... nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter zulässig" nur Übertragungsvorgänge, die im vorerwähnten Punkt römisch sechs 3. nicht angeführt sind.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.