Rechtssatz RS0007908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007908
Geschäftszahl
3Ob6/60; 5Ob54/69; 5Ob63/71; 5Ob138/74; 7Ob56/00m; 7Ob76/03g; 7Ob56/07x; 5Ob128/11a; 5Ob126/24a
Entscheidungsdatum
14.11.2024
Rechtssatz
Die Aufzählung der in den Nachlaß gehörigen Liegenschaften in der Einantwortungsurkunde mit dem Vermerk der Zulässigkeit der Eigentumseinverleibung bedeutet nur, daß diese Liegenschaften in das Abhandlungsverfahren einbezogen wurden, weil sie am Todestag in Besitz des Erblassers waren. Ob den Erfordernissen der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erben nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften, insbes nach dem Buchstand (§§ 94 Abs 1 Z 1, Abs 2, §§ 21 bzw 22 GBG) entsprochen ist, hat der Verlassenschaftsrichter als Grundbuchsrichter ohne Bindung durch den Inhalt der Einantwortungsurkunde zu prüfen.Die Aufzählung der in den Nachlaß gehörigen Liegenschaften in der Einantwortungsurkunde mit dem Vermerk der Zulässigkeit der Eigentumseinverleibung bedeutet nur, daß diese Liegenschaften in das Abhandlungsverfahren einbezogen wurden, weil sie am Todestag in Besitz des Erblassers waren. Ob den Erfordernissen der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erben nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften, insbes nach dem Buchstand (Paragraphen 94, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, Paragraphen 21, bzw 22 GBG) entsprochen ist, hat der Verlassenschaftsrichter als Grundbuchsrichter ohne Bindung durch den Inhalt der Einantwortungsurkunde zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 6/60
Entscheidungstext OGH 20.01.1960 3 Ob 6/60
Veröff: EvBl 1960/108 S 189
- 5 Ob 54/69
Entscheidungstext OGH 23.04.1969 5 Ob 54/69
- 5 Ob 63/71
Entscheidungstext OGH 07.04.1971 5 Ob 63/71
- 5 Ob 138/74
Entscheidungstext OGH 10.07.1974 5 Ob 138/74
- 7 Ob 56/00m
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 7 Ob 56/00m
Vgl auch; nur: Die Aufzählung der in den Nachlaß gehörigen Liegenschaften in der Einantwortungsurkunde mit dem Vermerk der Zulässigkeit der Eigentumseinverleibung bedeutet nur, daß diese Liegenschaften in das Abhandlungsverfahren einbezogen wurden, weil sie am Todestag in Besitz des Erblassers waren. (T1)
- 7 Ob 76/03g
Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 76/03g
Vgl auch; Beisatz: Einer - in der Gerichtspraxis üblichen - Verbücherungsklausel kommt für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. Vielmehr ist bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde allein der Grundbuchsstand maßgebend. (T2)
- 7 Ob 56/07x
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 56/07x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die in einer Einantwortungsurkunde aufgenommene bloße Ankündigung künftig anzuordnender bücherlicher Eintragungen allein kann noch nicht in die Rechte von am Abhandlungsverfahren nicht beteiligten Personen eingreifen. Wer sich gegen die künftig ergehenden Beschlüsse über die bücherlichen Eintragungen beschwert erachtet und daher ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im Abhandlungsverfahren selbst nicht von Bedeutung. So lange also die Verbücherung selbst (noch) nicht angeordnet ist, steht einer solchen Person ein Rekursrecht nicht zu. (T3); Beisatz: Hier: Vorkaufsberechtigter. (T4)
- 5 Ob 128/11a
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 128/11a
Vgl auch; Beisatz: Allein die Aufnahme der Liegenschaft in die Einantwortungsurkunde (den Einantwortungsbeschluss) bewirkt nicht die Rechtsnachfolge, wenn der Erblasser nicht tatsächlich bücherlicher Eigentümer war. (T5); Beisatz: Hier: Namensgleichheit von Erblasser und Drittem bei fehlender Angabe des Geburtsdatums im Grundbuch. (T6)
- 5 Ob 126/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 126/24a
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007908
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19600120_OGH0002_0030OB00006_6000000_001