Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Ein Übergabsvertrag ist ein typengemischter Vertrag (siehe Rummel in Rummel2 Rz 12 zu § 881 ABGB), der als Vertrag sui generis anzusehen ist (Krejci in Rummel2 Rz 43 zu §§ 1284 bis 1286 mwN). Wenngleich ein Übergabsvertrag auch Elemente des Schenkungsvertrages enthalten kann, ist der Rechtsgrund eines derartigen Vertrages doch ein anderer als der einer reinen Schenkung auf den Todesfall (2 Ob 581/94). Übergabsverträge auf den Todesfall sind im Gesetz nicht besonders geregelt (1 Ob 2342/96k). Sie sind auch zwischen anderen Personen als Ehegatten zulässig (SZ 27/105; RIS-Justiz RS0024205; Schubert in Rummel2 Rz 5 zu § 956 ABGB), jedoch unterwirft das österreichische Recht mit der Bestimmung des § 956 ABGB nur unentgeltliche Verfügungen auf den Todesfall besonderen Beschränkungen (SZ 23/182; EvBl 1997/47 = RZ 1997/51; RIS-Justiz RS0019174), nicht indessen entgeltliche Rechtsgeschäfte (RIS-Justiz RS0019095), wie es etwa der Übergabsvertrag auf den Todesfall sein kann (SZ 59/174; vgl Schubert aaO Rz 4 f zu § 956 ABGB). Ob der hier verfahrensgegenständliche Vertrag inhaltlich eine Schenkung auf den Todesfall - der zu deren Wirksamkeit nach § 956 zweiter Satz ABGB erforderliche ausdrückliche Widerrufsverzicht der Geschenk- bzw Übergeberin (JBl 1991, 244; SZ 57/118; SZ 57/91 ua) liegt hier ebenso vor, wie die erforderliche Notariatsaktsform (Schubert aaO Rz 6 zu § 956 ABGB mwN) -, eine gemischte Schenkung auf den Todesfall oder in der Tat ein Übergabsvertrag auf den Todesfall war, muss nicht näher erörtert werden, da sich für die vorliegende Rechtssache daraus keine unterschiedlichen Konsequenzen ergeben.Ein Übergabsvertrag ist ein typengemischter Vertrag (siehe Rummel in Rummel2 Rz 12 zu Paragraph 881, ABGB), der als Vertrag sui generis anzusehen ist (Krejci in Rummel2 Rz 43 zu Paragraphen 1284 bis 1286 mwN). Wenngleich ein Übergabsvertrag auch Elemente des Schenkungsvertrages enthalten kann, ist der Rechtsgrund eines derartigen Vertrages doch ein anderer als der einer reinen Schenkung auf den Todesfall (2 Ob 581/94). Übergabsverträge auf den Todesfall sind im Gesetz nicht besonders geregelt (1 Ob 2342/96k). Sie sind auch zwischen anderen Personen als Ehegatten zulässig (SZ 27/105; RIS-Justiz RS0024205; Schubert in Rummel2 Rz 5 zu Paragraph 956, ABGB), jedoch unterwirft das österreichische Recht mit der Bestimmung des Paragraph 956, ABGB nur unentgeltliche Verfügungen auf den Todesfall besonderen Beschränkungen (SZ 23/182; EvBl 1997/47 = RZ 1997/51; RIS-Justiz RS0019174), nicht indessen entgeltliche Rechtsgeschäfte (RIS-Justiz RS0019095), wie es etwa der Übergabsvertrag auf den Todesfall sein kann (SZ 59/174; vergleiche Schubert aaO Rz 4 f zu Paragraph 956, ABGB). Ob der hier verfahrensgegenständliche Vertrag inhaltlich eine Schenkung auf den Todesfall - der zu deren Wirksamkeit nach Paragraph 956, zweiter Satz ABGB erforderliche ausdrückliche Widerrufsverzicht der Geschenk- bzw Übergeberin (JBl 1991, 244; SZ 57/118; SZ 57/91 ua) liegt hier ebenso vor, wie die erforderliche Notariatsaktsform (Schubert aaO Rz 6 zu Paragraph 956, ABGB mwN) -, eine gemischte Schenkung auf den Todesfall oder in der Tat ein Übergabsvertrag auf den Todesfall war, muss nicht näher erörtert werden, da sich für die vorliegende Rechtssache daraus keine unterschiedlichen Konsequenzen ergeben.
Die (erst durch die BAO-Novelle 1980 "wiederbelebte") Vormerkung des Eigentumsrechtes führt je nach nachträglicher Rechtfertigung oder nicht zu einem bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust. Mit der Vormerkung kann sich der Antragsteller den Rang wahren und verhindern, dass zwischenzeitlich Dritte Rechte an seiner Liegenschaft erwerben. Die erbserklärte Erbin Silvia K***** hat eine Vormerkung mangels Vorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 35 GBG iVm § 160 BAO begehrt. Nach § 35 GBG ist die Vormerkung zulässig, wenn die beigebrachte Urkunde zwar die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26 und 27 GBG) zur grundbücherlichen Eintragung, nicht jedoch die besonderen Erfordernisse der §§ 31 bis 34 GBG aufweist.Die (erst durch die BAO-Novelle 1980 "wiederbelebte") Vormerkung des Eigentumsrechtes führt je nach nachträglicher Rechtfertigung oder nicht zu einem bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust. Mit der Vormerkung kann sich der Antragsteller den Rang wahren und verhindern, dass zwischenzeitlich Dritte Rechte an seiner Liegenschaft erwerben. Die erbserklärte Erbin Silvia K***** hat eine Vormerkung mangels Vorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 35, GBG in Verbindung mit Paragraph 160, BAO begehrt. Nach Paragraph 35, GBG ist die Vormerkung zulässig, wenn die beigebrachte Urkunde zwar die allgemeinen Erfordernisse (Paragraphen 26 und 27 GBG) zur grundbücherlichen Eintragung, nicht jedoch die besonderen Erfordernisse der Paragraphen 31 bis 34 GBG aufweist.
Die Einantwortungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 Abs 1 lit d GBG und die Verbücherungsanordnung des Abhandlungsgerichtes stellt einen Grundbuchsbeschluss dar (GlU 15.939; EvBl 1959/202; 7 Ob 682/89 = NZ 1990/173; Bittner-Lehner, Komm GBR 1.6.1.2, 2). Dennoch ist gemäß § 177 AußStrG die Eintragung auf Grund der Einantwortungsurkunde zur Übertragung des Eigentumsrechtes der zum Nachlass gehörenden Liegenschaften und der auf unbeweglichen Gütern haftenden Forderungen von Erben beim Abhandlungsgericht zu beantragen. Der Grund dieser Bestimmung ist darin zu sehen, dass allein das Abhandlungsgericht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Liegenschaft der Abhandlung unterzogen wurde, ob der antragstellende Erbe zur bücherlichen Eintragung berechtigt ist, ob ihm die Liegenschaft im Verfahren zugewiesen wurde und ob die Einantwortungsurkunde rechtskräftig geworden ist (Bartsch GBG7, 27; vgl 5 Ob 105//93 ua).Die Einantwortungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG und die Verbücherungsanordnung des Abhandlungsgerichtes stellt einen Grundbuchsbeschluss dar (GlU 15.939; EvBl 1959/202; 7 Ob 682/89 = NZ 1990/173; Bittner-Lehner, Komm GBR 1.6.1.2, 2). Dennoch ist gemäß Paragraph 177, AußStrG die Eintragung auf Grund der Einantwortungsurkunde zur Übertragung des Eigentumsrechtes der zum Nachlass gehörenden Liegenschaften und der auf unbeweglichen Gütern haftenden Forderungen von Erben beim Abhandlungsgericht zu beantragen. Der Grund dieser Bestimmung ist darin zu sehen, dass allein das Abhandlungsgericht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Liegenschaft der Abhandlung unterzogen wurde, ob der antragstellende Erbe zur bücherlichen Eintragung berechtigt ist, ob ihm die Liegenschaft im Verfahren zugewiesen wurde und ob die Einantwortungsurkunde rechtskräftig geworden ist (Bartsch GBG7, 27; vergleiche 5 Ob 105//93 ua).
Mangels einer § 177 AußStrG vergleichbaren entsprechenden Anordnung erscheint das Abhandlungsgericht hingegen zur - zweifellos ja ebenfalls einen Grundbuchsbeschluss darstellenden - Bewilligung einer Vormerkung des Eigentumsrechtes des Erben grundsätzlich nicht befugt. Der Auffassung des Rekursgerichtes, das Verlassenschaftsgericht könne Eintragungen ins Grundbuch niemals vor Rechtskraft der Einantwortung bewilligen, ist zwar im Hinblick auf die in den §§ 158 ff AußStrG vorgesehenen, amtswegig vorzunehmenden (7 Ob 115/99h mwN) vor Einantwortung durchzuführenden (vgl NZ 1974, 47; Welser in Rummel2 Rz 6 zu § 817 ABGB EFSlg 55.816 ua) Sicherstellungen betreffend Minderjährige und Pflegebefohlene etwa auch durch grundbücherliche Anmerkung des Substitutionsbandes (vgl 4 Ob 589/87 = NZ 1988, 198) nur mit dieser Einschränkung beizutreten. Die Bewilligung einer Vormerkung zu Gunsten des noch nicht rechtskräftig eingeantworteten Erben ist aber aus den zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes mangels einer entsprechenden, dem § 177 AußStrG vergleichbaren gesetzlichen Anordnung dem Abhandlungsgericht verwehrt. Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.Mangels einer Paragraph 177, AußStrG vergleichbaren entsprechenden Anordnung erscheint das Abhandlungsgericht hingegen zur - zweifellos ja ebenfalls einen Grundbuchsbeschluss darstellenden - Bewilligung einer Vormerkung des Eigentumsrechtes des Erben grundsätzlich nicht befugt. Der Auffassung des Rekursgerichtes, das Verlassenschaftsgericht könne Eintragungen ins Grundbuch niemals vor Rechtskraft der Einantwortung bewilligen, ist zwar im Hinblick auf die in den Paragraphen 158, ff AußStrG vorgesehenen, amtswegig vorzunehmenden (7 Ob 115/99h mwN) vor Einantwortung durchzuführenden vergleiche NZ 1974, 47; Welser in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 817, ABGB EFSlg 55.816 ua) Sicherstellungen betreffend Minderjährige und Pflegebefohlene etwa auch durch grundbücherliche Anmerkung des Substitutionsbandes vergleiche 4 Ob 589/87 = NZ 1988, 198) nur mit dieser Einschränkung beizutreten. Die Bewilligung einer Vormerkung zu Gunsten des noch nicht rechtskräftig eingeantworteten Erben ist aber aus den zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes mangels einer entsprechenden, dem Paragraph 177, AußStrG vergleichbaren gesetzlichen Anordnung dem Abhandlungsgericht verwehrt. Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.
Da die Verbücherungsanordnung des Abhandlungsgerichtes, wie bereits erwähnt, einen Grundbuchsbeschluss darstellt, ist § 95 Abs 3 GBG zu beachten. Es muss daher auch auf die weitere Begründung des Rekursgerichtes eingegangen werden, wonach die beantragte Vormerkung auch schon deshalb scheitern müsse, weil die gegenständlichen Liegenschaften gar nicht in die Verlassenschaften gehörten.Da die Verbücherungsanordnung des Abhandlungsgerichtes, wie bereits erwähnt, einen Grundbuchsbeschluss darstellt, ist Paragraph 95, Absatz 3, GBG zu beachten. Es muss daher auch auf die weitere Begründung des Rekursgerichtes eingegangen werden, wonach die beantragte Vormerkung auch schon deshalb scheitern müsse, weil die gegenständlichen Liegenschaften gar nicht in die Verlassenschaften gehörten.
Dem kann nicht beigepflichtet werden: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung fallen Liegenschaften, an denen der Erblasser zum Todeszeitpunkt - wie hier - noch Besitz hatte, in die Abhandlung (1 Ob 586/92 = EFSlg 70.467 uva, zuletzt etwa 6 Ob 99/99y; vgl auch Welser in Rummel2 Rz 3 zu § 547 ABGB). Das Nachlassinventar ist auf den Besitz des Erblassers am Todestag und nicht auf sein Eigentumsrecht abzustellen, das im Streitfalle nur im Prozessweg entschieden werden kann (EvBl 1960/108 mwN). Der auf den Todesfall Beschenkte bzw der Übernehmer auf den Todesfall ist Gläubiger des Nachlasses (SZ 59/9 mwN). Daraus wird abgeleitet, dass die auf den Todesfall geschenkte (bzw übergebene) Sache, die sich bis zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Erblassers befunden hat, in das Nachlassinventar als Aktivum (§ 97 AußStrG) aufzunehmen und als Schuld an den Beschenkten bzw Übernehmer im Inventar als gleichwertiges Passivum auszuweisen ist (SZ 59/9 mwN). Dies ist im vorliegenden Fall ja auch geschehen. Nur wenn dem Bedachten die auf den Todesfall geschenkte Liegenschaft vom Erblasser schon vor seinem Ableben übergeben worden ist, wird eine derartige geschenkte bzw übergebene Sache nicht Bestandteil des Nachlasses des Schenkers bzw Übergebers (EvBl 1962/285).Dem kann nicht beigepflichtet werden: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung fallen Liegenschaften, an denen der Erblasser zum Todeszeitpunkt - wie hier - noch Besitz hatte, in die Abhandlung (1 Ob 586/92 = EFSlg 70.467 uva, zuletzt etwa 6 Ob 99/99y; vergleiche auch Welser in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 547, ABGB). Das Nachlassinventar ist auf den Besitz des Erblassers am Todestag und nicht auf sein Eigentumsrecht abzustellen, das im Streitfalle nur im Prozessweg entschieden werden kann (EvBl 1960/108 mwN). Der auf den Todesfall Beschenkte bzw der Übernehmer auf den Todesfall ist Gläubiger des Nachlasses (SZ 59/9 mwN). Daraus wird abgeleitet, dass die auf den Todesfall geschenkte (bzw übergebene) Sache, die sich bis zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Erblassers befunden hat, in das Nachlassinventar als Aktivum (Paragraph 97, AußStrG) aufzunehmen und als Schuld an den Beschenkten bzw Übernehmer im Inventar als gleichwertiges Passivum auszuweisen ist (SZ 59/9 mwN). Dies ist im vorliegenden Fall ja auch geschehen. Nur wenn dem Bedachten die auf den Todesfall geschenkte Liegenschaft vom Erblasser schon vor seinem Ableben übergeben worden ist, wird eine derartige geschenkte bzw übergebene Sache nicht Bestandteil des Nachlasses des Schenkers bzw Übergebers (EvBl 1962/285).
Der Umstand, dass die gegenständlichen Liegenschaften also zu Recht in die Abhandlung einbezogen wurden, ändert aber nichts daran, dass eine Verbücherungsanordnung zu Gunsten des Erben gemäß § 177 AußStrG durch das Verlassenschaftsgericht (und nur durch dieses) erst nach Rechtskraft der Einantwortung erfolgen kann, die hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (EFSlg 32.493 uva) jedenfalls nicht gegeben war. Eine Vormerkung des Eigentumsrechtes des Erben an erblasserischen Liegenschaften ist dem Verlassenschaftsgericht mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung vor Rechtskraft der Einantwortung verwehrt (nach Rechtskraft kann ohnehin nach § 177 AußStrG vorgegangen werden). Der die Vormerkung durch das Erstgericht ersatzlos aufhebende Beschluss des Rekursgerichtes war daher zu bestätigen.Der Umstand, dass die gegenständlichen Liegenschaften also zu Recht in die Abhandlung einbezogen wurden, ändert aber nichts daran, dass eine Verbücherungsanordnung zu Gunsten des Erben gemäß Paragraph 177, AußStrG durch das Verlassenschaftsgericht (und nur durch dieses) erst nach Rechtskraft der Einantwortung erfolgen kann, die hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (EFSlg 32.493 uva) jedenfalls nicht gegeben war. Eine Vormerkung des Eigentumsrechtes des Erben an erblasserischen Liegenschaften ist dem Verlassenschaftsgericht mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung vor Rechtskraft der Einantwortung verwehrt (nach Rechtskraft kann ohnehin nach Paragraph 177, AußStrG vorgegangen werden). Der die Vormerkung durch das Erstgericht ersatzlos aufhebende Beschluss des Rekursgerichtes war daher zu bestätigen.
Die Frage der Rechtfertigung der zu Gunsten der Rechtsnachfolgerin des Übernehmers Franz H***** vorgenommenen Vormerkung des Eigentumsrechtes an den gegenständlichen Liegenschaften wird in dem beim Bezirksgericht Herzogenburg zur GZ 7 C 1106/98f anhängigen Verfahren geklärt werden.
Abgesehen von der Erfolglosigkeit des Revisionsrekurses ist ein Kostenersatz im vorliegenden Außerstreitverfahren im Gesetz nicht vorgesehen; die Rechtsmittelwerberin hat somit jedenfalls keinen Kostenersatzanspruch.