Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zutreffend geht die Klägerin von § 783 ABGB aus. Nach dieser Bestimmung haben sowohl die Erben als auch die Vermächtnisnehmer zur vollständigen Entrichtung des Pflichtteiles beizutragen, wenn dem Noterben der ihm gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde. In Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre (Welser in Rummel2 § 783 Rz 3; Eccher in Schwimann § 783 Rz 1; Zemen, ÖJZ 1985, 65 f mwN; aM Kralik, Erbrecht 315 f) hat der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit wiederholt ausgesprochen, daß § 783 ABGB die materielle Beitragspflicht des Legatars regelt und nicht als bloße Verweisung auf die Bestimmungen der §§ 692 f ABGB aufzufassen ist. Daher sind neben den Erben auch die Legatare mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Pflichtteils im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nachlaß belastet, ohne daß es dabei auf die Art der Erbfolge ankäme. Ist die Kürzung der Vermächtnisse aus diesem Grund notwendig, so sind die Erben zur Vornahme der Legatsreduktion berufen. Sie haben demgemäß dem Vermächtnisnehmer entsprechend gekürzte Legate auszufolgen oder, wenn diese - wie hier - bereits ungekürzt ausgefolgt wurden, zu viel Geleistetes zurückzufordern (vgl § 693 ABGB). Der Pflichtteilsberechtigte hat seine Forderung an den Nachlaß und nach der Einantwortung an den Erben zu richten und kann in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer vorgehen (SZ 63/39; NZ 1992, 271; EvBl 1992/184). Der Pflichtteilsberechtigte kann aber den Rückforderungsanspruch des Erben pfänden und sich überweisen lassen (Welser aaO § 693 Rz 5, § 783 Rz 5).Zutreffend geht die Klägerin von Paragraph 783, ABGB aus. Nach dieser Bestimmung haben sowohl die Erben als auch die Vermächtnisnehmer zur vollständigen Entrichtung des Pflichtteiles beizutragen, wenn dem Noterben der ihm gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde. In Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre (Welser in Rummel2 Paragraph 783, Rz 3; Eccher in Schwimann Paragraph 783, Rz 1; Zemen, ÖJZ 1985, 65 f mwN; aM Kralik, Erbrecht 315 f) hat der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit wiederholt ausgesprochen, daß Paragraph 783, ABGB die materielle Beitragspflicht des Legatars regelt und nicht als bloße Verweisung auf die Bestimmungen der Paragraphen 692, f ABGB aufzufassen ist. Daher sind neben den Erben auch die Legatare mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Pflichtteils im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nachlaß belastet, ohne daß es dabei auf die Art der Erbfolge ankäme. Ist die Kürzung der Vermächtnisse aus diesem Grund notwendig, so sind die Erben zur Vornahme der Legatsreduktion berufen. Sie haben demgemäß dem Vermächtnisnehmer entsprechend gekürzte Legate auszufolgen oder, wenn diese - wie hier - bereits ungekürzt ausgefolgt wurden, zu viel Geleistetes zurückzufordern vergleiche Paragraph 693, ABGB). Der Pflichtteilsberechtigte hat seine Forderung an den Nachlaß und nach der Einantwortung an den Erben zu richten und kann in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer vorgehen (SZ 63/39; NZ 1992, 271; EvBl 1992/184). Der Pflichtteilsberechtigte kann aber den Rückforderungsanspruch des Erben pfänden und sich überweisen lassen (Welser aaO Paragraph 693, Rz 5, Paragraph 783, Rz 5).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin diesen exekutiven Schritt gesetzt, nachdem sie gegen die Verlassenschaft mit Pflichtteilsklage einen Exekutionstitel erwirkt hatte. Mit der Überweisung zur Einziehung war sie legitimiert, den Kondiktionsanspruch des Erben auf Legatsreduktion gegen den Beklagten geltend zu machen. Daß sie im Exekutionsantrag als Rechtsgrundlage für diesen, von ihr beschriebenen Anspruch (nur) § 693 ABGB und nicht § 783 ABGB anführte, schadete ihr nicht.Im vorliegenden Fall hat die Klägerin diesen exekutiven Schritt gesetzt, nachdem sie gegen die Verlassenschaft mit Pflichtteilsklage einen Exekutionstitel erwirkt hatte. Mit der Überweisung zur Einziehung war sie legitimiert, den Kondiktionsanspruch des Erben auf Legatsreduktion gegen den Beklagten geltend zu machen. Daß sie im Exekutionsantrag als Rechtsgrundlage für diesen, von ihr beschriebenen Anspruch (nur) Paragraph 693, ABGB und nicht Paragraph 783, ABGB anführte, schadete ihr nicht.
Die Klägerin meint nun, es wäre die Rechtskraft des in ihrem Pflichtteilsstreit mit der Verlassenschaft ergangenen Urteils zu beachten gewesen. Sie erkennt selbst, daß die materielle Rechtskraft nur bei Identität des Anspruchs, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts wirkt (Fasching, LB2 Rz 1513). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der Identität der Parteien: Der nunmehr beklagte Legatar war nicht Partei des Pflichtteilsprozesses.
Gründe für eine Rechtskrafterstreckung bestehen nicht: Die Klägerin ist zwar als Überweisungsgläubigerin Einzelrechtsnachfolger des Erben (Fasching aaO Rz 1526), dem gegenüber das im Pflichtteilsprozeß gegen die Verlassenschaft ergangene Urteil infolge Gesamtrechtsnachfolge wirkte. Dies ändert aber nichts daran, daß der Beklagte hinsichtlich des Pflichtteils der Klägerin nicht der Rechtsnachfolger einer damaligen Prozeßpartei ist.
Auch eine von der Klägerin behauptete gesetzliche Rechtskrafterstreckung liegt nicht vor: Die von ihr genannte Rechtskrafterstreckung bei Urteilen im Zuge einer Forderungsexekution im Rechtsstreit des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner über die überwiesene Forderung für und wider sämtliche Gläubiger, zu deren Gunsten die Forderung gepfändet wurde (§ 310 Abs 2 zweiter Satz EO), und gegen den Verpflichteten (Fasching aaO Rz 1527 mwN) betrifft eine ganz andere Konstellation. Diese Rechtskrafterstreckung hätte Bedeutung für die Wirkung des im vorliegenden Drittschuldnerprozeß zu fällenden Urteils gegen den Erben als Verpflichteten und gegen allfällige weitere Gläubiger, zu deren Gunsten die überwiesene Forderung auf Legatsreduktion gepfändet wäre. Mit dem im zwischen der Klägerin und der Verlassenschaft geführten Pflichtteilsprozeß ergangenen Urteil hat sie nichts zu tun. Auch der Versuch der Klägerin, auf dem Umweg über die Tatbestandswirkung des Urteils den auf die Parteien beschränkten Umfang der materiellen Rechtskraft zu erweitern, ist schon vom Ansatz her verfehlt (Fasching aaO Rz 1565). Schließlich sind auch die umfangreichen allgemeinen Revisionsausführungen zur Rechtsstellung eines Überweisungsgläubigers nicht geeignet, die behauptete gesetzliche Rechtskrafterstreckung, die einer neuerlichen Beurteilung des Pflichtteilsanspruches der Klägerin entgegenstehen soll, zu begründen. Der Beklagte war somit nicht gehalten, die im Pflichtteilsprozeß ermittelte Höhe dieses Ausspruches gegen sich gelten zu lassen.Auch eine von der Klägerin behauptete gesetzliche Rechtskrafterstreckung liegt nicht vor: Die von ihr genannte Rechtskrafterstreckung bei Urteilen im Zuge einer Forderungsexekution im Rechtsstreit des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner über die überwiesene Forderung für und wider sämtliche Gläubiger, zu deren Gunsten die Forderung gepfändet wurde (Paragraph 310, Absatz 2, zweiter Satz EO), und gegen den Verpflichteten (Fasching aaO Rz 1527 mwN) betrifft eine ganz andere Konstellation. Diese Rechtskrafterstreckung hätte Bedeutung für die Wirkung des im vorliegenden Drittschuldnerprozeß zu fällenden Urteils gegen den Erben als Verpflichteten und gegen allfällige weitere Gläubiger, zu deren Gunsten die überwiesene Forderung auf Legatsreduktion gepfändet wäre. Mit dem im zwischen der Klägerin und der Verlassenschaft geführten Pflichtteilsprozeß ergangenen Urteil hat sie nichts zu tun. Auch der Versuch der Klägerin, auf dem Umweg über die Tatbestandswirkung des Urteils den auf die Parteien beschränkten Umfang der materiellen Rechtskraft zu erweitern, ist schon vom Ansatz her verfehlt (Fasching aaO Rz 1565). Schließlich sind auch die umfangreichen allgemeinen Revisionsausführungen zur Rechtsstellung eines Überweisungsgläubigers nicht geeignet, die behauptete gesetzliche Rechtskrafterstreckung, die einer neuerlichen Beurteilung des Pflichtteilsanspruches der Klägerin entgegenstehen soll, zu begründen. Der Beklagte war somit nicht gehalten, die im Pflichtteilsprozeß ermittelte Höhe dieses Ausspruches gegen sich gelten zu lassen.
Was die Bemessung des Beitrags des Beklagten anlangt, so wendet sich die Klägerin nicht grundsätzlich gegen die Berechnungsweise des Berufungsgerichtes, der sie sich in der Revision (wenn auch mit anderen Wertansätzen) selbst bedient. Sie meint aber unter Berufung auf § 794 ABGB, es wären - wenn man davon ausgehe, daß ihr Pflichtteil einer Neuberechnung zuzuführen sei - die im September 1992 (Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz) geltenden Werte heranzuziehen.Was die Bemessung des Beitrags des Beklagten anlangt, so wendet sich die Klägerin nicht grundsätzlich gegen die Berechnungsweise des Berufungsgerichtes, der sie sich in der Revision (wenn auch mit anderen Wertansätzen) selbst bedient. Sie meint aber unter Berufung auf Paragraph 794, ABGB, es wären - wenn man davon ausgehe, daß ihr Pflichtteil einer Neuberechnung zuzuführen sei - die im September 1992 (Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz) geltenden Werte heranzuziehen.
§ 794 ABGB betrifft aber die Bewertung von erbrechtlichen Anrechnungen, auch die Bewertung von bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigenden Schenkungen (Welser aaO § 785 Rz 22; Eccher aaOParagraph 794, ABGB betrifft aber die Bewertung von erbrechtlichen Anrechnungen, auch die Bewertung von bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigenden Schenkungen (Welser aaO Paragraph 785, Rz 22; Eccher aaO
§ 794 Rz 1). Die vor dem Tod des Erblassers dem Beklagten geschenkten Liegenschaften wurden von den Vorinstanzen wertmäßig (Basis 1971) in die Pflichtteilsberechnung ohnehin einbezogen. Die von der Klägerin erwähnte berichtigende Auslegung des § 794 ABGB (vgl Welser aaO § 794 Rz 6; Eccher aaO § 794 Rz 2; SZ 57/7 und 90, 59/6) bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Empfang (der Schenkung) und Erbanfall (beide hier 1971). Eine Aufwertung auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung im Legatsreduktionsprozeß findet in § 794 ABGB keine Rechtsgrundlage.Paragraph 794, Rz 1). Die vor dem Tod des Erblassers dem Beklagten geschenkten Liegenschaften wurden von den Vorinstanzen wertmäßig (Basis 1971) in die Pflichtteilsberechnung ohnehin einbezogen. Die von der Klägerin erwähnte berichtigende Auslegung des Paragraph 794, ABGB vergleiche Welser aaO Paragraph 794, Rz 6; Eccher aaO Paragraph 794, Rz 2; SZ 57/7 und 90, 59/6) bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Empfang (der Schenkung) und Erbanfall (beide hier 1971). Eine Aufwertung auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung im Legatsreduktionsprozeß findet in Paragraph 794, ABGB keine Rechtsgrundlage.
Aber auch hinsichtlich der dem Beklagten als Legat zugekommenen Liegenschaften sind nicht die für September 1992 geltenden Werte heranzuziehen. Während bei in Anschlag zu bringenden Schenkungen Wertveränderungen nach dem Erbanfall überhaupt unerheblich sind, nimmt der Pflichtteilsberechtigte, was die Berechnung des sogenannten Nachlaßpflichtteils betrifft, allerdings gemäß § 786 ABGB an Wertveränderungen bis zur wirklichen Zuteilung - worunter weder der Zeitpunkt der Einantwortung noch der tatsächlichen Ausschüttung, sondern jener der Festsetzung durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung (hier: im Pflichtteilsprozeß zwischen der Klägerin und der Verlassenschaft) zu verstehen ist - teil (Welser aaO § 786 Rz 2, 4, 11; Eccher aaO § 786 Rz 2, 4, 5 mwN). Die Vorinstanzen haben nun bei den aus dem Nachlaß stammenden Legatsliegenschaften die Wertänderungen bis 1979 berücksichtigt. Daß sich bis zum Schluß der Verhandlung im Pflichtteilsprozeß im Jahr 1981 eine weitere Veränderung ergeben hätte, hat die Klägerin nicht behauptet. Auf die Werte im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung im Legatsreduktionsprozeß kommt es hingegen auch für diese Liegenschaften nicht an.Aber auch hinsichtlich der dem Beklagten als Legat zugekommenen Liegenschaften sind nicht die für September 1992 geltenden Werte heranzuziehen. Während bei in Anschlag zu bringenden Schenkungen Wertveränderungen nach dem Erbanfall überhaupt unerheblich sind, nimmt der Pflichtteilsberechtigte, was die Berechnung des sogenannten Nachlaßpflichtteils betrifft, allerdings gemäß Paragraph 786, ABGB an Wertveränderungen bis zur wirklichen Zuteilung - worunter weder der Zeitpunkt der Einantwortung noch der tatsächlichen Ausschüttung, sondern jener der Festsetzung durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung (hier: im Pflichtteilsprozeß zwischen der Klägerin und der Verlassenschaft) zu verstehen ist - teil (Welser aaO Paragraph 786, Rz 2, 4, 11; Eccher aaO Paragraph 786, Rz 2, 4, 5 mwN). Die Vorinstanzen haben nun bei den aus dem Nachlaß stammenden Legatsliegenschaften die Wertänderungen bis 1979 berücksichtigt. Daß sich bis zum Schluß der Verhandlung im Pflichtteilsprozeß im Jahr 1981 eine weitere Veränderung ergeben hätte, hat die Klägerin nicht behauptet. Auf die Werte im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung im Legatsreduktionsprozeß kommt es hingegen auch für diese Liegenschaften nicht an.
Schließlich bringt die Klägerin noch vor, ihr seien gegenüber der Verlassenschaft Zinsen seit 1.Februar 1972 zugesprochen worden; auch in Ansehung dieser Zinsen liege eine gesetzliche Rechtskrafterstreckung vor. Hiezu ist zunächst auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zur Hauptsache zu verweisen. Im übrigen verkennt die Klägerin, daß ihr zwar zur Hereinbringung ua dieser Zinsenforderung die Exekution bewilligt wurde, daß die ihr zur Einziehung überwiesene Forderung auf Legatsreduktion aber nicht gleichzeitig mit der Pflichtteilsforderung fällig wurde. Zum Zeitpunkt der Aufforderungsschreiben des Klagevertreters an den Beklagtenvertreter war die Klägerin zur Geltendmachung des nunmehr eingeklagten Anspruchs noch nicht legitimiert. Erst mit der Überweisung zur Einziehung erhielt sie das Recht zur Fälligstellung (§ 308 Abs 1 EO); zuvor befand sich der Beklagte noch nicht im Verzug. Es ist daher dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß der Zinsenlauf jedenfalls nicht vor der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an den Beklagten beginnen konnte.Schließlich bringt die Klägerin noch vor, ihr seien gegenüber der Verlassenschaft Zinsen seit 1.Februar 1972 zugesprochen worden; auch in Ansehung dieser Zinsen liege eine gesetzliche Rechtskrafterstreckung vor. Hiezu ist zunächst auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zur Hauptsache zu verweisen. Im übrigen verkennt die Klägerin, daß ihr zwar zur Hereinbringung ua dieser Zinsenforderung die Exekution bewilligt wurde, daß die ihr zur Einziehung überwiesene Forderung auf Legatsreduktion aber nicht gleichzeitig mit der Pflichtteilsforderung fällig wurde. Zum Zeitpunkt der Aufforderungsschreiben des Klagevertreters an den Beklagtenvertreter war die Klägerin zur Geltendmachung des nunmehr eingeklagten Anspruchs noch nicht legitimiert. Erst mit der Überweisung zur Einziehung erhielt sie das Recht zur Fälligstellung (Paragraph 308, Absatz eins, EO); zuvor befand sich der Beklagte noch nicht im Verzug. Es ist daher dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß der Zinsenlauf jedenfalls nicht vor der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an den Beklagten beginnen konnte.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.