Hiezu ist vorweg klarzustellen, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im vorliegenden Fall funktionell als zweite Instanz tätig wurde und mit seinem nunmehr bekämpften Zurückweisungsbeschluss auch als Rechtsmittelgericht (wie bereits dem Kopf seiner Entscheidung entnommen werden kann) entschieden hat, sodass es sich hiebei um einen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichtes" und beim hiegegen nunmehr erhobenen Rechtsmittel um einen Revisionsrekurs iSd §§ 62 ff AußStrG nF und nicht um einen Rekurs iSd §§ 45 ff leg cit handelt. Da das gemäß § 203 Abs 7 AußStrG BGBl I 2003/111 hier anzuwendende Rechtsmittelrecht des neuen AußStrG nicht zwischen Beschlüssen über die Sache bzw in der Sache und auch nicht nach der Art der Erledigung (bestätigend, abändernd, zurückweisend oder aufhebend) unterscheidet, unterliegt jegliches Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung zweiter Instanz dem Regime des § 62 AußStrG nF; da eine dem § 519 Abs 1 ZPO vergleichbare Bestimmung nicht existiert, sind auch Beschlüsse, die - wie hier - einen Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (Fucik/Kloiber, AußStrG Rz 2 zu § 62), also abhängig vom Vorliegen einer darin näher definierten Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Eine solche wird jedoch im vorliegenden Rechtsmittel nicht releviert. Dies aus folgenden Überlegungen:Hiezu ist vorweg klarzustellen, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im vorliegenden Fall funktionell als zweite Instanz tätig wurde und mit seinem nunmehr bekämpften Zurückweisungsbeschluss auch als Rechtsmittelgericht (wie bereits dem Kopf seiner Entscheidung entnommen werden kann) entschieden hat, sodass es sich hiebei um einen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichtes" und beim hiegegen nunmehr erhobenen Rechtsmittel um einen Revisionsrekurs iSd Paragraphen 62, ff AußStrG nF und nicht um einen Rekurs iSd Paragraphen 45, ff leg cit handelt. Da das gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 hier anzuwendende Rechtsmittelrecht des neuen AußStrG nicht zwischen Beschlüssen über die Sache bzw in der Sache und auch nicht nach der Art der Erledigung (bestätigend, abändernd, zurückweisend oder aufhebend) unterscheidet, unterliegt jegliches Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung zweiter Instanz dem Regime des Paragraph 62, AußStrG nF; da eine dem Paragraph 519, Absatz eins, ZPO vergleichbare Bestimmung nicht existiert, sind auch Beschlüsse, die - wie hier - einen Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, ausschließlich unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG anfechtbar (Fucik/Kloiber, AußStrG Rz 2 zu Paragraph 62,), also abhängig vom Vorliegen einer darin näher definierten Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Eine solche wird jedoch im vorliegenden Rechtsmittel nicht releviert. Dies aus folgenden Überlegungen:
Wie vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt, sind die besonderen Regeln des neuen AußStrG über das Verlassenschaftsverfahren (§§ 156 ff) gemäß § 205 leg cit für das bereits vor dem 31. 12. 2004 anhängig gewordene vorliegende Verlassenschaftsverfahren nicht anzuwenden, sodass die Abhandlungssache insoweit noch nach dem alten Recht (und damit ausschließlich nach den für die Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage maßgeblichen Kriterien der früheren Rechtsprechung) zu beurteilen ist.Wie vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt, sind die besonderen Regeln des neuen AußStrG über das Verlassenschaftsverfahren (Paragraphen 156, ff) gemäß Paragraph 205, leg cit für das bereits vor dem 31. 12. 2004 anhängig gewordene vorliegende Verlassenschaftsverfahren nicht anzuwenden, sodass die Abhandlungssache insoweit noch nach dem alten Recht (und damit ausschließlich nach den für die Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage maßgeblichen Kriterien der früheren Rechtsprechung) zu beurteilen ist.
Ob bereits in der Einantwortungsurkunde (nunmehr Einantwortungsbeschluss nach § 178 AußStrG nF) eine Verbücherungsanordnung enthalten sein muss(te), war und ist umstritten (Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen², E 5 zu § 177; verneinend RIS-Justiz RS0044159 und RS0099162; 6 Ob 304/03d; 5 Ob 302/03b). Der Bestimmung des § 174 AußStrG aF war jedenfalls eine Verpflichtung zur Aufnahme eines Beisatzes in der Einantwortungsurkunde über die anzuordnenden bücherlichen Eintragungen nicht zu entnehmen; vielmehr handelte es sich hiebei um eine Übung der Gerichte, die deren Absicht auf eine spätere Verbücherung ausdrückt (Edlbacher, aaO E 58 zu § 174 mwN; 2 Ob 611, 612/89 = EvBl 1990/117; 6 Ob 55/98a = JBl 1999, 124; 7 Ob 76/03g; RIS-Justiz RS0099162; LGZ Wien EFSlg 55.825; Wolf, Über Probleme der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses, NZ 1979, 6 [7]; Danzl, Geo.-Kommentar, Rz 2 lit a zu § 532 mwN; anderer Ansicht - soweit überschaubar - nur OGH NZ 1937, 179: Aus dem - inzwischen aufgehobenen [Art IX Z 3 AußStrG-BegleitG BGBl I 2003/112] - § 29 LiegTeil G sei zu schließen, dass die grundbücherlichen Verfügungen bereits in die Einantwortungsurkunde aufzunehmen seien). Demgemäß lautete - im Sinne der überwiegenden und herrschenden Auffassung in Lehre und Rechtsprechung - auch hier die Formulierung in der bekämpften erstinstanzlichen Einantwortungsurkunde ausdrücklich nur, dass aufgrund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung „nachstehende grundbücherliche Amtshandlungen vorzunehmen sein werden".Ob bereits in der Einantwortungsurkunde (nunmehr Einantwortungsbeschluss nach Paragraph 178, AußStrG nF) eine Verbücherungsanordnung enthalten sein muss(te), war und ist umstritten (Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen², E 5 zu Paragraph 177,; verneinend RIS-Justiz RS0044159 und RS0099162; 6 Ob 304/03d; 5 Ob 302/03b). Der Bestimmung des Paragraph 174, AußStrG aF war jedenfalls eine Verpflichtung zur Aufnahme eines Beisatzes in der Einantwortungsurkunde über die anzuordnenden bücherlichen Eintragungen nicht zu entnehmen; vielmehr handelte es sich hiebei um eine Übung der Gerichte, die deren Absicht auf eine spätere Verbücherung ausdrückt (Edlbacher, aaO E 58 zu Paragraph 174, mwN; 2 Ob 611, 612/89 = EvBl 1990/117; 6 Ob 55/98a = JBl 1999, 124; 7 Ob 76/03g; RIS-Justiz RS0099162; LGZ Wien EFSlg 55.825; Wolf, Über Probleme der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses, NZ 1979, 6 [7]; Danzl, Geo.-Kommentar, Rz 2 Litera a, zu Paragraph 532, mwN; anderer Ansicht - soweit überschaubar - nur OGH NZ 1937, 179: Aus dem - inzwischen aufgehobenen [Art römisch neun Ziffer 3, AußStrG-BegleitG BGBl römisch eins 2003/112] - Paragraph 29, LiegTeil G sei zu schließen, dass die grundbücherlichen Verfügungen bereits in die Einantwortungsurkunde aufzunehmen seien). Demgemäß lautete - im Sinne der überwiegenden und herrschenden Auffassung in Lehre und Rechtsprechung - auch hier die Formulierung in der bekämpften erstinstanzlichen Einantwortungsurkunde ausdrücklich nur, dass aufgrund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung „nachstehende grundbücherliche Amtshandlungen vorzunehmen sein werden".
Nur eine - etwa in den hier nicht zur Anwendung kommenden Sondergesetzen des Anerbengesetzes (§ 10 Abs 4, § 12 Abs 2 und § 15), Tiroler Höfegesetz (§ 22 Abs 2 und § 23 Abs 4) sowie Kärntner Erbhöfegesetz (§ 13 Abs 2 und § 20 Abs 2) vorgesehene - Verbücherungsanordnung des Abhandlungsgerichtes stellte unter Umständen einen Grundbuchsbeschluss dar (7 Ob 56/00m; 5 Ob 287/00t;Nur eine - etwa in den hier nicht zur Anwendung kommenden Sondergesetzen des Anerbengesetzes (Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 15,), Tiroler Höfegesetz (Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 4,) sowie Kärntner Erbhöfegesetz (Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz 2,) vorgesehene - Verbücherungsanordnung des Abhandlungsgerichtes stellte unter Umständen einen Grundbuchsbeschluss dar (7 Ob 56/00m; 5 Ob 287/00t;
RIS-Justiz RS0008343) - woran es jedoch vorliegendenfalls mangelt;
soweit der Rechtsmittelwerber Gegenteiliges behauptet und von einer solchen Anordnung ausgeht, weicht er damit auch unzulässigerweise vom maßgeblichen Inhalt des Verlassenschaftsaktes ab.
Die in einer Einantwortungsurkunde aufgenommene bloße Ankündigung künftig anzuordnender bücherlicher Eintragungen allein kann noch nicht in die Rechte von am Abhandlungsverfahren nicht beteiligten Personen eingreifen. Wer sich gegen die künftig ergehenden Beschlüsse über die bücherlichen Eintragungen beschwert erachtet und daher ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im Abhandlungsverfahren selbst nicht von Bedeutung. So lange also die Verbücherung selbst (noch) nicht angeordnet ist, steht einer solchen Person ein Rekursrecht nicht zu (Danzl aaO; OGH RPflSlgA 1969/5041). Selbiges hat daher auch für den hier vorliegenden Fall des (nach seiner Auffassung übergangenen) Vorkaufsberechtigten zu gelten. Daraus folgt, dass sich der Revisionsrekurswerber gegen die seine Rechtstellung nicht tangierende bloße Absichtserklärung des Abhandlungsgerichtes, wodurch es mangels Verbücherungsanordnung zu keinem Eingriff in seine bestehende bücherliche Rechtsposition gekommen ist, nicht im vorliegenden Abhandlungsverfahren, sondern allenfalls erst im nachfolgenden Grundbuchsverfahren beschweren kann, wobei dahingestellt bleiben kann, ob durch einen Erbschaftskauf überhaupt ein bestehendes Vorkaufsrecht berührt wird (vgl hiezu die in RIS-Justiz RS0024729 wiedergegebenen Entscheidungen; Jud, Der Erbschaftskauf, 28 ff).Die in einer Einantwortungsurkunde aufgenommene bloße Ankündigung künftig anzuordnender bücherlicher Eintragungen allein kann noch nicht in die Rechte von am Abhandlungsverfahren nicht beteiligten Personen eingreifen. Wer sich gegen die künftig ergehenden Beschlüsse über die bücherlichen Eintragungen beschwert erachtet und daher ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im Abhandlungsverfahren selbst nicht von Bedeutung. So lange also die Verbücherung selbst (noch) nicht angeordnet ist, steht einer solchen Person ein Rekursrecht nicht zu (Danzl aaO; OGH RPflSlgA 1969/5041). Selbiges hat daher auch für den hier vorliegenden Fall des (nach seiner Auffassung übergangenen) Vorkaufsberechtigten zu gelten. Daraus folgt, dass sich der Revisionsrekurswerber gegen die seine Rechtstellung nicht tangierende bloße Absichtserklärung des Abhandlungsgerichtes, wodurch es mangels Verbücherungsanordnung zu keinem Eingriff in seine bestehende bücherliche Rechtsposition gekommen ist, nicht im vorliegenden Abhandlungsverfahren, sondern allenfalls erst im nachfolgenden Grundbuchsverfahren beschweren kann, wobei dahingestellt bleiben kann, ob durch einen Erbschaftskauf überhaupt ein bestehendes Vorkaufsrecht berührt wird vergleiche hiezu die in RIS-Justiz RS0024729 wiedergegebenen Entscheidungen; Jud, Der Erbschaftskauf, 28 ff).
Da das Rekursgericht sohin zutreffend die Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers verneint hat und diesbezüglich eine ausreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung besteht, war der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.