Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerinnen ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher nicht mit der Frage befaßt hat, ob der Beschenkte auf den Todesfall für die Klage des Pflichtteilsberechtigten passiv legitimiert ist; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerinnen verweisen auf die Entscheidungen GlU 13062 und SZ 44/137. In beiden Entscheidungen werde die Auffassung vertreten, daß Schenkungen auf den Todesfall nicht als Vermächtnis, sondern als Vertrag anzusehen seien, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich der Befugnis, die Schenkung zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten ausgehändigt wurde. Die Schenkungen seien daher nach § 951 ABGB anfechtbar.Die Klägerinnen verweisen auf die Entscheidungen GlU 13062 und SZ 44/137. In beiden Entscheidungen werde die Auffassung vertreten, daß Schenkungen auf den Todesfall nicht als Vermächtnis, sondern als Vertrag anzusehen seien, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich der Befugnis, die Schenkung zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten ausgehändigt wurde. Die Schenkungen seien daher nach Paragraph 951, ABGB anfechtbar.
Nach § 956 ABGB ist eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll, mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig. Nur dann ist sie als Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat, und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten ausgehändigt worden ist.Nach Paragraph 956, ABGB ist eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll, mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig. Nur dann ist sie als Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat, und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten ausgehändigt worden ist.
Die Rechtsnatur der Schenkung auf den Todesfall ist umstritten. Weiß in Klang**2 III 897, 910 unterscheidet zwischen Schenkungen auf den Todesfall, die als Vermächtnis anzusehen sind (kein Verzicht auf den Widerruf) und daher bei der Berechnung des Pflichtteils unberücksichtigt bleiben, und solchen iS des § 956 ABGB, die als Vertrag anzusehen und als schon bei Lebzeiten des Erblassers zustandegekommen zu betrachten sind. Diese Schenkungen haben, vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers an, die Wirkung einer Schenkung unter Lebenden; die unwiderrufliche Schenkung unterliegt demnach der Hinzurechnung (s auch Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3, 300; Binder in Schwimann, ABGB IV/1 § 956 Rz 25; vgl auch Eccher in Schwimann, ABGB III § 785 Rz 5; Zemen, Zur Kürzung der Vermächtnisse nach § 783 ABGB, ÖJZ 1985, 65 [69]; GlU 13.062; SZ 44/137 = EvBl 1972/184; s auch JBl 1982, 44).Die Rechtsnatur der Schenkung auf den Todesfall ist umstritten. Weiß in Klang**2 römisch drei 897, 910 unterscheidet zwischen Schenkungen auf den Todesfall, die als Vermächtnis anzusehen sind (kein Verzicht auf den Widerruf) und daher bei der Berechnung des Pflichtteils unberücksichtigt bleiben, und solchen iS des Paragraph 956, ABGB, die als Vertrag anzusehen und als schon bei Lebzeiten des Erblassers zustandegekommen zu betrachten sind. Diese Schenkungen haben, vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers an, die Wirkung einer Schenkung unter Lebenden; die unwiderrufliche Schenkung unterliegt demnach der Hinzurechnung (s auch Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3, 300; Binder in Schwimann, ABGB IV/1 Paragraph 956, Rz 25; vergleiche auch Eccher in Schwimann, ABGB römisch drei Paragraph 785, Rz 5; Zemen, Zur Kürzung der Vermächtnisse nach Paragraph 783, ABGB, ÖJZ 1985, 65 [69]; GlU 13.062; SZ 44/137 = EvBl 1972/184; s auch JBl 1982, 44).
Nach der gegenteiligen, auf Ehrenzweig**2 II/2, 565, zurückgehenden Auffassung nimmt die Schenkung auf den Todesfall eine Mittelstellung zwischen den Geschäften unter Lebenden und von Todes wegen ein. Sie besteht in einem unter Lebenden abgeschlossenen Schenkungsvertrag, der erst nach dem Tode des Geschenkgebers - aus dessen Nachlaß - erfüllt werden soll (EvBl 1962/285; SZ 59/9 = NZ 1986, 210 [Czermak]; Schubert in Rummel, ABGB**2 § 956 Rz 1). Bei der Berechnung des Pflichtteils ist die Schenkung auf den Todesfall als Vermächtnis zu behandeln und daher vom Nachlaß nicht abzuziehen (Koziol/Welser 10 II 374 mwN; Welser, Neue Rechenaufgaben vom Gesetzgeber, NZ 1978,161 [165f]; ders. in Rummel, ABGB**2 § 785 Rz 9; Schubert aaO; JBl 1981, 593 = NZ 1981, 36; NZ 1988, 42 [Findeis]; s auch Stanzl in Klang**2 IV/1, 632, der die Schenkung auf den Todesfall einerseits § 951 ABGB unterstellt und den Beschenkten auf den Todesfall nicht als Vermächtnisnehmer behandeln will, andererseits aber ausführt, daß die Schenkung auf den Todesfall bei der Berechnung des Pflichtteils nicht abzuziehen sei; aaO 630 heißt es unter Hinweis auf § 785 ABGB, daß die Schenkung auf den Todesfall auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes in Anschlag zu bringen sei).Nach der gegenteiligen, auf Ehrenzweig**2 II/2, 565, zurückgehenden Auffassung nimmt die Schenkung auf den Todesfall eine Mittelstellung zwischen den Geschäften unter Lebenden und von Todes wegen ein. Sie besteht in einem unter Lebenden abgeschlossenen Schenkungsvertrag, der erst nach dem Tode des Geschenkgebers - aus dessen Nachlaß - erfüllt werden soll (EvBl 1962/285; SZ 59/9 = NZ 1986, 210 [Czermak]; Schubert in Rummel, ABGB**2 Paragraph 956, Rz 1). Bei der Berechnung des Pflichtteils ist die Schenkung auf den Todesfall als Vermächtnis zu behandeln und daher vom Nachlaß nicht abzuziehen (Koziol/Welser 10 römisch zwei 374 mwN; Welser, Neue Rechenaufgaben vom Gesetzgeber, NZ 1978,161 [165f]; ders. in Rummel, ABGB**2 Paragraph 785, Rz 9; Schubert aaO; JBl 1981, 593 = NZ 1981, 36; NZ 1988, 42 [Findeis]; s auch Stanzl in Klang**2 IV/1, 632, der die Schenkung auf den Todesfall einerseits Paragraph 951, ABGB unterstellt und den Beschenkten auf den Todesfall nicht als Vermächtnisnehmer behandeln will, andererseits aber ausführt, daß die Schenkung auf den Todesfall bei der Berechnung des Pflichtteils nicht abzuziehen sei; aaO 630 heißt es unter Hinweis auf Paragraph 785, ABGB, daß die Schenkung auf den Todesfall auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes in Anschlag zu bringen sei).
Welser, Neue Rechenaufgaben vom Gesetzgeber, NZ 1978, 161, verweist darauf, daß vor der Änderung des § 785 Abs 1 ABGB durch das BG BGBl 1978/280 Schenkungen "unter Lebenden" auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei der Berechnung des Nachlasses in Anschlag zu bringen waren. Die Änderung wurde damit begründet, daß die fraglichen Worte entbehrlich seien, weil auch eine Schenkung auf den Todesfall eine solche unter Lebenden sei, deren Besonderheit bloß darin liege, daß sie erst mit dem Tod des Schenkenden erfüllt werden solle (JA 916 BlgNR 14. GP 6).Welser, Neue Rechenaufgaben vom Gesetzgeber, NZ 1978, 161, verweist darauf, daß vor der Änderung des Paragraph 785, Absatz eins, ABGB durch das BG BGBl 1978/280 Schenkungen "unter Lebenden" auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei der Berechnung des Nachlasses in Anschlag zu bringen waren. Die Änderung wurde damit begründet, daß die fraglichen Worte entbehrlich seien, weil auch eine Schenkung auf den Todesfall eine solche unter Lebenden sei, deren Besonderheit bloß darin liege, daß sie erst mit dem Tod des Schenkenden erfüllt werden solle (JA 916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 6).
Nach Welser, NZ 1978, 166, führt die Unterstellung der Schenkung auf den Todesfall unter § 785 ABGB nicht bloß zu einer umständlicheren Vorgangsweise; sie ist auch sachlich sehr zweifelhaft: Wenngleich die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall nicht vom Erleben des Anfalles durch den Beschenkten abhängt, entfaltet das Geschäft seine eigentliche Wirkung erst beim Tod des Erblassers. Insofern ist sie - was sie von jeder anderen Schenkung unterscheidet - doch ein Geschäft von Todes wegen. Der Erblasser behält ja das Geschenk bis zu seinem Ableben, erst dann erhält es der Begünstigte. Die vom Justizausschuß übernommene Auffassung hätte äußerst fragwürdige Konsequenzen: Der Erblasser kann durch ein Geschäft, das erst bei seinem Tode voll wirkt, die Pflichtteilsansprüche bezüglich seines ganzen gegenwärtigen (und der Hälfte des zukünftigen) Vermögens völlig vereiteln, wenn er mindestens zwei Jahre vor seinem Tod den Vertrag nach § 956 ABGB mit einer nicht pflichtteilsberechtigten Person schließt. Nach Welser aaO empfiehlt es sich daher, § 785 Abs 1 ABGB teleologisch zu interpretieren und als "Schenkungen des Erblassers" nur solche unter Lebenden zu verstehen; die Schenkung auf den Todesfall aber nicht zu diesen zu zählen, sondern sie nach dem Erbanfall für die Pflichtteilsberechnung wie ein Vermächtnis zu behandeln.Nach Welser, NZ 1978, 166, führt die Unterstellung der Schenkung auf den Todesfall unter Paragraph 785, ABGB nicht bloß zu einer umständlicheren Vorgangsweise; sie ist auch sachlich sehr zweifelhaft: Wenngleich die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall nicht vom Erleben des Anfalles durch den Beschenkten abhängt, entfaltet das Geschäft seine eigentliche Wirkung erst beim Tod des Erblassers. Insofern ist sie - was sie von jeder anderen Schenkung unterscheidet - doch ein Geschäft von Todes wegen. Der Erblasser behält ja das Geschenk bis zu seinem Ableben, erst dann erhält es der Begünstigte. Die vom Justizausschuß übernommene Auffassung hätte äußerst fragwürdige Konsequenzen: Der Erblasser kann durch ein Geschäft, das erst bei seinem Tode voll wirkt, die Pflichtteilsansprüche bezüglich seines ganzen gegenwärtigen (und der Hälfte des zukünftigen) Vermögens völlig vereiteln, wenn er mindestens zwei Jahre vor seinem Tod den Vertrag nach Paragraph 956, ABGB mit einer nicht pflichtteilsberechtigten Person schließt. Nach Welser aaO empfiehlt es sich daher, Paragraph 785, Absatz eins, ABGB teleologisch zu interpretieren und als "Schenkungen des Erblassers" nur solche unter Lebenden zu verstehen; die Schenkung auf den Todesfall aber nicht zu diesen zu zählen, sondern sie nach dem Erbanfall für die Pflichtteilsberechnung wie ein Vermächtnis zu behandeln.
Dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen gefolgt (JBl 1981, 593 = NZ 1981, 36 [Zweijahresfrist des § 785 Abs 2 ABGB gilt nicht]; MietSlg 33.188 [der auf den Todesfall Beschenkte tritt in das Bestandverhältnis ein]; EvBlDieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen gefolgt (JBl 1981, 593 = NZ 1981, 36 [Zweijahresfrist des Paragraph 785, Absatz 2, ABGB gilt nicht]; MietSlg 33.188 [der auf den Todesfall Beschenkte tritt in das Bestandverhältnis ein]; EvBl
1987/198 = NZ 1988, 42 [Zweijahresfrist des § 785 Abs 2 ABGB gilt1987/198 = NZ 1988, 42 [Zweijahresfrist des Paragraph 785, Absatz 2, ABGB gilt
nicht]; s auch SZ 59/9 = NZ 1986, 210 [auf den Todesfall geschenkte
Vermögenswerte sind in das Nachlaßinventar aufzunehmen] [Czermak]). Begründet werden die Entscheidungen mit dem Ziel des Pflichtteilsrechtes, den Pflichtteilsberechtigten an einem bestimmten Teil jenes Vermögens des Erblassers teilhaben zu lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens zur Verfügung gestanden ist. Dem Erblasser sind auch Vermögensstücke zur Verfügung gestanden, die er für den Fall seines Todes einem Dritten geschenkt hat. Es entspricht daher dem Zweck des Pflichtteilsrechtes, wenn man der Berechnung des Pflichtteiles auch zwar auf den Todesfall geschenkte, in Wahrheit aber faktisch dem Erblasser bis zu seinem Tod verbliebene Gegenstände wie Vermächtnisse zu Grunde legt.
Der erkennende Senat schließt sich auch für den vorliegenden Fall dieser Auffassung an. Wird aber der auf den Todesfall Beschenkte wie ein Legatar behandelt, dann ist er für die Pflichtteilsklage nicht passiv legitimiert:
Gemäß § 783 ABGB müssen in allen Fällen, wo einem Noterben der gebührende Erb- oder Pflichtteil gar nicht, oder nicht vollständig ausgemessen worden ist, sowohl die eingesetzten Erben, als auch die Legatare, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismäßig zur vollständigen Entrichtung beitragen. Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten (Welser in Rummel, ABGB**2 § 783 Rz 4).Gemäß Paragraph 783, ABGB müssen in allen Fällen, wo einem Noterben der gebührende Erb- oder Pflichtteil gar nicht, oder nicht vollständig ausgemessen worden ist, sowohl die eingesetzten Erben, als auch die Legatare, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismäßig zur vollständigen Entrichtung beitragen. Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten (Welser in Rummel, ABGB**2 Paragraph 783, Rz 4).
Der Erbe hat die Legate zu kürzen; er hat den Vermächtnisnehmern
weniger auszuzahlen und kann zuviel Geleistetes zurückfordern. Die
Pflichtteilsberechtigten selbst können ihre Ansprüche immer nur gegen
den Nachlaß oder den Erben geltend machen; sie können die
Vermächtnisnehmer in der Regel nicht direkt in Anspruch nehmen
(Welser aaO Rz 5 mwN; Ehrenzweig/Kralik 316f; SZ 45/36 = EvBl
1972/316 = NZ 1973, 186; SZ 63/39 mwN; aA Weiß aaO 896f).
Die Pflichtteilsberechtigten können daher auch den auf den Todesfall Beschenkten nicht direkt klagen. Die geschenkten, dem Beschenkten noch nicht übergebenen Sachen sind Teil des Nachlaßvermögens; sie gehen mit dem Tod des Erblassers nicht ohne Übergabe in das Eigentum des Beschenkten über. Bei Liegenschaften ist zum Eigentumserwerb des Beschenkten die Einverleibung erforderlich; sie kann aufgrund des mit der Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrages und der Sterbeurkunde begehrt werden, ein besonderer Beschluß des Abhandlungsgerichtes ist nicht erforderlich (Schubert aaO § 956 Rz 3). Die geschenkten Sachen sind in das Nachlaßinventar als Aktivum aufzunehmen, als gleichwertiges Passivum ist die Schuld an den Beschenkten auszuweisen (Schubert aaO; Stanzl aaO 632; Grabenwarter, Schenkung auf den Todesfall und Abhandlungspflege, ÖJZ 1988, 558; NZ 1984, 63; SZ 59/9 = NZ 1986, 210 [Czermak]; s auch RZ 1989/46; aA Binder aaO § 956 Rz 25 mwN, wonach die auf den Todesfall formgerecht verschenkten Objekte nicht in den Nachlaß des Zuwenders gehören).Die Pflichtteilsberechtigten können daher auch den auf den Todesfall Beschenkten nicht direkt klagen. Die geschenkten, dem Beschenkten noch nicht übergebenen Sachen sind Teil des Nachlaßvermögens; sie gehen mit dem Tod des Erblassers nicht ohne Übergabe in das Eigentum des Beschenkten über. Bei Liegenschaften ist zum Eigentumserwerb des Beschenkten die Einverleibung erforderlich; sie kann aufgrund des mit der Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrages und der Sterbeurkunde begehrt werden, ein besonderer Beschluß des Abhandlungsgerichtes ist nicht erforderlich (Schubert aaO Paragraph 956, Rz 3). Die geschenkten Sachen sind in das Nachlaßinventar als Aktivum aufzunehmen, als gleichwertiges Passivum ist die Schuld an den Beschenkten auszuweisen (Schubert aaO; Stanzl aaO 632; Grabenwarter, Schenkung auf den Todesfall und Abhandlungspflege, ÖJZ 1988, 558; NZ 1984, 63; SZ 59/9 = NZ 1986, 210 [Czermak]; s auch RZ 1989/46; aA Binder aaO Paragraph 956, Rz 25 mwN, wonach die auf den Todesfall formgerecht verschenkten Objekte nicht in den Nachlaß des Zuwenders gehören).
Soweit der auf den Todesfall Beschenkte auch ohne Mitwirkung der Verlassenschaft (des Erben) Eigentümer werden kann, ist die Verlassenschaft (der Erbe) in der gleichen Position wie gegenüber einem Vermächtnisnehmer, dem zuviel geleistet wurde. Die Verlassenschaft (der Erbe) hat einen Rückforderungsanspruch; die Pflichtteilsberechtigten können den Rückforderungsanspruch pfänden und sich überweisen lassen (Welser aaO § 783 Rz 5; 2 Ob 593/93).Soweit der auf den Todesfall Beschenkte auch ohne Mitwirkung der Verlassenschaft (des Erben) Eigentümer werden kann, ist die Verlassenschaft (der Erbe) in der gleichen Position wie gegenüber einem Vermächtnisnehmer, dem zuviel geleistet wurde. Die Verlassenschaft (der Erbe) hat einen Rückforderungsanspruch; die Pflichtteilsberechtigten können den Rückforderungsanspruch pfänden und sich überweisen lassen (Welser aaO Paragraph 783, Rz 5; 2 Ob 593/93).
Als auf den Todesfall Beschenkte ist die Beklagte demnach für die Pflichtteilsklage nicht passiv legitimiert.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.