Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Zahlung des
Schenkungspflichtteils sowohl darauf, daß der gemeinsame Vater der
Streitteile dem Beklagten eine Liegenschaft unter Lebenden geschenkt
hat, als auch darauf, daß dem Beklagten eine Liegenschaft auf den
Todesfall geschenkt wurde. Schenkungen unter Lebenden sind gemäß §
785 Abs 1 ABGB auf Verlangen des pflichtteilsberechtigten Kindes dem
Nachlaß hinzuzurechnen. Schenkungen auf den Todesfall sind hingegen -
nach einer auf Ehrenzweig**2 II /2, 565, zurückgehenden Lehrmeinung,
der sich die Rechtsprechung angeschlossen hat (JBl 1981, 593 = NZ
1981, 36; MietSlg 33.188; EvBl 1987/198 = NZ 1988, 42; SZ 69/108 = NZ
1997, 85 = ÖA 1997, 63 mwN), - einem Vermächtnis gleichzuhalten und
die geschenkte Sache ist daher von vornherein Teil des Nachlaßvermögens. Diese Auffassung wird damit begründet, daß die Schenkung auf den Todesfall ihre eigentliche Wirkung erst beim Ableben des Geschenkgebers entfalte und daher doch ein Geschäft von Todes wegen sei. Der Erblasser behalte den geschenkten Gegenstand regelmäßig bis zu seinem Ableben; der Begünstigte erhalte ihn erst danach (Welser, Neue Rechenaufgaben vom Gesetzgeber, NZ 1978, 161; ders in Rummel, ABGB**2 § 956 Rz 1; Schubert in Rummel, ABGB**2 § 956 Rz 1; Koziol/Welser10 II 374, jeweils mwN). Aus der Gleichsetzung der Schenkung auf den Todesfall mit einem Vermächtnis hat die Entscheidung SZ 69/108 = NZ 1997, 85 = ÖA 1997, 63 den Schluß gezogen, daß der Pflichtteils- berechtigte nicht den Beschenkten, sondern den Nachlaß und (nach der Einantwortung) den Erben in Anspruch nehmen müsse. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Nachlaß noch nicht eingeantwortet; die auf den Todesfall geschenkten Liegenschaften waren der Geschenknehmerin noch nicht übertragen worden.die geschenkte Sache ist daher von vornherein Teil des Nachlaßvermögens. Diese Auffassung wird damit begründet, daß die Schenkung auf den Todesfall ihre eigentliche Wirkung erst beim Ableben des Geschenkgebers entfalte und daher doch ein Geschäft von Todes wegen sei. Der Erblasser behalte den geschenkten Gegenstand regelmäßig bis zu seinem Ableben; der Begünstigte erhalte ihn erst danach (Welser, Neue Rechenaufgaben vom Gesetzgeber, NZ 1978, 161; ders in Rummel, ABGB**2 Paragraph 956, Rz 1; Schubert in Rummel, ABGB**2 Paragraph 956, Rz 1; Koziol/Welser10 römisch zwei 374, jeweils mwN). Aus der Gleichsetzung der Schenkung auf den Todesfall mit einem Vermächtnis hat die Entscheidung SZ 69/108 = NZ 1997, 85 = ÖA 1997, 63 den Schluß gezogen, daß der Pflichtteils- berechtigte nicht den Beschenkten, sondern den Nachlaß und (nach der Einantwortung) den Erben in Anspruch nehmen müsse. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Nachlaß noch nicht eingeantwortet; die auf den Todesfall geschenkten Liegenschaften waren der Geschenknehmerin noch nicht übertragen worden.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die ihm auf den Todesfall geschenkte Liegenschaft bereits zu Lebzeiten seines Vaters genutzt. Als auf den Todesfall geschenkter Vermögenswert war die Liegenschaft zwar Teil der Nachlaßaktiva (zur Inventarisierung von auf den Todesfall geschenkten Sachen s SZ 59/9 = NZ 1986, 210); die Mitwirkung des Erben war jedoch weder bei der Erlangung des Besitzes durch den Beklagten noch bei der Einverleibung des Eigentums notwendig. Im Zeitpunkt der Klageeinbringung war das Eigentum des Beklagten an der auf den Todesfall geschenkten Liegenschaft bereits einverleibt; der bedingt erbserklärte Erbe hatte den nach Abzug der Nachlaßschulden verbliebenen Reinnachlaß, einen Betrag von 447.928,21 S, der Klägerin ausgefolgt. In einem solchen Fall ist es sachgerecht, (auch) die direkte Klage des Noterben gegen den Beschenkten zuzulassen, weil dieser es ist, der als Eigentümer der geschenkten Sache die Pflichtteilsforderung zu erfüllen hat. Andernfalls müßte der Pflichtteilsberechtigte zuerst den (bedingt erbserklärten) Erben klagen und danach den Anspruch des Erben gegen den auf den Todesfall Beschenkten pfänden und sich überweisen lassen. Das führte zu einer Verdoppelung der Verfahren mit der daraus folgenden Verteuerung und Verzögerung, der kein Gewinn an Rechtsschutz gegenüberstände. Der - seine passive Klagslegitimation im Rechtsmittelverfahren auch nicht mehr bestreitende - Beklagte ist daher für den gegen ihn erhobenen Anspruch passiv legitimiert.
Er hält diesem Anspruch entgegen, daß es sich bei der Schenkung auf den Todesfall um eine gemischte Schenkung handle und er Aufwendungen auf die ihm geschenkte Liegenschaft getätigt habe. Dagegen wendet die Klägerin ein, daß der Beklagte die Forderungen aus der Wiederaufbauverpflichtung und die Hypothekarforderung im Verlassenschaftsverfahren hätte geltend machen müssen. Sie könnten ihrem Pflichtteilsanspruch nicht entgegengehalten werden. Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Vater der Streitteile diese "Schuld" durch die Schenkungen habe erfüllen wollen. Da dieser bis zu seinem Ableben Eigentümer der auf den Todesfall geschenkten Liegenschaft geblieben sei, habe der Beklagte seine Forderungen nicht gegen den Wert der ihm geschenkten Liegenschaft aufrechnen können. Durch die Schenkung auf den Todesfall werde die Verjährung von Forderungen weder unterbrochen noch gehemmt. Anders wäre es nur, wenn im Schenkungsvertrag ausdrücklich auf derartige Forderungen Bezug genommen worden wäre. Das sei hier nicht der Fall; jedenfalls in rechtlicher Hinsicht sei daher davon auszugehen, daß die Vertragsteile mit dem Schenkungsvertrag nicht auch die Wiederaufbauverpflichtung oder die Hypothek aus 1938 hätten regeln wollen. Die Forderungen des Beklagten seien daher verjährt.
Bei diesen Ausführungen übersieht die Klägerin, daß der Beklagte mit seiner Behauptung, mit der Schenkung auf den Todesfall habe sein Vater zahlreiche Forderungen des Beklagten abgelten wollen, eine im Schenkungsvertrag nicht zum Ausdruck gekommene Parteienabsicht behauptet hat. In einem solchen Fall ist die Urkundenauslegung nicht bloß rechtliche Beurteilung; zur Auslegung des Urkundeninhalts müssen vielmehr auch die über die Absicht der Parteien durchgeführten Beweise herangezogen werden (stRsp ua JBl 1989, 61; s Kodek in Rechberger, ZPO § 498 Rz 2 mwN).Bei diesen Ausführungen übersieht die Klägerin, daß der Beklagte mit seiner Behauptung, mit der Schenkung auf den Todesfall habe sein Vater zahlreiche Forderungen des Beklagten abgelten wollen, eine im Schenkungsvertrag nicht zum Ausdruck gekommene Parteienabsicht behauptet hat. In einem solchen Fall ist die Urkundenauslegung nicht bloß rechtliche Beurteilung; zur Auslegung des Urkundeninhalts müssen vielmehr auch die über die Absicht der Parteien durchgeführten Beweise herangezogen werden (stRsp ua JBl 1989, 61; s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 498, Rz 2 mwN).
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht eine Ergänzung des Verfahrens für notwendig erachtet. Ergibt das fortgesetzte Verfahren, daß durch die Schenkung auf den Todesfall Forderungen des Beklagten abgegolten werden sollten, so liegt tatsächlich eine gemischte Schenkung vor. Für die Beurteilung der Frage, ob eine gemischte Schenkung oder ein entgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, ist auf den Wert der beiderseitigen Leistungen in dem für das Vorliegen der erklärten Schenkungsabsicht maßgebenden Schenkungszeitpunkt abzustellen (SZ 59/6 mwN). Wurden dem Geschenknehmer durch das Geschenk Forderungen abgegolten, so hat er nur jenen Teil tatsächlich geschenkt erhalten, der sich nach Abzug der Forderungen ergibt. Demnach sind dem Wert der geschenkten Liegenschaft im Schenkungszeitpunkt die Forderungen gegenüberzustellen, die nach der Parteienabsicht durch die Schenkung abgegolten werden sollten. Diese Forderungen sind daher, ebenso wie die Liegenschaften, zum Stichtag Schenkungszeitpunkt zu bewerten. Daß die für die Hypothekarforderung vereinbarte Goldklausel gegenstandslos geworden ist und bei der Bewertung daher nicht herangezogen werden kann, hat bereits das Berufungsgericht dargelegt (§ 510 Abs 3 ZPO). Der sich nach Abzug der Forderungen ergebende Wert ist - sollte dem Beklagten der Beweis gelingen, daß durch die Schenkung seine Forderungen abgegolten werden sollte - das Geschenk, das dem Beklagten letztlich zugekommen ist.Das Berufungsgericht hat daher zu Recht eine Ergänzung des Verfahrens für notwendig erachtet. Ergibt das fortgesetzte Verfahren, daß durch die Schenkung auf den Todesfall Forderungen des Beklagten abgegolten werden sollten, so liegt tatsächlich eine gemischte Schenkung vor. Für die Beurteilung der Frage, ob eine gemischte Schenkung oder ein entgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, ist auf den Wert der beiderseitigen Leistungen in dem für das Vorliegen der erklärten Schenkungsabsicht maßgebenden Schenkungszeitpunkt abzustellen (SZ 59/6 mwN). Wurden dem Geschenknehmer durch das Geschenk Forderungen abgegolten, so hat er nur jenen Teil tatsächlich geschenkt erhalten, der sich nach Abzug der Forderungen ergibt. Demnach sind dem Wert der geschenkten Liegenschaft im Schenkungszeitpunkt die Forderungen gegenüberzustellen, die nach der Parteienabsicht durch die Schenkung abgegolten werden sollten. Diese Forderungen sind daher, ebenso wie die Liegenschaften, zum Stichtag Schenkungszeitpunkt zu bewerten. Daß die für die Hypothekarforderung vereinbarte Goldklausel gegenstandslos geworden ist und bei der Bewertung daher nicht herangezogen werden kann, hat bereits das Berufungsgericht dargelegt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der sich nach Abzug der Forderungen ergebende Wert ist - sollte dem Beklagten der Beweis gelingen, daß durch die Schenkung seine Forderungen abgegolten werden sollte - das Geschenk, das dem Beklagten letztlich zugekommen ist.
Für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils im Sinne des § 785 ABGB ist der Wert maßgebend, den das Geschenk im Zeitpunkt des Erbanfalls hatte. Bei der Ermittlung des Werts ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch die Schenkung seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft hätte, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben (SZ 65/39; 3 Ob 66/97m mwN ua). Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers zurückzuführen sind, sind daher weder bei beweglichen noch bei unbeweglichen Sachen zu berücksichtigen. In der Zwischenzeit gezogene Nutzungen haben außer Betracht zu bleiben (EvBl 1986/155; 3 Ob 66/97w).Für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils im Sinne des Paragraph 785, ABGB ist der Wert maßgebend, den das Geschenk im Zeitpunkt des Erbanfalls hatte. Bei der Ermittlung des Werts ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch die Schenkung seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft hätte, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben (SZ 65/39; 3 Ob 66/97m mwN ua). Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers zurückzuführen sind, sind daher weder bei beweglichen noch bei unbeweglichen Sachen zu berücksichtigen. In der Zwischenzeit gezogene Nutzungen haben außer Betracht zu bleiben (EvBl 1986/155; 3 Ob 66/97w).
Diese Grundsätze gelten für die Schenkung unter Lebenden. Bei der Schenkung auf den Todesfall ist die geschenkte Sache Teil der Nachlaßaktiven; es kann daher nicht darauf abgestellt werden, welchen Wert der Nachlaß hätte, wäre die pflichtwidrige Verfügung unterblieben. Die für die Schenkung unter Lebenden geltenden Grundsätze sind aber insofern von Bedeutung, als sie zeigen, daß der Noterbe durch den Schenkungspflichtteil weder besser noch schlechter gestellt werden soll, als er stünde, hätte der Erblasser sein Vermögen nicht durch Schenkungen geschmälert.
Auch bei der Ermittlung des Werts der auf den Todesfall verschenkten Sache müssen daher werterhöhende Aufwendungen unberücksichtigt bleiben, die weder vom Erblasser noch auf seine Rechnung, sondern vom Geschenknehmer in dessen eigenem Interesse gemacht worden sind. Hat der Beklagte derartige Aufwendungen getätigt, so ist der auf sie zurückgehende "Mehrwert" nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Dabei geht es nicht um Forderungen des Beklagten, die allenfalls verjährt wären, sondern um die Ermittlung des Werts der geschenkten Liegenschaften als Berechnungsgrundlage für den Schenkungspflichtteil der Klägerin. In diese Berechnungsgrundlage sind Wertsteigerungen nicht einzubeziehen, die auf Aufwendungen des Beklagten zurückgehen, die dieser als Besitzer und künftiger Eigentümer im eigenen Interesse und nicht im Interesse und auf Rechnung des Geschenkgebers gemacht hat.
Das Berufungsgericht hat das Verfahren zu Recht auch insoweit als ergänzungsbedürftig erachtet. Im fortgesetzten Verfahren wird zu erörtern sein, auf welcher rechtlichen Grundlage der Beklagte die behaupteten Aufwendungen gemacht hat. Diese Klärung ist allerdings nur notwendig, wenn und soweit der Beklagte zu beweisen vermag, daß tatsächlich er es war, der das Grundstück aufschütten ließ.
Das Berufungsgericht hat das Verfahren auch deshalb für ergänzungsbedürftig erachtet, weil es gemeint hat, nicht beurteilen zu können, inwieweit der Geschenkgeber bei Errichtung des Notariatsakts von der Erfüllung einer "sittlichen Pflicht" ausgegangen sei. Der Beklagte hat sich jedoch weder ausdrücklich darauf berufen, sein Vater hätte mit der Schenkung einer sittlichen Pflicht entsprochen, noch hat er Umstände behauptet, die eine solche Annahme rechtfertigten.
Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, wird nur dann angenommen, wenn hierzu eine besondere, aus den konkreten Umständen des Falles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers bestand (NZ 1981, 29; RZ 1983/65; s auch Welser aaO § 785 Rz 15 mwN). Die strengen Anforderungen folgen daraus, daß die in § 785 Abs 3 ABGB angeordnete Nichtberücksichtigung von Schenkungen aus sittlicher Pflicht den Grundsatz der Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten Kinder einschränkt. Eine derartige Einschränkung kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt sein; Hilfeleistungen, wie sie zwischen Eltern und Kindern üblich sind, und finanzielle Benachteiligungen reichen dafür in der Regel nicht aus. Soweit die Schenkung dazu bestimmt war, finanzielle Benachteiligungen abzugelten, führt dies ohnedies dazu, daß sie als gemischte Schenkung gilt und nur der nicht durch die Abgeltung verbrauchte Teil in die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil einzubeziehen ist. Ob dies im vorliegenden Fall Absicht der Parteien war, ist, wie vom Berufungsgericht aufgetragen, durch eine Ergänzung des Verfahrens zu klären. Die Frage aber, ob der Ausnahmetatbestand des § 785 Abs 3 ABGB auch für die als Vermächtnis zu behandelnde Schenkung auf den Todesfall gilt, kann mangels Behauptung eines als Schenkung aus sittlicher Pflicht zu beurteilenden Tatbestands offen bleiben.Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, wird nur dann angenommen, wenn hierzu eine besondere, aus den konkreten Umständen des Falles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers bestand (NZ 1981, 29; RZ 1983/65; s auch Welser aaO Paragraph 785, Rz 15 mwN). Die strengen Anforderungen folgen daraus, daß die in Paragraph 785, Absatz 3, ABGB angeordnete Nichtberücksichtigung von Schenkungen aus sittlicher Pflicht den Grundsatz der Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten Kinder einschränkt. Eine derartige Einschränkung kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt sein; Hilfeleistungen, wie sie zwischen Eltern und Kindern üblich sind, und finanzielle Benachteiligungen reichen dafür in der Regel nicht aus. Soweit die Schenkung dazu bestimmt war, finanzielle Benachteiligungen abzugelten, führt dies ohnedies dazu, daß sie als gemischte Schenkung gilt und nur der nicht durch die Abgeltung verbrauchte Teil in die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil einzubeziehen ist. Ob dies im vorliegenden Fall Absicht der Parteien war, ist, wie vom Berufungsgericht aufgetragen, durch eine Ergänzung des Verfahrens zu klären. Die Frage aber, ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB auch für die als Vermächtnis zu behandelnde Schenkung auf den Todesfall gilt, kann mangels Behauptung eines als Schenkung aus sittlicher Pflicht zu beurteilenden Tatbestands offen bleiben.
Der Rekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.