Rechtssatz RS0016518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016518
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
Der Pflichtteilsberechtigte hat seine Forderung an den Nachlass und nach der Einantwortung an den Erben zu richten und kann in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer vorgehen. Er kann aber den Rückforderungsanspruch des Erben pfänden und sich überweisen lassen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 593/93
Entscheidungstext OGH 17.02.1994 2 Ob 593/93
- 4 Ob 2029/96b
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2029/96b
Beisatz: Die Pflichtteilsberechtigten können daher auch den auf den Todesfall Beschenkten nicht direkt klagen. (T1)
Veröff: SZ 69/108
- 9 Ob 98/01d
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 9 Ob 98/01d
Vgl aber; Beisatz: Vom Grundsatz, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch zwar an den Nachlass (bzw gegen die Erben) zu richten hat und in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer (bzw auf den Todesfall Beschenkte) vorgehen kann, besteht eine wesentliche Ausnahme: Ist nämlich der verkürzte Noterbe zugleich auch Erbe, so kann er selbst zuviel Geleistetes unmittelbar vom Vermächtnisnehmer bzw vom auf den Todesfall Beschenkten zurückfordern. (T2)
- 2 Ob 189/20p
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 189/20p
vgl aber; Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Direkte Klage des pflichtteilsberechtigten, erbantrittserklärten Erben auf Ergänzung seines Pflichtteils durch Kürzung des Vermächtnisses iSv § 783 ABGB idF vor ErbRÄG 2015 gegen den Vermächtnisnehmer, dem das Vermächtnis bereits ausgefolgt wurde, ist bereits vor Einantwortung möglich. (T3)
Anm: Veröff: SZ 2021/33
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016518
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19940217_OGH0002_0020OB00593_9300000_001