Entscheidungsgründe:
Franz F***** starb am 3. 2. 1998 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Die Beklagte ist seine Witwe, die Klägerin eine Tochter aus einer früheren Ehe. Der Nachlass wurde den Streitteilen sowie Günther F*****, einem Sohn des Erblassers, zu je einem Drittel auf Grund des Gesetzes eingeantwortet. Das Inventar weist Aktiva von insgesamt S 159.471,72 und Passiva von S 417.602,41, zusammen eine Nachlassüberschuldung in Höhe von S 258.130,69 aus. Bereits mit Notariatsakt vom 1. 6. 1981 hatte der Erblasser der Beklagten seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ *****, GB ***** D*****, mit der Maßgabe geschenkt, dass die Erfüllung dieser Schenkung erst nach dem Ableben des Geschenkgebers erfolgen sollte (Schenkung auf den Todesfall); gleichzeitig hatten der Erblasser und die Beklagte einen weiteren Notariatsakt geschlossen, in welchem der Erblasser der Beklagten verschiedene Fahrnisse um S 30.000,-- verkauft sowie weitere Gegenstände schenkungsweise übertragen hatte; diesen Fahrnissen kam im Zeitpunkt des Todes des Erblassers kein relevanter materieller Wert mehr zu. Der Wert der Gesamtliegenschaft betrug im Todeszeitpunkt S 2,8 Mio.
Im Jahre 1990 hatte der Erblasser noch über Sparguthaben in Höhe von S 780.000,--, verteilt auf drei Sparbücher, verfügt. Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, dass sich diese Sparbücher im Zeitpunkt des Todes noch in der Verfügungsmacht des Erblassers befunden hätten oder aber die Beklagte diese Sparbücher an sich gebracht oder darüber verfügt hätte.
Aus dem offenen Grundbuch über die Katastralgemeinde D***** ergibt sich, dass die hier streitgegenständliche Liegenschaftshälfte der beklagten Partei bereits vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz eingeantwortet wurde.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von S 316.978,22 sA. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass bei der Berechnung ihrer erbrechtlichen Ansprüche richtigerweise von einem Aktivnachlass in Höhe von S 1,901.869,31 (rechnerisch richtig S 2,001.869,31) ausgegangen werden müsse. Dabei seien einerseits die Schenkungen des Erblassers an die Beklagte mit S 1,4 Mio für die Liegenschaftshälfte und S 80.000,-- für die geschenkten Fahrnisse in Anschlag zu bringen; weiters habe der Erblasser Sparbücher mit einem Einlagestand von S 780.000,-- besessen, welche sich die Beklagte angeeignet habe. Von diesen Aktiven sei die Nachlassüberschuldung in Höhe von S 258.130,69 in Abzug zu bringen. Der Klägerin stehe daher als "anteilige Erbportion bzw Pflichtteil" (Ergänzung) ein Sechstel des gesamten Aktivnachlasses, somit S 316.978,22 zu. Trotz Zahlungsaufforderung habe die Beklagte nicht geleistet (im Revisionsverfahren stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf Ergänzung des Pflichtteils nicht mehr auf Fahrnisschenkungen oder von der Beklagten übernommene Sparbuchguthaben).
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Hinsichtlich der (im Revisionsverfahren einzig noch strittigen) Anrechnung der auf den Todesfall geschenkten Liegenschaftshälfte bestritt sie jedweden diesbezüglichen Anspruch der Klägerin. Auf Grund des Altersunterschiedes (von ca 30 Jahren) sei es für den Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung vorhersehbar gewesen, dass die Beklagte einmal seine Pflege übernehmen werde. Tatsächlich habe er in den letzten 8 Jahren auch an der Parkinson'schen Krankheit gelitten. Die Schenkung habe daher der Erfüllung einer sittlichen Pflicht entsprochen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Schenkung auf den Todesfall nach nunmehr ständiger Rechtsprechung für die Berechnung des Pflichtteils wie ein Vermächtnis zu behandeln sei. Werde dem Noterben der Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen, müssten sowohl die Erben als auch die Legatare anteilsmäßig zur vollständigen Entrichtung beitragen. Es obliege den Erben, die Kürzung der Legate vorzunehmen und zuviel Geleistetes zurückzuverlangen. Hingegen komme dem Pflichtteilsberechtigten kein direktes Klagerecht gegenüber dem Legatar (hier: dem Schenkungsempfänger) zu. Richtigerweise hätte daher die Klägerin zunächst als gesetzliche Erbin den ihr zustehenden Rückforderungsanspruch dadurch geltend machen müssen, dass sie die geschenkte Liegenschaftshälfte zurückverlangt hätte; einer direkten klageweise Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches stehe aber die mangelnde Passivlegitimation der Beklagten als "Legatarin" entgegen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es die Beklagte für schuldig erkannte, der Klägerin S 190.311,56 sA zu zahlen. Das Mehrbegehren von S 126.666,66 sA wies es (unangefochten) ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Beklagte im vorliegenden Fall sehr wohl legitimiert sei, weil sie einerseits Erbin und andererseits als auf den Todesfall Beschenkte einer Legatarin gleichzuhalten sei, welche für die nicht ausreichend Bedeckung des Pflichtteils der Klägerin mitaufkommen müsse. Die Klägerin habe ihren Anspruch keineswegs nur als Pflichtteilsergänzungsklage, sondern auch als direkte Rückforderungsklage gegenüber der Beklagten deklariert, sie mache daher auch von ihrem Recht Gebrauch, als Erbin die Legatarin direkt in Anspruch zu nehmen. Die Sonderkonstellation, dass sie sowohl Miterbin als auch Pflichtteilsberechtigte sei, nehme der Klägerin nicht das Recht des Durchgriffs auf die Beklagte. Auch mache die Klägerin nicht mehr als die Quote geltend, auf welche sie Anspruch habe, sodass es nicht darauf ankomme, dass ein weiterer Miterbe einen solchen Anspruch für sich nicht verfolge. Das Berufungsgericht verneinte weiter, dass die Schenkung auf den Todesfall in Erfüllung einer sittlichen Pflicht des Erblassers gegenüber der Beklagten erfolgt wäre.
Das Berufungsgericht erachtete eine ordentliche Revision für zulässig, da Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu einer vergleichbaren Konstellation nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Die klagende Partei beantragte, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.