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Entscheidung 6 Ob 250/05s×

Entscheidung 6 Ob 250/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob250/05s

Entscheidungsdatum

03.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 3. April 2004 verstorbenen Maria P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Noterbin Christine R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juni 2005, GZ 42 R 105/05k-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 17. Dezember 2004, GZ 5 A 51/04g-15, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG RGBl Nr 208 aus 1854, zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Durch die Nachlassabsonderung bleibt im Interesse der Nachlassgläubiger auch nach der Einantwortung das Nachlassvermögen vom sonstigen Vermögen der Erben getrennt. Paragraph 812, ABGB will allen Gefahren vorbeugen, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben. Der Begriff der „Vermengung" ist nicht wörtlich zu verstehen. Separation ist auch zulässig, wenn der Nachlass nur aus verbücherten Liegenschaften besteht (RIS-Justiz RS0013073; Welser in Rummel, Komm.z.ABGB I³ Paragraph 812, Rz 1, 2 mwN). Hier besteht der Nachlass im Wesentlichen aus Liegenschaften, über die die Erblasserin bereits mit Schenkung auf den Todesfall verfügt hat und die inzwischen im verbücherten Eigentum des Beschenkten, der nicht zum Kreis der Erben zählt, stehen. Die Gefahr einer „Vermengung" im aufgezeigten Sinn mit dem Vermögen der beiden Töchter der Erblasserin als gesetzliche Erben kann daher nicht (mehr) eintreten: Der in seinem Pflichtteil verkürzte Noterbe, der zugleich - wie die Antragstellerin - Erbe ist, kann zuviel Geleistetes unmittelbar vom auf den Todesfall Beschenkten zurückfordern (9 Ob 98/01d mwN); darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof auch schon die direkte Klage des verkürzten Noterben gegen den auf den Todesfall Beschenkten für zulässig erachtet, wenn dessen Eigentum auf der geschenkten Liegenschaft bereits einverleibt ist (4 Ob 246/99a). Der behauptete Anspruch auf den Schenkungspflichtteil kann daher im streitigen Verfahren gegen den Beschenkten geltend gemacht und dort gemäß den Paragraphen 378, ff EO gesichert werden. Soweit nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dem Nachlassgläubiger ein Separationsanspruch auch betreffend Vermögenswerte, über die der Erblasser durch Vermächtnis oder Schenkung auf den Todesfall verfügt hat, zugebilligt wurde (7 Ob 675/86; 1 Ob 586/92), war der Vermächtnisnehmer oder Beschenkte jeweils zugleich auch Erbe, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat. Im hier vorliegenden Fall besteht aber für eine amtswegige Fürsorge für die Noterbin in dem Sinn, durch eine teilweise vom Gericht überwachte Verwaltung des Nachlassvermögens für die Sicherung des Haftungsfonds für die Nachlassforderung zu sorgen (RIS-Justiz RS0013090), kein Anlass. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts entspricht daher der Rechtslage.

Abgesehen davon setzt die Bewilligung der Nachlassseparation nach ständiger Rechtsprechung die Behauptung konkreter Umstände voraus, die bei vernünftiger Überlegung eine subjektive Besorgnis begründen können, die Forderung werde für den Gläubiger nicht einbringlich sein. Einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es zwar nicht; die Besorgnis muss aber schlüssig behauptet werden (RIS-Justiz RS0013068). Die im Separationsantrag aufgestellte Behauptung, es bestehe die „große Gefahr, dass durch die Vermengung der Verlassenschaft mein Pflichtteilsanspruch gefährdet ist", genügt hiefür nicht, weil die abstrakte Möglichkeit, der Erbe - hier der auf den Todesfall Beschenkte - könnte Verfügungen über die Nachlassgegenstände treffen, in jedem Fall gegeben ist und daher für sich allein noch nicht die Absonderung des Nachlasses rechtfertigt (SZ 56/28; RIS-Justiz RS0013072). Auch im Rechtsmittelverfahren wurden insoweit keine konkreteren Umstände zur Gefährdung der Einbringlichkeit des Pflichtteilsanspruchs aufgestellt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG RGBl Nr. 208 aus 1854, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E79153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00250.05S.1103.000

Im RIS seit

03.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20051103_OGH0002_0060OB00250_05S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013049 Rechtssatz 22.02.1983Zivilrecht
Die in § 812 ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur als Beispiel einer Gefährdung der Erbschaftsgläubiger anzusehen. Daher wird die Vermögensabsonderung auch in Fällen bewilligt, in denen infolge Vermögenslosigkeit d …
RS0013063 Rechtssatz 04.07.1978Zivilrecht
Mit der Nachlassabsonderung soll erreicht werden, dass das vom Vermögen der Erben abgesondert verwaltete Sondervermögen ausschließlich zur Befriedigung der Absonderungsgläubiger dient.
RS0013068 Rechtssatz 11.01.1956Zivilrecht
Für die subjektive Besorgnis genügt es, dass der Gläubiger Befürchtungen für die Einbringlichkeit seiner Forderung hegt. Einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es jedoch nicht. Allerdings müssen jene Umstände vom Gläubiger angegeben werden, welche die su …
RS0013072 Rechtssatz 07.06.1977Zivilrecht
Die abstrakte Möglichkeit, die Testamentserben könnten Verfügungen über den Nachlass treffen, ist in jedem Falle gegeben und kann daher für sich allein noch nicht die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen der Erben rechtfertigen.
RS0013073 Rechtssatz 13.01.1976Zivilrecht
Das Recht auf Absonderung des Nachlasses bezweckt nicht nur, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen, sondern es schlechthin gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben erge …
RS0013076 Rechtssatz 14.09.1955Zivilrecht
Die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist keineswegs der einzige Fall der Gefährdung, dem durch Nachlassseparation begegnet werden kann. Eine Gefährdung tatsächlicher Natur, die darin besteht, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befr …
RS0013078 Rechtssatz 01.08.1952Zivilrecht
Wer die Absonderung des Nachlasses begehrt, muss trotz der Bestimmungen des § 2 Abs 2 Z 5 und 6 AußStrG das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 812 ABGB wenigstens behaupten. Insoweit tritt an die Stelle der Offizialmaxime die Dispositionsmaxime.
RS0013085 Rechtssatz 25.08.1992Zivilrecht
Die Nachlassseparation zugunsten von Noterben kann auch Liegenschaften umfassen, die dem Erben nicht vererbt, sondern auf den Todesfall geschenkt wurden.
RS0013090 Rechtssatz 18.10.1983Zivilrecht
§ 812 ABGB ist ein verbliebener Rest der im früheren Recht vorgesehenen amtswegigen Fürsorge für die Nachlaßgläubiger (so schon 4 Ob 510/83 ua).
RS0013093 Rechtssatz 13.02.1957Zivilrecht
Auch bei einem bloß aus Liegenschaften bestehenden Nachlaß kann die Absonderung stattfinden, weil die vom Gesetz erforderte Vermengung mit dem Vermögen des Erben bei Liegenschaften in dessen Fähigkeit zur freien Verfügung besteht.
RS0112437 Rechtssatz 28.09.1999Zivilrecht
Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Sie sind daher im Regelfall für eine Pflichtteilsklage nicht passiv legitimiert (SZ 69/108). Eine Ausnahme besteht in jenen Fällen, in denen der bedingt erbserklärte Erbe den Reinnachl …