Die außerordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die außerordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
1. Die Passivlegitimation des Beklagten ist gegeben. Wenn der Schenkungsvertrag als Vermächtnis zu behandeln ist, haftet der Beklagte wegen seiner Eigenschaft als eingeantworteter Erbe, der die Legate (hier die an ihn erfolgte Schenkung auf den Todesfall) zu kürzen hat bzw das schon ausgefolgte Legat im Interesse des Pflichtteilsberechtigten zurückzufordern hat (SZ 69/71). Diese Verpflichtung des Erben gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall (9 Ob 98/01d). Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch gegenüber dem Legatar, sondern muss sich an den Erben halten (SZ 69/108 mwN). Wenn der Schenkungsvertrag auf den Todesfall aber eine Schenkung im Sinne des § 785 ABGB sein sollte, haftet der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschenknehmer.1. Die Passivlegitimation des Beklagten ist gegeben. Wenn der Schenkungsvertrag als Vermächtnis zu behandeln ist, haftet der Beklagte wegen seiner Eigenschaft als eingeantworteter Erbe, der die Legate (hier die an ihn erfolgte Schenkung auf den Todesfall) zu kürzen hat bzw das schon ausgefolgte Legat im Interesse des Pflichtteilsberechtigten zurückzufordern hat (SZ 69/71). Diese Verpflichtung des Erben gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall (9 Ob 98/01d). Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch gegenüber dem Legatar, sondern muss sich an den Erben halten (SZ 69/108 mwN). Wenn der Schenkungsvertrag auf den Todesfall aber eine Schenkung im Sinne des Paragraph 785, ABGB sein sollte, haftet der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschenknehmer.
2. Zur Verfristung des Pflichtteilsanspruch nach § 785 Abs 3 ABGB:2. Zur Verfristung des Pflichtteilsanspruch nach Paragraph 785, Absatz 3, ABGB:
Der in Notariatsaktsform geschlossene Schenkungsvertrag vom 15. 3. 1994 ist ein Vertrag im Sinne des § 956 zweiter Satz ABGB. Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, dass auf einen solchen Schenkungsvertrag § 785 ABGB anzuwenden sei, also auch die Bestimmung über die Zweijahresfrist des Abs 3, und beruft sich dazu auf die Entscheidung 1 Ob 198/71 = SZ 44/137. Dort wurde die Auffassung vertreten, dass die Schenkung auf den Todesfall schon mit dem Abschluss des formgerechten Schenkungsvertrages gemacht werde (in diesem Sinne: RS0012910) und dass ab diesem Zeitpunkt die Zweijahresfrist des § 785 Abs 2 ABGB alt (nunmehr § 785 Abs 3 zweiter Satz ABGB) zu laufen beginne. Schenkungen auf den Todesfall im Sinne des zweiten Falls des § 956 ABGB seien als unter Lebenden gemacht und bei der Pflichtteilsberechnung nach § 785 Abs 1 ABGB hineinzurechnen.Der in Notariatsaktsform geschlossene Schenkungsvertrag vom 15. 3. 1994 ist ein Vertrag im Sinne des Paragraph 956, zweiter Satz ABGB. Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, dass auf einen solchen Schenkungsvertrag Paragraph 785, ABGB anzuwenden sei, also auch die Bestimmung über die Zweijahresfrist des Absatz 3,, und beruft sich dazu auf die Entscheidung 1 Ob 198/71 = SZ 44/137. Dort wurde die Auffassung vertreten, dass die Schenkung auf den Todesfall schon mit dem Abschluss des formgerechten Schenkungsvertrages gemacht werde (in diesem Sinne: RS0012910) und dass ab diesem Zeitpunkt die Zweijahresfrist des Paragraph 785, Absatz 2, ABGB alt (nunmehr Paragraph 785, Absatz 3, zweiter Satz ABGB) zu laufen beginne. Schenkungen auf den Todesfall im Sinne des zweiten Falls des Paragraph 956, ABGB seien als unter Lebenden gemacht und bei der Pflichtteilsberechnung nach Paragraph 785, Absatz eins, ABGB hineinzurechnen.
Die Unanfechtbarkeit nach Ablauf von zwei Jahren gilt nur für nicht pflichtteilsberechtigte Geschenknehmer. Der Beklagte war als Enkelkind weder zum Zeitpunkt der Schenkung auf den Todesfall noch zum Todeszeitpunkt pflichtteilsberechtigt, kann sich grundsätzlich also auf die Verfristung des § 785 Abs 3 ABGB berufen (dazu Welser in Rummel ABGB3 Rz 17 zu § 785; JBl 1991, 312; NZ 1989, 42). Der Oberste Gerichtshof hat allerdings die bereits vor der Entscheidung SZ 44/137 vertretene Auffassung über die Anwendbarkeit des § 785 ABGB auf Schenkungen auf den Todesfall (GlU 13.062; EFSlg 11.661; 15.553) schon mit der Entscheidung 7 Ob 615/80 = NZ 1981, 36 = JBl 1981, 593 im Anschluss an Welser (Neue Rechenaufgaben vom Gesetzgeber, NZ 1978, 161 [165 f]) revidiert und qualifiziert in seiner ständigen jüngeren, einheitlichen Judikatur Schenkungsverträge auf den Todesfall (mit den Voraussetzungen des § 956 zweiter Satz ABGB) nicht als Schenkungen im Sinne des § 785 ABGB, weshalb ihr Wert bei der Berechnung des Pflichtteils auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die Schenkungen länger als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden. Dafür spreche die Verfügungsmöglichkeit des Geschenkgebers bis zu seinem Tod und die notwendige teleologische Reduktion des § 785 Abs 1 ABGB. Der Erblasser könnte andernfalls mit Schenkungsverträgen auf den Todesfall Pflichtteilsansprüche bezüglich seines ganzen Vermögens völlig vereiteln. Schenkungen auf den Todesfall seien wie Vermächtnisse zu behandeln (SZ 69/108 mit ausführlicher Darstellung der Lehre und Hinweisen auf die Vorjudikatur; JBl 1981, 593; SZ 59/9 uva). Das auf den Todesfall Geschenkte sei zum Todeszeitpunkt noch Vermögen des Geschenkgebers. Sein Wert sei in das Inventar aufzunehmen (RS0007843, zuletzt 6 Ob 99/99y und 7 Ob 56/00m). Diese oberstgerichtliche Rechtsprechung ist nunmehr völlig einheitlich (SZ 68/201; SZ 70/107; 7 Ob 135/99z ua), die gegenteilige ältere Judikatur überholt. Der Beklagte kann sich auf eine Verfristung nach § 785 Abs 3 ABGB nicht berufen.Die Unanfechtbarkeit nach Ablauf von zwei Jahren gilt nur für nicht pflichtteilsberechtigte Geschenknehmer. Der Beklagte war als Enkelkind weder zum Zeitpunkt der Schenkung auf den Todesfall noch zum Todeszeitpunkt pflichtteilsberechtigt, kann sich grundsätzlich also auf die Verfristung des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB berufen (dazu Welser in Rummel ABGB3 Rz 17 zu Paragraph 785,; JBl 1991, 312; NZ 1989, 42). Der Oberste Gerichtshof hat allerdings die bereits vor der Entscheidung SZ 44/137 vertretene Auffassung über die Anwendbarkeit des Paragraph 785, ABGB auf Schenkungen auf den Todesfall (GlU 13.062; EFSlg 11.661; 15.553) schon mit der Entscheidung 7 Ob 615/80 = NZ 1981, 36 = JBl 1981, 593 im Anschluss an Welser (Neue Rechenaufgaben vom Gesetzgeber, NZ 1978, 161 [165 f]) revidiert und qualifiziert in seiner ständigen jüngeren, einheitlichen Judikatur Schenkungsverträge auf den Todesfall (mit den Voraussetzungen des Paragraph 956, zweiter Satz ABGB) nicht als Schenkungen im Sinne des Paragraph 785, ABGB, weshalb ihr Wert bei der Berechnung des Pflichtteils auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die Schenkungen länger als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden. Dafür spreche die Verfügungsmöglichkeit des Geschenkgebers bis zu seinem Tod und die notwendige teleologische Reduktion des Paragraph 785, Absatz eins, ABGB. Der Erblasser könnte andernfalls mit Schenkungsverträgen auf den Todesfall Pflichtteilsansprüche bezüglich seines ganzen Vermögens völlig vereiteln. Schenkungen auf den Todesfall seien wie Vermächtnisse zu behandeln (SZ 69/108 mit ausführlicher Darstellung der Lehre und Hinweisen auf die Vorjudikatur; JBl 1981, 593; SZ 59/9 uva). Das auf den Todesfall Geschenkte sei zum Todeszeitpunkt noch Vermögen des Geschenkgebers. Sein Wert sei in das Inventar aufzunehmen (RS0007843, zuletzt 6 Ob 99/99y und 7 Ob 56/00m). Diese oberstgerichtliche Rechtsprechung ist nunmehr völlig einheitlich (SZ 68/201; SZ 70/107; 7 Ob 135/99z ua), die gegenteilige ältere Judikatur überholt. Der Beklagte kann sich auf eine Verfristung nach Paragraph 785, Absatz 3, ABGB nicht berufen.
3. Zur Bewertung der den Schwestern des Klägers geschenkten Grundstücke:
Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, dass die ehemals zum Gutsbestand des geschlossenen Hofes gehörigen, seinen Schwestern geschenkten Grundstücke nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach höferechtlichen Grundsätzen zu bewerten seien, dass also ein niedrigerer Übernahmspreis maßgeblich sei. Wohl kann im Pflichtteilsprozess (§ 951 iVm § 785 ABGB) in analoger Anwendung der höferechtlichen oder anerbenrechtlichen Grundsätze anstelle des Verkehrswerts des schon zu Lebzeiten in Vorwegnahme der Erbfolge übergebenen Hofes ein niedrigerer, den Hofübernehmer begünstigender Preis festgesetzt werden (SZ 44/30; SZ 71/112 uva). Voraussetzung hiefür ist aber die hypothetische Qualifikation des übergebenen Gutes als Erbhof (6 Ob 225/99b; 6 Ob 92/01z). Davon kann hier bei den aus dem Erbhof herausgelösten, den Schwestern des Klägers geschenkten Baugrundstücken aber keine Rede sein. Die Beschenkten hatten keinen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Fortführung gesichert werden sollte, geschenkt erhalten. Für die Pflichtteilsberechnung ist von den festgestellten Verkehrswerten auszugehen.Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, dass die ehemals zum Gutsbestand des geschlossenen Hofes gehörigen, seinen Schwestern geschenkten Grundstücke nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach höferechtlichen Grundsätzen zu bewerten seien, dass also ein niedrigerer Übernahmspreis maßgeblich sei. Wohl kann im Pflichtteilsprozess (Paragraph 951, in Verbindung mit Paragraph 785, ABGB) in analoger Anwendung der höferechtlichen oder anerbenrechtlichen Grundsätze anstelle des Verkehrswerts des schon zu Lebzeiten in Vorwegnahme der Erbfolge übergebenen Hofes ein niedrigerer, den Hofübernehmer begünstigender Preis festgesetzt werden (SZ 44/30; SZ 71/112 uva). Voraussetzung hiefür ist aber die hypothetische Qualifikation des übergebenen Gutes als Erbhof (6 Ob 225/99b; 6 Ob 92/01z). Davon kann hier bei den aus dem Erbhof herausgelösten, den Schwestern des Klägers geschenkten Baugrundstücken aber keine Rede sein. Die Beschenkten hatten keinen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Fortführung gesichert werden sollte, geschenkt erhalten. Für die Pflichtteilsberechnung ist von den festgestellten Verkehrswerten auszugehen.
4. Zur Anrechnungspflicht des Klägers wegen eigener Vorempfänge:
Der Revisionswerber strebt eine Berücksichtigung des Umstands an, dass der Kläger den Hof von 1989 bis 1997 ohne Zahlung eines Pachtzinses und auch die Jagdrechte der Erblasserin unentgeltlich nutzen habe können. Die angestrebte Qualifikation einer schlüssigen Schenkung ist vom festgestellten Sachverhalt her nicht gedeckt. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
5. Zur mangelnden Spruchreife wegen möglicher Pflichtteilsansprüche der Schwestern des Klägers:
Der Revisionswerber vermag eine Verkürzung der Pflichtteilsansprüche der Schwestern des Klägers nicht konkret aufzuzeigen. Eine solche ist nach den Feststellungen über die Werte der Vorempfänge und selbst bei Feststellung der noch offenen weiteren Vorempfänge (Bargeldzuwendung von 1 Mio S und Bewertung des lebenslänglichen Wohnrechts der Tante des Beklagten) geradezu ausgeschlossen, haben doch beide Schwestern Grundstücke mit einem Wert von jeweils mehr als 3 Mio S geschenkt erhalten, sodass eine Verkürzung ihrer Pflichtteilsrechte einen fiktiven Nachlass von mehr als 18 Mio S zur Voraussetzung hätte. Dass die Bauplätze nach dem Verkehrswert und nicht nach höferechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten waren, wurde schon ausgeführt.
6. Zur Berücksichtigung des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechts der Schwester des Klägers und Tante des Beklagten bei der Ermittlung des Werts des Hofes „E*****“:
Der Revisionswerber vertritt die grundsätzlich richtige Ansicht, dass das festgestellte Wohnrecht seiner Tante den Wert des übergebenen Hofes mindern muss, wie dies etwa auch bei einem gesetzlichen Vorausvermächtnis der Ehewohnung nach § 758 ABGB der Fall wäre (6 Ob 151/99w). Ob das Wohnrecht bei der Ermittlung des Übernahmswertes nach § 21 Tiroler HöfeG im Verlassenschaftsverfahren ausreichend berücksichtigt wurde, kann im Pflichtteilsprozess nicht releviert und nachgeprüft werden. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes geht über das Verlassenschaftsverfahren hinaus und bindet die Parteien (SZ 55/150). Der Pflichtteilsberechnung ist gemäß § 26 Abs 3 Tiroler HöfeG der Übernahmswert des Hofes zu Grunde zu legen. Ein vor der Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes eingeleiteter Pflichtteilsprozess wäre zu unterbrechen gewesen (SZ 40/98). Die Schenkung auf den Todesfall ist der Bestimmung des Hofübernehmers durch letztwillige Verfügung des Alleineigentümers des geschlossenen Hofes im Sinne des § 26 Abs 2 Z 1 Tiroler HöfeG gleichzuhalten. Der bestimmte Übernehmer muss zum Kreis der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen gehören. Das trifft auf den Beklagten als Enkel der Geschenkgeberin zu. Es kommt nicht auf die konkrete Berufung als gesetzlicher Erbe (der Enkel wäre wegen des Vorhandenseins von Kindern der Erblasserin nicht nach dem Gesetz zum Erben berufen gewesen), sondern auf den Kreis der nach dem ABGB als gesetzliche Erben abstrakt angeführten Personen an, zu denen alle Deszendenten gehören (NZ 1980, 158). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit dem höferechtlichen Grundsatz, dass der Hof von einem Familienmitglied erhalten und fortgeführt werden soll.Der Revisionswerber vertritt die grundsätzlich richtige Ansicht, dass das festgestellte Wohnrecht seiner Tante den Wert des übergebenen Hofes mindern muss, wie dies etwa auch bei einem gesetzlichen Vorausvermächtnis der Ehewohnung nach Paragraph 758, ABGB der Fall wäre (6 Ob 151/99w). Ob das Wohnrecht bei der Ermittlung des Übernahmswertes nach Paragraph 21, Tiroler HöfeG im Verlassenschaftsverfahren ausreichend berücksichtigt wurde, kann im Pflichtteilsprozess nicht releviert und nachgeprüft werden. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes geht über das Verlassenschaftsverfahren hinaus und bindet die Parteien (SZ 55/150). Der Pflichtteilsberechnung ist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Tiroler HöfeG der Übernahmswert des Hofes zu Grunde zu legen. Ein vor der Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes eingeleiteter Pflichtteilsprozess wäre zu unterbrechen gewesen (SZ 40/98). Die Schenkung auf den Todesfall ist der Bestimmung des Hofübernehmers durch letztwillige Verfügung des Alleineigentümers des geschlossenen Hofes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Tiroler HöfeG gleichzuhalten. Der bestimmte Übernehmer muss zum Kreis der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen gehören. Das trifft auf den Beklagten als Enkel der Geschenkgeberin zu. Es kommt nicht auf die konkrete Berufung als gesetzlicher Erbe (der Enkel wäre wegen des Vorhandenseins von Kindern der Erblasserin nicht nach dem Gesetz zum Erben berufen gewesen), sondern auf den Kreis der nach dem ABGB als gesetzliche Erben abstrakt angeführten Personen an, zu denen alle Deszendenten gehören (NZ 1980, 158). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit dem höferechtlichen Grundsatz, dass der Hof von einem Familienmitglied erhalten und fortgeführt werden soll.