Rechtssatz RS0012916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012916
Entscheidungsdatum
07.07.2011
Rechtssatz
Hat der Erblasser noch bei Lebzeiten eine Schenkung auf den Todesfall in Form eines Notariatsaktes gemacht, in diesem auf das Recht des Widerrufes verzichtet und hat der Beschenkte die Schenkung auch angenommen, liegt eine Schenkung "unter Lebenden" vor, die nach § 785 Abs 1 ABGB dem Nachlaß des Geschenkgebers bei Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen ist.Hat der Erblasser noch bei Lebzeiten eine Schenkung auf den Todesfall in Form eines Notariatsaktes gemacht, in diesem auf das Recht des Widerrufes verzichtet und hat der Beschenkte die Schenkung auch angenommen, liegt eine Schenkung "unter Lebenden" vor, die nach Paragraph 785, Absatz eins, ABGB dem Nachlaß des Geschenkgebers bei Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 198/71
Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 198/71
Veröff: SZ 44/137 = EvBl 1972/184 S 348
- 7 Ob 615/70
Entscheidungstext OGH 26.06.1980 7 Ob 615/70
Vgl; Veröff: NZ 1981,36 = JBl 1981,593
- 4 Ob 2029/96b
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2029/96b
Vgl aber; Beisatz: Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. (T1) Veröff: SZ 69/108
- 7 Ob 135/99z
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 135/99z
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 37/02p
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 37/02p
Gegenteilig
- 1 Ob 133/02v
Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 133/02v
Vgl aber; Beisatz: Der Umstand, dass die Schenkung unter Lebenden gemacht wurde, besagt keineswegs, dass das geschenkte Gut (im Sinne des § 31 Abs 3 BWG) nicht "von Todes wegen erworben" worden wäre. (T2)
Beisatz: Schenkungen auf den Todesfall im Sinne des zweiten Falls des § 956 ABGB sind "unter Lebenden gemacht". Das auf den Todesfall Geschenkte bleibt bis zum Todeszeitpunkt Vermögen des Geschenkgebers; die Schenkung entfaltet ihre eigentliche Wirkung erst bei dessen Ableben. (T3)
- 5 Ob 245/10f
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 245/10f
Vgl aber; Beisatz: Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht (zum Zweck der Pflichtteilsermittlung zunächst noch) in den Nachlass des Verstorbenen, sondern nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil am Gesamtvermögen in dessen Nachlass. (T4); Veröff: SZ 2011/88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012916
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19710916_OGH0002_0010OB00198_7100000_002