Rechtssatz RS0112437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112437
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Sie sind daher im Regelfall für eine Pflichtteilsklage nicht passiv legitimiert (SZ 69/108). Eine Ausnahme besteht in jenen Fällen, in denen der bedingt erbserklärte Erbe den Reinnachlaß dem Noterben ausgefolgt hat und der Beschenkte bereits Eigentümer der geschenkten Sache ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 246/99a
Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 246/99a
Veröff: SZ 72/143
- 9 Ob 98/01d
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 9 Ob 98/01d
nur: Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Sie sind daher im Regelfall für eine Pflichtteilsklage nicht passiv legitimiert (SZ 69/108). (T1)
- 6 Ob 250/05s
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 250/05s
Vgl auch
- 2 Ob 148/10v
Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 148/10v
nur: Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. (T2)
Beisatz: Jedenfalls im Verhältnis zu Pflichtteilsberechtigten. (T3)
Veröff: SZ 2011/10
- 9 Ob 83/10m
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 Ob 83/10m
Vgl auch; nur T2
- 2 Ob 189/20p
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 189/20p
vgl; Beisatz: Hier: Direkte Klage des pflichtteilsberechtigten, erbantrittserklärten Erben auf Ergänzung seines Pflichtteils durch Kürzung des Vermächtnisses iSv § 783 ABGB aF gegen den Vermächtnisnehmer, dem das Vermächtnis bereits ausgefolgt wurde, ist bereits vor Einantwortung möglich. (T4)
Anm: Veröff: SZ 2021/33
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112437
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19990928_OGH0002_0040OB00246_99A0000_001